Letzte Aktualisierung: 06.06.2021

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Einkommensteuer-Befreiung für kleine PV-Anlagen bis 10 kW

Mit dem BMF-Schreiben „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ vom 02. Juni 2021 vereinfachte das Bundesfinanzministerium die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Das BMF-Schreiben vom Juni 2021 weist die Finanzämter an, auf Antrag des Betreibers, die Einkommensteuer-Pflicht für privat genutzte Solarstrom-Anlagen unter 10 kW aufzuheben. (Foto: energie-experten.org)

Das BMF-Schreiben vom Juni 2021 weist die Finanzämter an, auf Antrag des Betreibers, die Einkommensteuer-Pflicht für privat genutzte Solarstrom-Anlagen unter 10 kW aufzuheben. (Foto: energie-experten.org)

Steuererleichterung für privat betriebene Solaranlagen

Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die

„auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)“

installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Einnahmen aus dem Stromverkauf wie z. B. aus der EEG-Einspeisevergütung brauchen jetzt nicht mehr aufgeführt werden.

Das BMF führt zur Abgrenzung der Einkommensteuer-Pflicht bzw. Befreiung von Solaranlagenbetreibern weiter aus:

„Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).“

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Einmaliger Antrag auf Steuerbefreiung reicht – auch rückwirkend

PV-Anlagen-Besitzer, die der vorgenannten Definition des BMF entsprechen, können nun eine Steuerbefreiung beantragen. Die schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt sollte Folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen,
  • Leistung der Anlage,
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und
  • Installationsort.

Die Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden.

Werden die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage von Ehegatten, Lebenspartnern, einer Gemeinschaft oder Gesellschaft erzielt, ist ein gemeinsamer und von allen Beteiligten unterschriebener Antrag beim Finanzamt abzugeben.

Diesem Antrag wird dann „ohne weitere Prüfung“ stattgegeben. Es wird „in allen offenen Veranlagungszeiträumen“ unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Laut BMF liegt „bei ihnen grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.“ Der Antrag des Solaranlagenbesitzers muss zudem nur einmal gestellt werden, er wirkt gemäß BMF-Schreiben vom Juni 2021 auch für die Folgejahre.

Der Zusatz „in allen offenen Veranlagungszeiträumen“ bedeutet zudem, dass die Steuerpflichtbefreiung auch für zurückliegende Veranlagungszeiträumen gelten kann, die steuerrechtlich noch nicht abgeschlossen wurden. Es muss dann auch keine Einnahmen-Überschuss-Ermittlung an das Finanzamt übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können und aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

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Steuerpflichtige Solaranlagen-Besitzer haben Wahlrecht

Ob man seine Einkünfte allerdings von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt dem Eigentümer der Solaranlage.

„Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen.“

Es gilt also: Man kann sich befreien lassen, muss es aber nicht, sodass man, um durch Abschreibungen Steuern sparen zu wollen, auch weiterhin seine Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaik-Anlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer!

Neben den privat genutzten Solaranlagen bis 10 kW sind zudem auch BHKW bis 2,5 Kilowatt – sogenannte Mini-BHKW - von der Einkommensteuer befreit.

BMF-Schreiben sind Erlasse, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Ländern anlassbezogen herausgegeben werden und die an die weisungsgebundenen, nachgelagerten Finanzbehörden (nicht Zollbehörden) gerichtet sind.

Mit diesen Schreiben wird die Steuerverwaltung angewiesen, wie sie bestimmte steuerliche Sachverhalte zu behandeln hat. Das soll zu einer deutschlandweit einheitlichen Rechtsanwendung führen, Zweifelsfragen ausräumen und somit insgesamt zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung beitragen.

Update Oktober 2021: In einer aktualisierten Fassung des Schreibens „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ vom 29.10.2021 konkretisiert das Bundesfinanzministerium u.a. die 10 Kilowatt-Grenze. Demnach richtet sich die installierte Gesamtleistung nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person/ einer Mitunternehmerschaft und nicht die Leistung einer einzelnen Anlage. Zudem entfällt die Anforderung, dass die Photovoltaik-Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein müssen und keine Vermietung stattfinden dürfe. Nach der jetzigen Vorgabe kann die Anlage auch auf teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern betrieben werden, wenn nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen.

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