Letzte Aktualisierung: 15.09.2022

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Mindesttemperatur in Wohnräumen: Darf der Vermieter die Heizung abdrehen?

Möglichkeiten, die Temperaturen im öffentlichen Raum abzusenken, gibt es viele. Doch wie sieht es im Privaten aus? Nach bisheriger Rechtslage müssen Vermieter für eine bestimmte Mindesttemperatur in den Wohnräumen sorgen. Doch in Zeiten der Energiekrise fragen sich viele Mieter zurecht, ob die Temperaturen von Heizung und Warmwasser dennoch einfach gedrosselt werden dürfen.

Das Bild zeigt ein Thermostat

Präzise Vorgaben hinsichtlich der Heizzeiten und Raumtemperaturen in Wohngebäuden stehen noch aus. Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter gibt es trotzdem (Foto: geralt)

Derzeit schreibt der Gesetzgeber eine Mindesttemperatur in Wohnräumen von ca. 20-22 °C am Tag und 17-18 °C nachts vor. Sofern diese Grenzen unterschritten werden, liegt grundsätzlich ein Mangel vor. Um diesen zu verhindern und dennoch Energie zu sparen, finden aktuell viele Diskussionen statt, ob die bisherigen Temperaturvorgaben durch eine rechtliche Regelung herabgesetzt werden sollten.

Ungeachtet dessen haben Wohnkonzerne wie Vonovia bereits reagiert. Mehr als die Hälfte der 490.000 Vonovia-Wohnungen ist an Gas-Zentralheizungen angeschlossen, die mit der kommenden Heizperiode zwischen 22 und 6 Uhr auf 17 °C gedrosselt werden sollen.

Auch der Verband der Berlin-Brandenburgischen Wohnungsunternehmen (BBU) plant, die Raumtemperaturen zu begrenzen. Für mehr als 300.000 Wohnungen sinken die Temperaturen dann nachts auf 17 °C und am Tag auf 20 °C.

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Aussetzung der Vertragsklauseln zu Mindesttemperaturen wirft Fragen auf

Die von der Bundesregierung beschlossenen neuen Verordnungen zur Energiesicherung enthalten hinsichtlich der Heizzeiten und Raumtemperaturen keine Vorgaben für Wohngebäude.

Das Bundeskabinett beschloss jedoch einen, vor allem für Mieter interessanten, Aspekt: Vertragsklauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur in Wohnräumen vorschreiben, sind für sechs Monate ausgesetzt. Dies soll den Mietern ermöglichen, auf eigenen Wunsch Energie zu sparen.

Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund wundert sich über diesen Beschluss, da eine solche Klausel rechtlich sowieso unwirksam sei.

„Grundsätzlich muss man sagen, dass es in Deutschland keine Gesetze dazu gibt, wie warm meine Wohnung sein muss. Wenn in Mietverträgen drinsteht, dass der Mieter verpflichtet ist, eine Beheizung der Wohnräume auf 20 Grad sicherzustellen, dann ist die Klausel unwirksam. Weil es für Mieter rechtlich keine Heizpflicht gibt“, äußert sich die Mietrechtsexpertin gegenüber ZDFheute.

Mieter sollten dennoch beachten, dass sie einer Sorgfaltspflicht nachkommen müssen: In der Wohnung dürfen keine Schäden durch das individuelle Heiz- und Lüftungsverhalten entstehen, etwa durch eingefrorene Rohre oder Schimmel am Mietobjekt. Gar nicht mehr zu heizen, ist demnach nicht empfehlenswert.

Sollte der Gesetzgeber aber tatsächlich kältere Mindesttemperaturen vorschreiben, stellt sich die Frage, bei wem die Schuld läge. Eine Antwort hierauf steht noch aus.

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Drosselung des Warmwassers ist rechtswidrig

Die Debatte um Temperaturabsenkungen betrifft im Übrigen nicht nur die Heizung, sondern auch die Bereitstellung von Warmwasser. Grundsätzlich sind Vermieter dazu verpflichtet, die Warmwasserversorgung über das ganze Jahr hinweg zu gewährleisten.

Laut Deutschem Mieterbund muss das Warmwasser in Mietobjekten eine Temperatur von mindestens 40-50 °C erreichen können. Für Neubauten schreibt die DIN 188-200 zudem vor, dass das Wasser nach maximal 30 Sekunden 55 °C erreichen muss.

Eine Drosselung oder zeitweise Unterbrechung der Warmwasserversorgung aufgrund stark steigender Energiekosten wäre rechtswidrig.

Mietminderungen sind teilweise möglich

Immobilienbesitzer sollten sich darauf einstellen, sich mit dem Thema Mietminderung auseinandersetzen zu müssen, obgleich den Mietern das Minderungsrecht nicht in jedem Fall zusteht.

Können Vermieter die Mindesttemperatur nicht gewährleisten, sind Mietminderungen rechtlich möglich. Aber auch hier kann sich die Situation ändern, sollte der Gesetzgeber künftig Vorgaben im Zusammenhang mit der Beheizung von Mieträumen schaffen.

Momentan hängt das Minderungsrecht auch davon ab, ob Vermieter die Versorgungsverträge selbst abgeschlossen haben, oder ob das Vertragsverhältnis direkt zwischen Mieter und Energielieferant besteht. Bei einem Lieferausfall haften Mieter dann selbst und können sich nicht auf ihr Minderungsrecht berufen.

Entstehen jedoch Mängel im Mietobjekt selbst, die nicht selbst verschuldet wurden, müssen diese von Seiten des Vermieters beseitigt werden.

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