Letzte Aktualisierung: 15.03.2011

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HKI setzt sich für Nachbesserungen am Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ein

Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. setzt sich für mehrere Nachbesserungen am Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ein. Das Gesetz schreibt vor, dass Eigentümer künftiger Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Hierbei werden feste und flüssige Biomasse als Brennstoff-Alternativen jedoch benachteiligt.

Nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) soll jeder Eigentümer frei entscheiden können, welche Form erneuerbarer Energien er nutzen möchte, um "eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstigste Lösung" zu finden. Tatsächlich ist der Gebäudeeigentümer jedoch in seiner Wahlfreiheit eingeschränkt.

Während Solaranlagen zum Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes lediglich 15 Prozent und Biogas-Anlagen 30 Prozent beitragen müssen, um die Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen, gibt es für feste und flüssige Biomasse eine wesentlich höhere Hürde: Nicht weniger als die Hälfte des Wärmebedarfs muss von einem der beiden regenerativen Energieträger gedeckt werden, damit dies im Sinne des Wärmegesetzes anerkannt wird.

"Hier sehen wir eine deutliche Benachteiligung, die inhaltlich nicht zu begründen ist", so Dipl.-Ing. Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI. "Den Wärmebedarf eines Hauses zu 50 Prozent mit einer Einzelraum-Feuerstätte abzudecken ist praktisch unmöglich. Wir empfehlen daher gleiche Bedingungen für alle Energieformen und schlagen vor, den Prozentsatz für Holzheizungen gleichfalls auf 15 Prozent zu senken."

Einen weiteren Kritikpunkt aus Sicht des HKI stellt der im Gesetz vorgeschriebene Wirkungsgrad von 86 Prozent dar, der sich an der DIN EN 303-5 orientiert. Diese Norm gilt jedoch nur für Kessel, nicht aber für Einzelraumfeuerungen und ist von diesen auch nicht zu erfüllen. Deshalb empfiehlt der Verband, die entsprechenden Regeln der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV) anzuwenden.

Quelle: HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

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