Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Wie funktioniert die GGV?
Gesetzlicher Hintergrund: GGV wird im EnWG geregelt, nicht im EEG
Die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ wurde im Mai 2024 im Solarpaket 1 beschlossen. Wer allerdings im EEG nach der neuen „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ sucht, wird nicht fündig.
Denn dieses neue Umsetzungsmodell ist ohne staatliche Förderung konzipiert, ein Unterschied zum bisherigen Mieterstrom. Daher ist dieses neue Modell auch nicht im Fördergesetz EEG verankert, sondern im Energiewirtschaftsgesetz, dem §42b Abs. 6 EnWG.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
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Wie funktioniert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Das aus Österreich stammende Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist ein neues, bürokratiearmes Versorgungskonzept von Mietern durch eine im gleichen Gebäudenetz befindlichen Solaranlage.
Das Modell soll es somit auch Eigentümergemeinschaften künftig erlauben, gemeinsam in eine Photovoltaik-Anlage auf dem bzw. am eigenen Gebäude zu investieren und den darüber erzeugten Strom an die einzelnen Parteien im Haus zu verteilen.
Nehmen die Bewohner:innen oder Geschäfte diesen PV-Strom nicht direkt ab, so wird der überschüssige Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist und vergütet. Eine Weiterleitung durch das öffentliche Netz zu einem anderen Gebäude ist nicht erlaubt. Gemessen wird der Strom viertelstündlich über ein intelligentes Messsystem.
Mieter bzw. Wohnungseigentümer dürfen sich frei entscheiden, ob sie mit dem Betreiber der PV-Anlage einen Gebäudestromliefervertrag abschließen wollen. Die Kopplung mit einem Mietvertrag ist nicht zulässig. Der nicht von der PV-Anlage abgedeckte Bedarf, wird über einen frei wählbaren Energieversorger realisiert.
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Wie wird der erzeugte PV-Strom verrechnet?
Wird Solarstrom im Hausnetz verbraucht, so sieht die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vor, dass der örtliche Netzbetreiber, der häufig auch Messstellenbetreiber ist, den gelieferten Solarstrom vom Strombezug der Wohnung oder Gewerbeeinheit abzieht. So wird letztlich der Eigenverbrauch von Solarstrom in Mehrfamilienhäusern dem in Einfamilienhäusern gleichgestellt.
Die Zuteilung des PV-Stroms erfolgt durch einen Aufteilungsschlüssel, der im Gebäudestromliefervertrag festgelegt und dem Netzbetreiber mitgeteilt wurde. Es gibt zwei Varianten:
Statische Aufteilung
Bei der statischen Aufteilung wird jeder Wohneinheit ein fester Anteil der je Viertelstunde gemessenen Strombezug zugeteilt. Dies kann anhand der Haushaltsgröße, der Wohnfläche oder der Zahl der Wohneinheiten erfolgen.
Wohneinheit 1 | Wohneinheit 2 | Wohneinheit 3 | |
---|---|---|---|
Statischer Anteil | 40% | 25% | 35% |
Stromlieferung | 4 kWh | 2,5 kWh | 3,5 kWh |
Aktueller Strombedarf | 6 kWh | 1 kWh | 3,5 kWh |
Eigenverbrauch | 4 kWh | 1 kWh | 3,5 kWh |
Reststrombezug | 2 kWh | 0 kWh | 0 kWh |
Einspeisung | 0 kWh | 1,5 kWh | 0 kWh |
Dynamische Aufteilung
Bei einer dynamischen Aufteilung muss der Solarstrom, der innerhalb jedes 15-Minuten-Intervalls zeitgleich verbraucht wird, dem Gesamtverbrauch anteilig zugeordnet werden.
Wohneinheit 1 | Wohneinheit 2 | Wohneinheit 3 | |
---|---|---|---|
Aktueller Strombedarf | 2 kWh | 1 kWh | 0,5 kWh |
Eigenverbrauch | 2 kWh | 1 kWh | 0,5 kWh |
Reststrombezug | 0 kWh | 0 kWh | 0 kWh |
Einspeisung | 0,29 kWh | 0,14 kWh | 0,07 kWh |
Die PV-Anlagenbetreiber wie z. B. die Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem frei, auch einen Stromspeicher zu installieren, um die Eigenverbrauchsquote der MFH-Bewohner weiter zu erhöhen, oder das Hauslicht, Wärmepumpen oder E-Autos per Wallboxen zu versorgen Diese Verbraucher müssen dann aber natürlich auch im Messkonzept und in den Abrechnungsschlüsseln berücksichtigt werden.
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Vor- und Nachteile zur Mieterstromversorgung
Die "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von im EEG angelegten Mieterstrommodell:
Innerhalb der GGV ist der Vermieter nicht für die gesamte Stromversorgung der Mieter verantwortlich. Dies hat sowohl messtechnische Konsequenzen als auch rechtliche, da der Vermieter nun nicht mehr als Stromversorger auftritt und damit von einer Vielzahl an Auflagen, Kosten und auch steuerlichen Komplikationen entlastet wird. Die Begrenzung der Gebäudestromnutzungsverträge auf 2 Jahre könnte jedoch zu knapp bemessen sein, um als attraktive Basis für die Finanzierung der PV-Anlage zu dienen.
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist nicht nur für Wohnimmobilen anwendbar, sondern steht auch Eigentümern und Vermietern von Gewerbeimmobilien zur Verfügung, sodass die PV-Stromversorgung auch in diesen Bereichen an Verbreitung gewinnen dürfte. Die Beschränkung auf die Erzeugung und Nutzung von PV-Strom in „demselben Gebäude“ könnte innerhalb von Gewerbe- und Unternehmerparks wiederum zu Einschränkungen führen.