Letzte Aktualisierung: 16.03.2022

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EEG-Umlage-Abschaffung: Wichtige Details zum Stichtag 01.07.2022

SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben sich nach eigenen Angaben am Abend des 23.02.2022 auf ein Paket zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen verständigt. Der „Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ umfasst auch eine Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Cent. Die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Verbraucherstrompreis soll demnach bereits zum 01.07.2022 erfolgen. Der Koalitionsvertrag sah den Wegfall der EEG-Umlage hingegen erst zum 01.01.2023 vor.

Die EEG-Umlage, die jeder Stromverbraucher mit zuletzt 3,723 Ct/kWh bezahlen musste, wird nun zum 01.07.2022 abgeschafft. Damit will die Bundesregierung den Strompreis senken und Bürger entlasten. (Foto: energie-experten.org)

Die EEG-Umlage, die jeder Stromverbraucher mit zuletzt 3,723 Ct/kWh bezahlen musste, wird nun zum 01.07.2022 abgeschafft. Damit will die Bundesregierung den Strompreis senken und Bürger entlasten. (Foto: energie-experten.org)

Die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten sind zuletzt stark gestiegen. Viele Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher sehen sich daher hohen Strompreisen ausgesetzt. Neben den Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb fließen in die Stromkosten der Letztverbraucher auch die sog. staatlich veranlassten Kostenbestandteile wie die EEG-Umlage ein.

Zustimmung durch Bundestag und Bundesländer gilt als sicher

Laut des "Entwurfs eines Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" vom 04.03.2022 diene die Abschaffung der EEG-Umlage "allein und ausschließlich der Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und daher derzeit die volle EEG-Umlage zahlen, sowie insbesondere auch aller Verbraucherinnen und Verbraucher".

Bereits ab dem 01.07.2022 soll daher die EEG-Umlage auf Null abgesenkt werden. Die Zustimmung durch den Bundestag und der Bundesländer, gilt als sicher, da die Bundesländer selbst die Abschaffung der EEG-Umlage ins Gespräch gebracht hatten. Aufgrund des kurzen Vorlaufes ist es jedoch möglich, dass die Abschaffung der EEG-Umlage zwar zum 01.07.2022 in Kraft tritt, eine Weiterreichung des Umlagen-Entfalls aber erst nachträglich mit späteren Abrechnungen erfolgt.

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Energie- und Klimafonds übernimmt EEG-Förderungen

Die Förderkosten für erneuerbare Energien werden künftig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis wird beendet. Diese Umstellung erfolgt in zwei Schritten:

Der erste Schritt zur vollständigen Finanzierung der Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz über den Energie- und Klimafonds stellt die jetzt beschlossene Abschaffung der EEG-Umlage dar. Die dauerhafte Finanzierung der EEG-Förderungen über den Energie- und Klimafonds soll dann in einem zweiten Schritt durch die bevorstehende EEG-Novelle im Rahmen des Sofortprogramms, zu der die Bundesregierung im Frühjahr 2022 einen Gesetzentwurf vorlegen wird, erfolgen.

Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 wird der Energie- und Klimafonds zukünftig mit rund 6,6 Mrd. Euro belastet. Zudem mindert der Wegfall der EEG-Umlage zwar die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Strom und führt somit bezogen auf Stromlieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher zu Umsatzsteuermindereinnahmen. Die gewonnene Kaufkraft dürfte laut Bundesregierung jedoch zu Umsatzsteuermehreinnahmen in anderen Bereichen in ähnlicher Höhe führen, so dass die Haushalte der Länder und Kommunen im Ergebnis nicht belastet werden.

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EEG-Umlage-Abschaffung soll Verbraucher entlasten

Um sicherzustellen, dass die mit der Abschaffung der EEG-Umlage einhergehende Entlastung des Strompreises unterjährig auch tatsächlich ab dem 01.07.2022 an die Letztverbraucher in allen Spannungsebenen weitergegeben wird, sollen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen werden.

§ 118 Absatz 36 bis 39 EnWG führt daher Neuregelungen ein, die alle 1440 Stromlieferanten zur Weitergabe der Entlastung infolge EEG-Umlagenabsenkung verpflichten. So sollen Energieversorger entsprechend des zu ändernden §118 innerhalb und außerhalb der Grundversorgung – sofern vertraglich möglich – verpflichtet werden, ihre Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag EEG-Umlage zu senken. So will die Bundesregierung verhindern, „dass trotz Absenkung der EEG-Umlage auf null der Strompreis für die Letztverbraucher nicht hinreichend transparent gesenkt wird und so inzident eine tatsächliche Preiserhöhung durch eine Erhöhung des Versorgeranteils erfolgt.“

Antje von Broock, Geschäftsführerin Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bezweifelt hingegen, dass die Abschaffung der EEG-Umlage auch zu einer effektiven Entlastung insbesondere der privaten Stromverbraucher führt: „Die Abschaffung der EEG-Umlage ist kein adäquates Mittel um die Energiepreise in den Griff zu bekommen. Sie wird in erster Linie diejenigen entlasten die viel Energie verbrauchen, sprich die Industrie.“ Um die Verbraucher*innen zu entlasten, fordert der BUND die Einführung einer Klimaprämie.

"Der Blick auf die Entwicklung der Großhandelspreise zeigt: Die Preise, die Stromversorger für den Einkauf Strom bezahlen müssen, sind in den vergangenen Wochen auf nie dagewesene Höhen gestiegen und steigen weiterhin. Sie werden auch auf die Energiekosten für Haushaltskunden durchschlagen. Die Abschaffung der EEG-Umlage allein kann das nicht abfedern", so Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, anlässlich der ersten Beratung des Bundestags zur Abschaffung der EEG-Umlage am 17.03.2022. Sie fordert daher weitere kostensenkende Maßnahmen wie zum Beispiel die Senkung der Strom- und Mehrwertsteuer, ein durch eine Energiekostenkomponente ergänztes Klimageld sowie Unterstützung einkommensschwacher Haushalte und besonders betroffener Unternehmen.

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Abschaffung dürfte Solaranlagen- und Wärmepumpen-Absatz ankurbeln

Mit § 60 Absatz 1a Satz 1 EEG 2021 wird die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abgeschafft. Davon könnte auch der Wärmepumpen-Markt profitieren. Denn für die Entscheidung vieler Gebäudeeigentümer ihre Heizungen zur Wärmepumpe umzustellen, sind neben den Anschaffungs- auch die Betriebskosten der Wärmepumpe ausschlaggebend. Über Einsparungen bei den Betriebskosten können so die im Vergleich zu Öl- und Gaskesseln höheren Investitionen refinanziert werden.

"Bei der Neugestaltung von Entgelten, Steuern und Umlagen ist daher das Kostenverhältnis zwischen Wärmepumpen und ihren fossilen Wettbewerbern relevant. Die Abschaffung der EEG-Umlage ist ein zentraler Anreiz zur Heizungsumstellung", so Geschäftsführer des BWP Dr. Martin Sabel.

Mit der Abschaffung der EEG-Umlage entfällt auch die Zahlung der verminderten EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von z. B. Solarstrom und damit Kosten und bürokratischer Aufwand. Da bereits seit 01.01.2021 der Eigenverbrauch von Solaranlagen bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp von der Zahlung der EEG-Umlage befreit ist, dürfte die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage auch einen Schub für das Anlagensegment oberhalb von 30 kWp bedeuten.

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