Letzte Aktualisierung: 24.11.2022

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Gaspreisbremse: Gesetzentwurf konkretisiert Winterlücke, Auszahlungen und Auflagen

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Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzentwurf zur Einführung von "Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme" den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf neben dem Schließen der "Winterlücke" einiges Neues zur Auszahlung des "Entlastungsrabatts" vor, wie Missbrauch verhindert werden soll und was Unternehmen beachten müssen, wenn Sie die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen wollen.

Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf konkretisiert wie die Gaskosten ab 2023 für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs begrenzt werden sollen. (Bild: Markus Winkler – Pixabay)

Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf konkretisiert wie die Gaskosten ab 2023 für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs begrenzt werden sollen. (Bild: Markus Winkler – Pixabay)

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Die Bundesregierung will Bürger auch im Januar und Februar bei den Heizkosten entlasten: Der Referentenentwurf des BMWK sieht vor, dass für private Haushalte eine Gaspreisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme von März 2023 bis April 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2023 eingeführt werden soll. Damit soll der Gaspreis in Höhe von 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt werden.

Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Gasmenge verbrauchten, würden je zusätzlicher Kilowattstunde Gas oder Wärme den aktuellen Preis des Energieversorgers zahlen. Läge der Verbrauch unter 80 Prozent würde der aktuelle Preis je Kilowattstunde für die eingesparte Gasmenge mit der Jahresendabrechnung an den Haushalt zurückerstattet. Die bereits eingeführte Mehrwertsteuersenkung für Haushaltskunden von 19 Prozent auf sieben Prozent soll erhalten bleiben.

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Rückwirkende Gaspreisbremse für Januar und Februar spart 154 Euro

Die Gaspreisbremse für das Jahr 2023 soll zwar erst ab März 2023 greifen, aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 gelten. In der praktischen Umsetzung haben die EVU herfür verschiedene Erfüllungsoptionen. So können Erdgasversorgungsunternehmen beispielsweise im März 2023 die Abschlagszahlung um den Entlastungsbetrag für drei Monate reduzieren. Falls dadurch die Höhe des Abschlags unter null fällt, müssten sie diese Differenz im Rahmen der Jahresrechnung verrechnen.

Das bedeutet für einen Haushalt im Einfamilienhaus laut Verivox mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh eine zusätzliche Entlastung von rund 154 Euro pro Jahr. Für Singles (5.000 kWh) beläuft sich die zusätzliche Ersparnis auf 38 Euro, ein Paarhaushalt (12.000 kWh) spart 93 Euro extra.

Bei einem Gaspreis von aktuell 17,79 Cent/kWh sinken die Jahreskosten für ein Einfamilienhaus durch die Ausweitung der Gaspreisbremse auch auf die ersten Monate des Jahres 2023 von durchschnittlich 2.786 Euro auf 2.632 Euro.

Werden 80 Prozent des Basisverbrauchs auf 12 Cent pro kWh gedeckelt, sinkt die Gasrechnung bei den aktuellen Marktpreisen auf 2.632 Euro – das entspricht einer Entlastung von 926 Euro pro Jahr (26 Prozent). Ein Zwei-Personen-Haushalt (12.000 kWh) bezahlt dadurch rund 556 Euro weniger, ein Single-Haushalt wird um rund 232 Euro entlastet.

Negativsalden auf Energierechnungen sind ausgeschlossen

Bei der Gaspreisbremse handelt es sich laut des Gesetzentwurfes um einen Rabatt, der den Haushalten unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch in diesem Zeitraum gutgeschrieben wird. Der erhaltene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig.

Dieser Ansatz soll dafür Sorge tragen, dass der volle Energiesparanreiz bestehen bleibt und jede eingesparte Kilowattstunde den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis reduziert.

Die Höhe dieses Rabatts ("Entlastungsbetrag") wird durch einen garantierten Brutto-Arbeitspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas beziehungsweise 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme (Referenzpreis) für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent) berechnet.

Die Entlastungssumme soll den Verbraucher:innen als verbrauchsunabhängiger Rabatt gutgeschrieben werden. Für die Verbrauchsmenge oberhalb dieses Entlastungskontingents gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Entlastungsbetrag = (individueller Brutto-Arbeitspreis - Referenzpreis) * Entlastungskontingent / 12 Monate

Bürger mit einem zu versteuerndem Einkommen über 75 000 Euro beziehungsweise 150 000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten, müssen die finanziellen Entlastungen aus der Soforthilfe und der Preisbremse versteuern.

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So wird die Erdgasbremse an Verbraucher weitergegeben

Die Energieversorgungsunternehmen (EVU) werden verpflichtet, den Entlastungsbetrag gleichmäßig zu gleichen Teilen auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen aufzuteilen.

In Mietverhältnissen werden die Vermieter:innen verpflichtet, die Entlastung an ihre Mieterinnen unverzüglich weiterzugeben. Hierzu müssen sie die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend anpassen, sobald sie vom EVU die Informationen über die Höhe der Entlastungszahlung erhalten haben.

Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlung lediglich um einen Betrag von weniger als zehn Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung anzupassen wäre. In der Heizkostenabrechnung muss die Höhe des Entlastungsbetrags gesondert ausgewiesen und verrechnet werden.

Anders als bei der Soforthilfe im Dezember schafft der Vorschlag der Bundesregierung für die Gas- und Wärmepreisbremse grundsätzlich die Voraussetzungen, dass Mieter:innen in zentral mit Erdgas oder Wärme versorgten Gebäuden direkt und nicht erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung entlastet werden.

Allerdings sieht der Vorschlag keine Regelungen vor, wie die Zahlungen zur rückwirkenden Entlastung im Januar und Februar 2023 von den Vermieter:innen an ihre Mieter:innen weitergegeben werden sollen.

Grundpreise werden auf das Niveau von September 2022 eingefroren

Laut Gesetzentwurf sollen Erdgaslieferanten zudem verpflichtet werden, ihre Grundpreise auf das Niveau von September 2022 einzufrieren. Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen zwischen Grundpreis und Arbeitspreis vermieden werden.

Ohne eine solche Regelung bestünde das Risiko, Kostenpositionen in den Arbeitspreis zu verschieben, um den Grundpreis ohne wirtschaftlichen Nachteil absenken zu können und sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil ein Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises im Rahmen der Erdgaspreisbremse Gegenstand eines Anspruchs des Erdgaslieferanten auf Erstattung durch die öffentliche Hand wäre.

Auch Boni, die von Erdgasversorgungsunternehmen oft eingesetzt werden, um potentielle Kund:innen zum Wechsel in einen Tarif zu motivieren, sollen auf 50 Euro begrenzt werden. Hierdurch soll einem potentiellen Missbrauch der Entlastungsmaßnahmen durch die EVU vorgebeugt werden.

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EVU müssen Kunden über Abschläge und Preise informieren

Zudem müssen die EVU ihre Kund:innen bis 15. Februar 2023 über die bisherige und künftige Höhe der Abschlagszahlung, den aktuell vertraglich vereinbarten Erdgas- beziehungsweis Wärmepreis (BruttoArbeitspreis und Brutto-Grundpreis), den Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde Gas beziehungsweis 9,5 Cent pro Kilowattstunde Wärme, die Höhe des Entlastungskontingents und des Entlastungsbetrags sowie den sich daraus ergebenden monatlichen Rabatt auf ihre Abschlagszahlung informieren.

Vermieter:innen von Wohngebäuden mit zentraler Erdgas- oder Wärmeheizung müssen ihre Mieter:innen über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren. Auch, wenn die Betriebskostenvorauszahlung nicht angepasst wird, ist dies mitzuteilen.

Unternehmen sollen Arbeitsplätze sichern und keine Boni auszahlen

Unternehmen, die von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren, sollen sich verpflichten, mindestens 90 Prozent ihrer Stellen bis zum 30. April 2025 zu erhalten.

Durch eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes soll zudem festgelegt werden, dass in Unternehmen, die von den Preisbremsen profitieren, keine Boni an die Geschäftsführung oder Dividenden an die Gesellschafter:innen des Unternehmens gezahlt werden dürfen.

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