Letzte Aktualisierung: 30.10.2020

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GEG: Ab November kostenlose Pflicht-Energieberatung

Zum 1. November tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt die verschiedenen Vorschriften für den Gebäudeenergiebereich zusammen und sieht neue Pflichten für Hausbesitzer vor: Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft oder umfangreich saniert, muss einen Energieberater hinzuziehen. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs muss die Energieberatung aber kostenlos erfolgen!

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch eingeführt. Dies soll Hauskäufer und Sanierer auf energetische Schwachstellen hinweisen und zu weiterführenden Maßnahmen anregen. (Foto: energie-experten.org)

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch eingeführt. Dies soll Hauskäufer und Sanierer auf energetische Schwachstellen hinweisen und zu weiterführenden Maßnahmen anregen. (Foto: energie-experten.org)

Am 1. November 2020 werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) von dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Das GEG soll ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude schaffen und deren Umsetzung erleichtern.

Es dient auch dazu, die von der EU vorgeschriebene Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich zu verankern. Zu diesem Zweck beinhaltet das GEG unter anderem Vorgaben für Neubauten und für Bestandsgebäude zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmeschutz. Diese sollen dazu beitragen, den Energiebedarf eines Gebäudes zu begrenzen.

Energieausweis und Fachberatung verpflichtend

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung neu vermieten oder verkaufen wollen, brauchen Sie künftig einen Energieausweis, der potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bietet und dabei hilft, die Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Maklerinnen und Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.

Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, sich von einer Fachperson beraten zu lassen, wenn Sie Ihr Haus komplett sanieren bzw. wesentliche Maßnahmen umsetzen wollen. Diese sollte zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein. Überdies schreibt das GEG die regelmäßige Kontrolle von Klima – und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal vor, die in bestimmten Fällen mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein müssen.

Achtung: Bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz müssen Sie mit Bußgeldern rechnen, denn diese können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht einhalten, Energieausweise nicht vorlegen oder Ihre Klima- oder Lüftungsanlagen nicht überprüfen lassen.

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Pflicht zur kostenlosen Energieberatung

Seit dem 01. November muss man sich bei einem Hauskauf oder einer umfangreichen Sanierung beraten lassen. Umfang, Länge und Ort dieser kostenlosen Pflicht-Energieberatung sind nicht geregelt. So schreibt es das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), vor.

In folgenden Fällen ist eine kostenlose Beratung verpflichtend:

Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch mit einem entsprechend qualifizierten Energieberater führen.

GEG § 80 (4): Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.

GEG § 48: Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisenberechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.

Wer nach einer kostenlosen Beratung sucht, der findet diese bei bundesweit geltenden Angeboten.

Es gibt aber auch kostenlose lokale Energieberatungen.

  • So werden beispielsweise in Hamburg von den Hamburger Energielotsen Spezialberatungen angeboten, die im Auftrag der Stadt kostenfreie Beratungen durchführen.

Dass viele Berater dieses im Gesetz in Umfang, Länge und Ort nicht geregelte Gespräch kostenlos anbieten, hat einen guten Grund: „Da Kurzberatungen oft der Einstieg in größere Vorhaben sind, sind unsere Mitglieder durchaus bereit, in Vorleistung zu gehen. Wird dabei ein erhöhter Sanierungsbedarf festgestellt, und das ist für viele Immobilien der Fall, sind Hausbesitzer meist zu diesen sinnvollen Investitionen bereit. Zumal unsere Berater auch dafür sorgen, dass solche Sanierungen nicht nur energetisch, sondern auch wirtschaftlich effizient ablaufen und von den derzeit hohen staatlichen Förderungen profitieren", erläutert der Vorsitzende des Energieberaterverbands GIH Jürgen Leppig.

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Experten-Tipp: Auch eine weiterführende, kostenpflichtige Energieberatung wird mit einem hohen Zuschuss gefördert: Der Bund übernimmt einen Großteil der Energieberater-Kosten: Deren Honorar ist zu 80 Prozent durch das Bundesamt BAFA förderfähig – bis maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Gebäude ab drei Wohneinheiten. Der Energieberater stellt den Förderantrag, sowohl der Bescheid als auch der Zuschuss gehen direkt an ihn. Er verrechnet dieses Geld dann mit seinem Honorar. Übernimmt der zugelassene Sachverständige später ebenfalls die Baubegleitung, beteiligt sich der Staat über die KfW mit 50 Prozent und maximal 4.000 Euro auch daran. Voraussetzung: Eigentümer holen sich einen zertifizierten Experten ins Haus.

Weitere Infos: "Ratgeber zur Förderung von Energieberatungen"

Zusammenfassung: Am 1. November tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Bei Eigentümerwechsel und bestimmten Sanierungsvorhaben von Ein- und Zweifamilienhäusern sieht das GEG eine verpflichtende Beratung vor. So muss im Falle eines Hauskaufs der neue Besitzer den Energieausweis seiner Wohnimmobilie mit einem Energieberater besprechen. Aber auch bei umfangreichen Sanierungen, bei denen Berechnungen für das ganze Gebäude stattfinden, wird der Gang zum Experten obligatorisch. Der hinzugezogene Berater muss in beiden Fällen als Aussteller von Energieausweisen zugelassen sein und das Angebot muss kostenlos über allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung stehen.

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