GeoBG: Erdwärme liegt jetzt im „überragenden öffentlichen Interesse“
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Groß-Wärmepumpen, Wärmespeicher und Fernwärmeleitungen (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen, umgesetzt. Gleichzeitig werden die Vorgaben aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie-(REDIII) in nationales Recht überführt.
Das Gesetz soll eine spürbare Beschleunigung der Verfahren erreichen und damit eine deutliche Erleichterung für Wirtschaft und Industrie. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV-Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet.
Auch Fernwärmeleitungen sind neben Erzeugung und Speicherung von Wärme von großer Wichtigkeit. Hierfür werden nun auch die Genehmigung und der Bau von Leitungen, die Wärme vom Erzeuger zum Endkunden bringen, beschleunigt.
Für die Beschleunigung sind Erleichterungen im Zulassungsrecht für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, wie etwa Fluss- oder Abwasserwärmepumpen sowie Wärmeleitungen und Wärmespeicher unabdingbar.
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Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher sollen mit überragendem öffentlichen Interesse ausgestattet werden
Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz und sieht Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Umweltrecht vor. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet.
§ 4 GeoBG „Überragendes öffentliches Interesse“: Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
Diese hohe Gewichtung ist in der Anlauf- und Aufbauphase dieser Vorhaben von großer Bedeutung. Entsprechend dieser hohen Bedeutung wird für die seismische Exploration tiefengeothermischer Vorhaben ausdrücklich ein Duldungspflicht für die kurzzeitige Nutzung von Grundstücken und Privatwegen nebst Entschädigungsregelung aufgenommen.
Der Gesetzentwurf enthält Klarstellung im Naturschutzrecht und trifft Aussagen zu Auswirkungen von seismischen Explorationen zur Erkundung des Erdreichs im Verhältnis zum Artenschutz. Damit können zukünftig die Behörden schneller und leichter erkennen, zu welchen Jahreszeiten Erkundungen durchgeführt werden können und Beschränkungen auf ein notwendiges Maß reduzieren.
Erstmalig wird auch die Genehmigung und der Bau von Fernwärmeleitungen, soweit sie einer Planfeststellung bedürfen, beschleunigt. Hier greifen Instrumente wie sie schon bei Gas- und Wasserstoffleitungen zum Einsatz kommen. Der Wärmetransport wird daher in gleichem Maße beschleunigt, wie andere Energieversorgungsleitungen. Bei der Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht, muss die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden.
Es besteht die Möglichkeit für Bergämter, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Bergbehörden müssen Rückmeldefristen bei der Anzeige von Bohrungen einhalten.
Geothermie-Unternehmen müssen Sicherheiten auch für Bergschäden nachweisen
Der Koalitionsvertrag sieht des Weiteren vor, dass Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die Möglichkeit eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden zu verlangen.
§ 56 Pkt. 3 GeoBG: „Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme eine Sicherheitsleistung nach Absatz 2 auch zur Absicherung von Bergschäden Dritter verlangen. Von einer solchen Sicherheitsleistung ist in der Regel abzusehen, wenn das Unternehmen Mitglied in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1 oder einer vergleichbaren privaten Bergschadensausfallkasse ist.“
Der derzeit nicht existierenden öffentlichen Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1 BBergG sind dabei private Bergschadensausfallkassen, die den Kriterien nach § 122 Absätze 1 bis 3 BBergG Rechnung tragen, gleichgestellt. Derzeit besteht die Bergschadensausfallkasse e.V. der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e.V., die für Mitglieder eine erhöhte Schadenshaftung übernimmt, wenn es zu Bergschäden Dritter kommt.
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Habecks Bürokratieentlastungsgesetz sorgte für leichtere Umsetzung tieferer Erdwärmebohrungen
Neben den Erleichterungen durch das GeoBG gab es bereits einige Vereinfachungen für die Umsetzung von Erdwärme-Projekten – vornehmlich im oberflächennahen Bereich – im Zuge des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, das am 13.03.2024 verabschiedet wurde.
Es sieht unter anderem vor, dass die Nutzung oberflächennaher Erdwärme bis 400m Tiefe nicht dem Bergrecht unterliegt. Dies bedeutet eine Entbürokratisierung für Projekte im Bereich der oberflächennahen Geothermie, da diese nicht mehr den aufwendigen bergrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen.
Die Folge: Heute werden oberflächennahe Erdwärmebohrung deutlich häufiger über 100 Meter tief abgeteuft, was auch zur Wirtschaftlichkeit von Erdwärmeheizungen größerer Immobilien beiträgt.