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Letzte Aktualisierung: 04.12.2025
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Endverbraucher zahlen normalerweise Netzentgelte für den Transport von Strom über Verteilernetze, was zugleich gesetzliche Gebühren- und Bürokratiepflichten für diese Netze auslöst.
Für kleinere lokale Stromnetze wie z.B. Mieterstromanlagen gab es bisher die Sonderkategorie „Kundenanlage“, die weniger Bürokratie und keine Netzentgelte bedeutete und Mieterstrom in Mehrfamilienhäusern sowie viele Industrie-Eigenversorgungsmodelle wirtschaftlich attraktiv machte.
Mit dem Konstrukt der Kundenanlage können Vermieter Solarstrom vom Dach des Mietshauses direkt an die Mieter im Haus verkaufen - ohne Netzentgelte. Sie bekommen den Strom so einige Cent günstiger als bei üblichen Stromanbietern.
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Konfiguriere jetzt online Deine eigene Solar-Anlage + erhalte in wenigen Minuten die besten Experten-Angebote aus Deiner Region!Im Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) dann in einem Einzelfall zu Kundenanlagen entschieden und dabei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wann Leitungen als Verteilernetz gelten.
Kern des Entscheids ist, dass die bisherige Sonderregelung, nach der bestimmte Kundenanlagen nicht als Verteilernetze galten, enger auszulegen ist. Damit war nicht mehr automatisch klar, ob eine Anlage noch unter die Privilegierung fällt oder als reguläres Verteilernetz einzustufen ist. Demnach würden deutlich weniger Projekte als Kundenanlage eingestuft werden können.
Betroffen von dem Urteil sind insbesondere lokale Direktversorgungskonzepte wie Mieterstrom, die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder dezentrale Versorgungskonzepte in Industriearealen, beispielsweise mittels Onsite PPA.
Wird eine Kundenanlage als Verteilernetz eingestuft, entstehen für Betreiber Pflichten und Kosten wie bei Netzbetreibern (u. a. mehr Bürokratie, Anschluss-/Regulierungsanforderungen) und der bisherige Kostenvorteil durch wegfallende Netzentgelte entfiele. Dadurch würden viele Projekte wirtschaftlich unattraktiver, was dazu führt, dass geplante Kundenanlagen häufiger nicht umgesetzt oder gestoppt werden.
Mitte November hat der Deutsche Bundestag dann das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Die Energierechtsnovelle bringt an zentralen Stellen mehr Klarheit sowie Rechts- und Planungssicherheit.
Die Novelle sieht dabei die Schaffung einer Übergangsregelung für „Kundenanlagen“ in § 118 Abs. 7 EnWG-E vor, die zum Inkrafttreten der Neuregelung als Kundenanlagen an ein Netz angeschlossen worden sind, und bis Januar 2029 nicht den Vorgaben für Energieversorgungsnetze unterliegen sollen.
Für bereits bestehende Kundenanlagen wurde damit eine dreijährige Übergangsregel geschaffen, sodass sie vorerst weiter privilegiert bleiben. Für neue Projekte gilt diese Übergangsfrist nicht; sie bleiben von der BGH-Einschränkung betroffen.
Verbände und Wirtschaft fordern daher eine Ausweitung der Übergangsregel oder eine dauerhafte Lösung. „Der Gesetzgeber solle deshalb schnellstmöglich eine dauerhaft rechtssichere und europarechtskonforme Regelung nachliefern“, appelliert der BSW-Solar.
In einem Gutachten forderte der Solar-Verband, Kundenanlagen insbesondere von den weiterreichenden nationalen Regeln für Energieversorgungsnetze weiterhin auszunehmen. Damit wäre eine richtlinienkonforme Auslegung des EnWG möglich, in der die bisherige Grenzziehung zwischen öffentlichem Netz und Kundenanlage erhalten bleiben kann. Bisher praktizierte Stromliefermodelle könnten somit auch in Zukunft weiter genutzt werden.
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