Letzte Aktualisierung: 22.10.2025

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Gesetzeslücke: Müssen Stromspeicher auch auf 60% gedrosselt werden?

Das im Februar 2025 veröffentlichte Solarspitzengesetz enthält Regelungen, die eine netz- und marktkonformere Einspeisung anregen sollen. Bei der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch: Es gibt noch viele Fragen. Als problematisch stellt sich jetzt heraus: PV-Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, werden als „fiktive Anlagen“ betrachtet. Wie für PV-Anlagen würde daher eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gelten.

Das Solarspitzengesetz eröffnet „Interpretationsspielräume“. Laut ZVEH sind selbst für Fachleute die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken. So ist z.B. unklar, ob auch Stromspeicher pauschal auf 60 % der installierten Anlagenleistung begrenzt werden müssen. (Foto: energie-experten.org)

Im Energiesystem sind Speicher längst die notwendige vierte Säule neben Erzeugung, Transport und Verbrauch von Energie. Sie bilden eine eigenständige, innovationsgetriebene Industrie, die den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa stärkt. Neue Märkte und Geschäftsmodelle für Energiespeicher entstehen derzeit in ganz Europa.

In Deutschland sorgen jedoch rechtliche Unsicherheiten für unnötige Hürden. Hierauf verweist der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Ursache ist das im Februar 2025 veröffentlichte Solarspitzengesetz.

Das Solarspitzengesetz enthält Regelungen, die eine netz- und marktkonformere Einspeisung anregen sollen. Bei der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch: Es gibt noch viele Fragen. So sind viele Elektro-Unternehmen unsicher, wie mit dem Anschluss von Stromspeichern verfahren wird.

Müssen Stromspeicher auf 60% Wirkleistungseinspeisung begrenzt werden?

Auslegungsbedürftig ist nämlich u.a. § 3 Nr.1 EEG. Demnach müssten auch PV-Speicher, die ausschließlich Strom aus PV-Anlagen beziehen, auch als „fiktive Anlagen“ bezeichnet werden.

§ 29 MsbG sieht dann in Kombination mit § 9 EEG Abs. 1 vor, dass „Anlagen“ über 7 kWp fernsteuerbar gemacht werden müssen. Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen und der erstmaligen erfolgreichen Testung auf Ansteuerbarkeit muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG bei der „Anlage“ die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden.

Eine pauschale Begrenzung der Leistung von Batteriespeichern auf 60 % der installierten Anlagenleistung in Zeiten ohne PV-Einspeisung ist jedoch nicht zielführend, kritisiert der ZVEH.

Im Gegenteil: Batteriespeicher werden dringend benötigt, um das Stromnetz bei hoher Last zu stabilisieren und Systemdienstleistungen bereitzustellen – wofür ihre volle Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

Eine Kapazitätserhöhung von Batteriespeichern leistet zudem einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von PV-Spitzen in der Mittagszeit. Der ZVEH fordert daher, dass der Ausbau von PV-Speichern daher nicht durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben unnötig eingeschränkt werden sollte.

Es ist somit sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, dass Batteriespeicher als reine PV-Speicher sogenannte „fiktive Anlagen“ unter die obengenannten Regelungen fallen.

Dennoch, so der ZVEH haben bereits verschiedene Netzbetreiber die Gesetzespassagen auf diese Weise ausgelegt und gefordert, die entsprechenden Vorgaben auch für den Solarstromspeicher umzusetzen. Das ist insbesondere dann herausfordernd, wenn der PV-Speicher nachträglich zu einer bestehenden PV-Anlage installiert wurde.

Aus diesem Grund plädiert der ZVEH dafür, die genannten Passagen im Rahmen der nächsten Energierechtsnovelle klarer zu formulieren. So sollte in § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG die 60 % Wirkleistungsbegrenzung nicht für alle „Anlagen“, sondern nur explizit für „Solaranlagen“ (Begriffsdefinition § 3 Abs. 41a/41b EEG) gelten.

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Speichererweiterung kann zum Verlust des Bestandsschutzes führen

Unklarheiten gibt es auch bei der Erweiterung eines bestehenden Stromspeichers. Denn anders als bei PV-Anlagen ist hier nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert.

So steht im Raum, dass Batterie-speicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer Erweiterung auch nur um ein Modul erweitert werden, da durch die Erweiterung wesentliche technische Veränderungen vorgenommen werden.

In der Folge müssen dann die Regelungen des Solarspitzengesetzes für die erweiterten Speicher umgesetzt werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass sinnvolle Speichererweiterungen unterlassen oder von Kunden eigenhändig und ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt werden.

Aus diesem Grund plädiert der ZVEH dafür, im Rahmen der nächsten Energierechtsnovelle eine explizite Klarstellung zu Erweiterungen von modularen Batteriespeichern im EEG vorzunehmen.

Um die Erweiterung von Batteriespeichern nicht gänzlich unattraktiv zu machen, sollte diese Regelung so ausgestaltet werden, dass Batteriespeicher durch eine Modulerweiterung die sich nicht auf die Netzeinspeiseleistung auswirkt, nicht ihren Bestandschutz verlieren.

Unterschiedliche gesetzliche Regelungen machen Steuerung von PV-Anlagen komplex

Unklarheiten entstehen auch dadurch, dass bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen, die vom Elektroinstallateur in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang gebracht werden müssen.

Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen im § 9 EEG sehen nämlich explizit vor, dass vom Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der „Einspeiseleistung“ geschaffen werden müssen. Die Option zur Steuerung der „Einspeiseleistung“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauchsoptimierung). Diese Option wird vom ZVEH ausdrücklich begrüßt.

Problematisch sei aber, dass die bestehenden Regelungen zum sogenannten Redispatch 2.0 nach § 13a EnWG nicht angepasst wurden und weiterhin eine Steuerung der „Wirkleistungserzeugung“ vorgeben.

Das bedeutet, dass im Falle eines Eingriffs nach § 13a EnWG die Erzeugungsanlage direkt abgeregelt und der Eigenverbrauch unterbunden wird. Das wiederum führt dazu, dass Betreiber einer PV-Anlage – statt den eigenerzeugten Strom zu nutzen – Netzstrom zukaufen müssen.

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ZVEH fordert maßvolle Übergangslösungen zur Steuerung von PV-Anlagen

Messstellen von Betreibern neu installierter PV-Anlagen müssen im Zuge des Smart-Meter-Rollout (§ 45 Abs. 2 MsbG) prioritär ausgestattet werden. Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen müssen Anlagen über 25 kWp aber zusätzlich nach § 9 Abs. 2 EEG mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, „mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann“.

Dies bedeutet, dass bei der Installation neuer PV-Anlagen über 25 kWp auch weiterhin Rundsteuerempfänger als Übergangstechnologie zum Einsatz kommen. Bei Anlagen, deren Betreiber Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag erhalten, ist zusätzlich noch die Wirkleistungseinspeisungsbegrenzung auf 60% erforderlich.

Der ZVEH stellt deshalb infrage, ob dieses Bündel an Vorgaben bei Anlagen unter 100 kWp für eine reine Übergangslösung tatsächlich erforderlich sei.

Alle Anstrengungen sollten doch eher darauf gerichtet werden, das netzorientierte Steuern über das Smart-Meter-Gateway möglichst bald in allen Verteilnetzen umzusetzen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass veraltete Technik beim Steuern von PV-Anlagen auch in vielen Jahren noch zum Einsatz kommen wird.

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