Höhere BEG-Förderung beschlossen: Mit Klimabonus bis zu 50%-Zuschuss möglich!
Die Bundesregierung hat heute die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Kabinett beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und die Dekarbonisierung des Wärmesektors eingeleitet.
Der Entwurf markiert mit der 65%-Erneuerbaren-Regelung einen notwendigen Paradigmenwechsel hin zum verpflichtenden Einsatz Erneuerbarer Energien im Gebäudesektor. Um soziale Härten zu vermeiden, wurden heute parallel zum GEG Eckpunkte für eine nach sozialen Kriterien angepasste BEG-Förderung beschlossen.
Basis und Ausgangspunkt bilden hierfür die bewährten Förderstrukturen der bestehenden "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG). Die BEG wird somit weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können.
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Zuschuss zur klimafreundlichen Heizung auf 30% festgelegt
Denn mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ("Heizungsgesetz") wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die BEG-Förderung angepasst.
Demnach gibt es weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung.
Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.
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Wer trotzdem die Heizung tauscht, bekommt bis zu 20% Klimabonus
Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni.
Klimabonus I
So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich den Klimabonus I in Höhe von 20 %
- für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
- wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
Den gleichhohen Klimabonus I erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) im Sinne von § 102 des neuen GEG unabhängig vom Typ und Alter der Heizung zusätzlich zur Grundförderung.
Klimabonus II
Diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10% Förderung.
Der Klimabonus II wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung.
Die Antragstellung für die "Klimaboni I und II" wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
Klimabonus III
Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10% gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Dieser sogenannte "Klimabonus III" wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind.
Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.
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Weitere Fördermöglichkeiten im Überblick
Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grundsätzlich unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen.
Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.
Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.
Kritik: "Klimabonus 2 muss bis zu 100 Prozent betragen"
"Der Kabinettsbeschluss ist sozial unverträglich. Eine Grundförderung mit der Gießkanne ist ungerecht und nicht ausgewogen. Millionäre, die ihren Pool oder die Sauna heizen, dürfen nicht die gleiche Hilfe bei der Umrüstung der Heizung bekommen wie Pflegefachkräfte, Rentner oder Arbeiter mit kleinem Geldbeutel.
Klimaschutz liegt uns am Herzen, aber er darf nicht auf Kosten von Familien mit kleinem Einkommen, Rentnern und Pflegehaushalten gehen. Diese Menschen brauchen eine für ihre Situation passende Finanzierung und Förderung. Das ist ein Muss, kein Kann!", kritisiert die VdK-Präsidentin Verena Bentele.
"Der geplante Klimabonus 2 muss gezielt Geringverdiener, arme Rentner, Familien mit wenig Geld und Pflegehaushalte berücksichtigen. Damit sie gerecht ist, muss sich die Förderung nach dem Einkommen richten und bis zu 100 Prozent betragen. 50 Prozent sind für Menschen ohne Rücklagen ein Tropfen auf den heißen Stein.
Für pflegebedürftige Menschen ist der Beschluss eine Zumutung. Für sie muss es Ausnahmeregelungen geben. Ihre Situation ist schon herausfordernd genug. Wie soll unter einem Pflegebett noch die Fußbodenheizung für die Wärmepumpe installiert werden?", so Bentele.