Letzte Aktualisierung: 01.09.2022

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Große Wohngeldreform: Zahl der Berechtigten steigt ab 2023

In vielen Haushalten herrscht Sorge vor finanziellen Engpässen. Neben den vielerorts ohnehin schon hohen Mieten machen sich auch Inflation und Energiekosten im Geldbeutel bemerkbar. Nun soll eine umfangreiche Reformierung des Wohngeldes ab 2023 den Kreis der Berechtigten deutlich ausweiten. Auch Sie könnten davon profitieren!

Das Bild zeigt Geldmünzen und ein Holzhaus

Hohe Mieten, Inflation, steigende Energiepreise: Wo soll da noch Geld für die Miete übrig bleiben? Die Bundesregierung hat daher eine Reformierung des Wohngeldes angekündigt (Foto: nattanan23)

Nach den Worten von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) arbeitete die Bundesregierung zuletzt an einem „präzisen, maßgeschneiderten“ Punkteplan, um die Bürger angesichts der steigenden Inflation und hohen Energiekosten weiter zu entlasten.

Nun ist das dritte Entlastungspaket in Kraft und soll vor allem Haushalte mit geringem Einkommen, für die das Geld immer knapper wird, unterstützen. Dass eine Erhöhung und Ausweitung des Wohngeldes dafür eine geeignete Strategie ist, hat die Ampel-Koalition erkannt.

„Mittels Wohngeld erhalten Haushalte mit niedrigem Einkommen einen Zuschuss zur Miete vom Staat“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Der Mietzuschuss steht Personen, die entweder selbst eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben oder zur Untermiete wohnen, zu. Zum Teil kommt der Zuschuss auch für Eigentümer infrage.

Tatsächlich war vielen Berechtigten - noch vor der Reformierung - gar nicht bewusst, dass sie Anspruch auf Wohngeld haben, oder aber, sie nutzen ihn bislang nicht. Nach Beobachtungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) stellte rund die Hälfte der Berechtigten bislang keinen Antrag.

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Das Einkommensdrittel ist nicht mehr zeitgemäß

Die Mieten hierzulande steigen, die Gehälter dagegen nicht immer. Das berühmte Einkommensdrittel reicht für die Wohnkosten oft nicht mehr aus, in vielen Regionen ist man längst bei 40 % angekommen.

"Wenn das Drittel nicht mehr reicht, sollten Mieter Hilfe wie Wohngeld beantragen oder sich beraten lassen, ob sich Kosten senken lassen", empfiehlt Franz Michel vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Zugleich seien die Prüfung auf Einsparpotenzial bei den Energieausgaben sowie die Prüfung, ob die Miete den Vorgaben der Mietpreisbremse entspricht, angezeigt.

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Einkommen und Mietstufe bestimmen Anspruch und Geldbetrag

Einen Anspruch auf Miet- oder Lastenzuschuss haben prinzipiell alle, deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Das Gesamteinkommen umfasst das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder abzüglich gewisser Freibeträge.

Die Höhe des Wohngeldes variiert je nach Höhe der Miete. Auch die Anzahl der Haushaltsmitglieder spielt eine Rolle. Darüber hinaus unterscheiden sich die Höchstgrenzen für die anrechenbare Miete von Region zu Region.

In Deutschland gelten sieben Mietstufen, wovon Nummer 1 die günstigste und Nummer 7 die teuerste ist. Mithilfe einer, vom Bundesinnenministerium erstellten, Auflistung der Mietstufen nach Ländern, erfahren Sie, in welchem Segment Sie sich bewegen.

Weiterhin können Sie über den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine erste Auskunft über einen möglichen Wohngeldanspruch erhalten. Die verbindliche Errechnung erfolgt allerdings ausschließlich durch die zuständige Wohngeldbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung).

Beziehende von Leistungen, wie Sozialhilfe, Grundsicherung oder ALG II, haben grundsätzlich keinen Wohngeld-Anspruch, da die Wohnkosten in den staatlichen Leistungen bereits berücksichtigt werden. Wer dagegen ALG I kann einen Antrag stellen.

Aktuell wird zur Berechnung der Wohngeldhöhe nur die Brutto-Kaltmiete berücksichtigt, weshalb gestiegene Energiekosten durch die Haushalte selbst getragen werden müssen. Immerhin erhalten Wohngeld-Beziehende in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss:

  • 270 Euro für Alleinstehende
  • 350 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt
  • 70 Euro für jede weitere Person

Aber Achtung: Den Heizkostenzuschuss erhalten nur diejenigen, die zwischen dem 01.10.21 und dem 31.03.22 mindestens einen Monat lang Wohngeld erhalten haben.

Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung ist jedoch bereits ein weiterer, deutlich höherer Heizkostenzuschuss für die Heizperiode von September bis Dezember dieses Jahres vorgesehen:

  • 415 Euro für Alleinstehende
  • 540 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt
  • 100 Euro für jede weitere Person

Anschließend wird der Zuschuss für die Wohngeldberechtigten dauerhaft in das Wohngeld integriert.

Im Übrigen können auch einkommensschwache Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie vom Lastenzuschuss profitieren. Dieser dient nach Angaben des Bundesinnenministeriums mitunter als Unterstützung bei der Kostenbewältigung von Zins und Tilgung eines Darlehens sowie bei Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen.

Ab 2023 wird das Wohngeld reformiert

Von Seiten des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) stand die Forderung nach einer finanziellen Entlastung schon länger im Raum. "Die Einkommensgrenzen sollten dabei erhöht werden, um den Empfängerkreis zu weiten“, äußerte sich VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing gegenüber der Funke Mediengruppe.

Und nun kommt es mit dem dritten Entlastungspaket tatsächlich so: Ab Januar 2023 soll der Kreis der Berechtigten ausgeweitet werden, was insbesondere Geringverdiener erleichtern wird. Rentner könnten sogar dauerhaft Anspruch auf Wohngeld erhalten. Das genaue Konzept ist hierfür aber noch in Bearbeitung.

Darüber hinaus sprach sich der Deutsche Mieterbund zuletzt für eine jährliche Heizkostenpauschale sowie eine Klimakomponente als Bestandteile des Wohngeldes aus - mit Erfolg! Bundeskanzler Scholz strebt für 2023 die dauerhafte Integration eines Heizkostenzuschlages in das Wohngeld an.

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