Letzte Aktualisierung: 08.03.2017

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Mieterstromgesetz: Direkte Förderung statt EEG-Umlageentlastung?

Das neue Mieterstromgesetz könnte eine direkte Förderung anstelle einer Entlastung von der EEG-Umlage vorsehen. Bis zur Sommerpause soll das Gesetz verabschiedet werden.

Per Mieterstromgesetz sollen künftig Vermieter einen direkten Zuschuss erhalten, wenn Sie ihren PV-Strom an ihre Mieter verkaufen und nicht ins Netz einspeisen. (Foto: energie-experten.org)

Per Mieterstromgesetz sollen künftig Vermieter einen direkten Zuschuss erhalten, wenn Sie ihren PV-Strom an ihre Mieter verkaufen und nicht ins Netz einspeisen. (Foto: energie-experten.org)

Auf dem Neujahrsempfang des Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) am 16. Februar 2017 kündigte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries an, noch in dieser Legislaturperiode ein Mieterstromgesetz zu verabschieden. „Wir wollen, dass die Mieter am Ausbau der Erneuerbaren Energien beteiligt werden“, sagte Zypries. Erst am 13.02.2017 hat der "Rat für Bürgerenergie" des Bündnis Bürgerenergie e.V. und acht weitere Organisationen der Energiewende ein "Begrüßungsschreiben" an die Wirtschaftsministerin Zypries gesendet, in welchem sie aufgefordert wird, die im EEG 2017 enthaltene "Verordnungsermächtigung" zur Absenkung der EEG-Umlage auf Mieterstrom von 100% auf 40% umzusetzen.

Nun gibt es Signale aus dem BMWi, dass die Verordnung zum Mieterstrom bis zur Sommerpause 2017 umgesetzt werden soll. Laut des am 17.03.2017 veröffentlichten Referentenentwurfs des BMWi ist statt der Absenkung der EEG-Umlage jedoch eine "Förderung" vorgesehen. Die Aussagen Zypries beruhen auf einem Entschluss, auf den sich am 16.02.2017 SPD und CDU-Bundestagsfraktionen verständigt hat, dass noch in dieser Legislaturperiode ein gemeinsames Gesetz zum Mieterstrom auf den Weg gebracht wird. Die Einigung sieht vor, die direkte Förderung von Mieterstrommodellen künftig zu ermöglichen. Das Mieterstromgesetz soll Kontraktorenmodelle, bei denen ein externer Dienstleister für den Vermieter den Stromvertrieb übernimmt, im Sinne des Quartiersmanagements ausdrücklich ermöglichen.

Zielsetzung des aktuell favorisierten Mieterstromgesetzes

Dass es auf eine direkte Förderung des Vertriebs von u.a. Solarstrom an Mieter anstelle einer Reduktion der EEG-Umlage quasi wie beim Eigenverbrauch des Solarstroms von einem Einfamilienhausdach hinausläuft, hat vor Allem politische Gründe. Denn obwohl die Bundesregierung gemäß § 95 Nr. 2 EEG 2017 auch ohne Zustimmung des Bundesrats durch eine Verordnung zur Förderung von Mieterstrommodellen eine verringerte EEG-Umlage für Mieter per Gesetz beschließen könnte, überwiegt im BMWi die Auffassung, dass das Ziel, den weiteren Anstieg der EEG-Umlage zu dämpfen, Vorrang vor der Förderung von Mietermodellen habe.

Das anfänglich favorisierte Mieterstromgesetz sah daher zunächst eine Beseitigung von gewerbe- und körperschaftssteuerlichen Hindernissen, eine nach Anlagengrößen differenzierte Bonus-Förderung und eine Förderung durch Wälzung von PV-Mehrkosten über die mietrechtlichen Nebenkosten vor. Da diese Förderinstrumente nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage des § 95 EEG 2017 gedeckt wurden und somit der Zeitplan einer Umsetzung vor der Sommerpause durch ein langwierigeres Gesetzgebungsverfahren zu scheitern drohte, griff Zypries nun auf eine Gesetzesinitiative zum Mieterstrom des Landes Nordrhein-Westfalen zurück, die für den Bundesrat Grundlage einer „Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen” (108/1/17) wurde und am 10.02.2017 zur Beratung den Ausschüssen zugewiesen wurde.

Die Entschließung zielt darauf, Mieterstrommodelle über die Wirtschaftlichkeitsschwelle zu heben. Laut der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Mieterstrom – Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen" der Prognos AG und Boos Hummel & Wegerich (BH&W) wäre eine einheitliche und weiter gehende indirekte Förderung von PV-Strom in Mieterstrommodellen in Form einer reduzierten EEG-Umlage – wie in der Verordnungsermächtigung in § 95 Nr. 2 EEG 2017 vorgesehen – im Hinblick auf die unterschiedlichen Anlagengrößen nicht ausreichend differenziert.

Ausgestaltung einer direkten Förderung im Mieterstromgesetz

Laut Mieterstrom-Studie seien bei diesem indirekten Förderansatz sowohl eine Unterförderung als auch eine beihilferechtlich problematische Überförderung von Mieterstrommodellen möglich. Darüber hinaus ist dieser pauschale Ansatz unflexibel gegenüber den sich im Zeitverlauf ändernden Anlagen- und Strommarktkosten und kann auch nicht auf veränderte Netzentgelte und netzbezogene Umlagen sowie eine mögliche Belastung des Mieterstroms mit der Stromsteuer reagieren. Problematisch wäre ferner, dass der Grundsatz der Personenidentität bei der Eigenversorgung und der Grundsatz, dass in Lieferbeziehungen (vorbehaltlich der Begrenzung in Lieferbeziehungen mit energieintensiven Verbrauchern) die volle EEG-Umlage anfällt, verletzt würden.

Prognos und Boos Hummel & Wegerich empfehlen daher eine direkte Förderung: "Zielgenauer und besser steuerbar wäre ein direkter Förderansatz, der die Kostenunterschiede verschiedener Anlagengrößenklassen in den Mieterstrommodellen aufgreift. Ferner würde den genannten Grundsätzen der Personenidentität bei Eigenversorgung und der Erhebung der EEG-Umlage bei Lieferungen entsprochen."

Laut Studie wäre denkbar, dass der Anlagenbetreiber eine Vergütung erhält, wenn Strom aus einer PV-Anlage vor Ort an einen Dritten ohne Netzeinspeisung geliefert wird. Im Gegenzug bliebe die Verpflichtung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage erhalten. Es sei grundsätzlich möglich, die Höhe der direkten Förderung so zu wählen, dass sie den Anlagenbetreiber wirtschaftlich mit einer indirekten Förderung gleichstellt.

Die Höhe der Vergütung könne sich aber auch an den jeweils gültigen und größendifferenzierten Vergütungssätzender Einspeisevergütung orientieren, abzüglich eines zu definierenden Betrags, der die bestehenden indirekten Vorteile berücksichtigt. Kleinere und somit spezifisch teurere Anlagen mit einer höheren Einspeisevergütung würden dann auch im Bereich des Mieterstroms stärker gefördert als größere Anlagen, die eine geringere Förderung benötigen. Außerdem würde sich die Höhe der Vergütung auch mit dem atmenden Deckel ändern, um Über- oder Unterförderungen zu vermeiden.

Greenpeace Energy sieht das Konzept der direkten finanziellen Förderung von Mieterstromprojekten grundsätzlich positiv. So sollte sich die Höhe einer direkten Förderung an der bestehenden Entlastung im Eigenstromprivileg orientieren. Der Ökostromanbieter Polarstern befürchtet hingegen, dass ein Mieterstromgesetz, das eine direkte Förderung vorsieht, mehr die Interessen der Investoren als die der Mieter berücksichtigen würde.

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