Letzte Aktualisierung: 26.11.2021

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Neue HeizkostenV: Mieter müssen jetzt monatlich informiert werden

Die neue Heizkostenverordnung (HeizkostenV) kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November in Kraft treten. Ein zentrales Element der novellierten HeizkostenV ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht. Nach dieser müssen Vermieter, deren Wohnungen mit fernablesbaren Zählern ausgestattet sind, ihre Mieter künftig monatlich über deren Energieverbrauch informieren.

Die Heizkosten-Verordnung der Bundesregierung soll ab dem 1. Januar 2022 alle Gebäudeeigentümer verpflichten, ihren Mieterinnen und Mietern den genauen Heizenergieverbrauch für jeden Monat des Jahres mitzuteilen. (Grafik: © Umweltbundesamt)

Die Heizkosten-Verordnung der Bundesregierung soll ab dem 1. Januar 2022 alle Gebäudeeigentümer verpflichten, ihren Mieterinnen und Mietern den genauen Heizenergieverbrauch für jeden Monat des Jahres mitzuteilen. (Grafik: © Umweltbundesamt)

Die neue Heizkosten-Verordnung (HeizkostenV), der der Bundesrat am 05. November 2021 zugestimmt hat, setzt die EU-Energieeffizienz-Richtlinie von 2018 um. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November kann sie in Kraft treten. Sie muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Monatliche Information über Verbrauch von Heizung und Warmwasser Pflicht

Ab 01. Januar 2022 sollen Gebäudeeigentümerinnen, in deren Objekten fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind, verpflichtet werden, den Nutzerinnen monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen.

Diese unterjährigen Verbrauchsinformationen sollen es fortan Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, ihr Heizverhalten unmittelbar anzupassen. Denn die regelmäßige Verbrauchsinformation bietet mehr Transparenz über den eigenen Energieverbrauch gegenüber der bisher jährlich erfolgten Mitteilung. Passen Mietende auf dieser Basis ihr Heizverhalten im laufenden Abrechnungsjahr an, können sie laut Techem 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen – bei den steigenden Energiepreisen eine deutliche Entlastung für den Geldbeutel.

Durch die Sensibilisierung für den bewussten Umgang mit Ressourcen und damit verknüpfte Kosteneinsparungen schafft die neue HeizkostenV auch eine wichtige Grundlage, um den CO2-Ausstoß beim Heizen von Gebäuden zu reduzieren.

Wichtig: Die monatliche Heizinformation sollte nicht mit der jährlichen Heizkostenabrechnung verwechselt werden, die weiterhin erforderlich ist!

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Monatliche Heizinformation nur bei fernablesbaren Zählern

Voraussetzung für die monatliche Bereitstellung der Verbrauchsinformationen ist die Fernablesbarkeit der Erfassungsgeräte. Daher dürfen nach „HKVO“ künftig nur noch fernablesbare, funkfähige Zähler und Heizkostenverteiler in Gebäuden installiert werden.

Die Pflicht, die Mieterinnen zu informieren, gilt für alle Mietwohnungen, in denen bereits fernablesbare Wärmezähler installiert sind. Bei Neuinstallationen sind solche Messgeräte schon seit Oktober 2020 verpflichtend. Für die alten Wärme- und Warmwasserzähler gilt ein Bestandsschutz bis Ende 2026.

Nicht fernablesbare Erfassungsgeräte müssen daher bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Perspektivisch müssen dadurch immer weniger Geräte in Liegenschaften vor Ort abgelesen werden, was zusätzlichen Aufwand für Terminvereinbarungen reduziert.

Monatliche Verbrauchsinformationen müssen EED-konform sein

In der Begründung zur HeizkostenV 2021, S. 22, wird erläutert, wie die Mitteilung der Heizinformation erfolgen kann:

„Mitteilen der Informationen bedeutet, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, geschehen. Informationen können auch über das Internet (und über Schnittstellen wie ein Webportal oder eine Smartphone-App) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nur, wenn der Nutzer dann in irgendeiner Weise in den angegebenen Intervallen darüber unterrichtet wird, dass sie dort nun zur Verfügung stehen“.

Wählt ein Gebäudeeigentümer im Falle des § 6a Absatz 1 HeizkostenV die Mitteilung von monatlichen Verbrauchsinformationen, müssen diese gemäß § 6a Absatz 2 HeizkostenV 2021 mindestens folgende Inhalte enthalten:

„1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.“

Eine Praxis-Lösung stellt u.a. Techem bereit. Der Messdienstleister Techem bietet seinen Kunden eine automatische, monatliche Erstellung EED-konformer Verbrauchsinformationen in verschiedenen Ausgabeformaten an.

Mietende erhalten dazu von Techem den Link zu ihrer monatlichen Übersicht per E-Mail und können darauf jederzeit online zugreifen. Vermietenden stehen die Verbrauchsinformationen zudem als PDF-Datei im Techem-Kundenportal zur Verfügung, sodass sie diese bei Bedarf auch postalisch weiterleiten können.

Eine Orientierung für Messdienstleister, wie die monatliche Heizinformation EED-konform gestaltet werden kann, hat das ifeu im Auftrag des Umweltbundesamtes und in Kooperation mit dem ZOE-Institut und suwadesign in einem neuen Leitfaden "Verständliche monatliche Heizinformation als Schlüssel zur Verbrauchsreduktion" zusammengefasst. Dort macht das ifeu einen konkreten Gestaltungsvorschlag, der auch Vermietern als Ausschreibungsgrundlage und Mietern als Referenz für eine verständliche Information zum Thema Heizen und Warmwasser dienen kann.

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Die wichtigsten Informationen zur Novelle der Heizkosten-Verordnung (HeizkostenV)

Ab 01. Januar 2022 sollen Gebäudeeigentümerinnen, in deren Objekten fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind, verpflichtet werden, den Nutzerinnen monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen.

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen dies gemäß der europäischen EnergieeffizienzRichtlinie EU 2018/2002 (EED) sicherstellen. In Deutschland wird diese Verpflichtung mit einer Novelle der Heizkosten-Verordnung (HeizkostenV) umgesetzt, der der Bundesrat am 05.11.2021 zugestimmt hat.

Bis zum 31. Dezember 2026 sind fernauslesbare Ausstattungen grundsätzlich nachzurüsten. Darüber hinaus sollen Gebäudeeigentümerinnen verpflichtet werden, Nutzerinnen mit den jährlichen Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund dieser neuen Mitteilungs- und Informationspflichten ist das Ziel der EED, Maßnahmen und Vorgaben zu definieren, um die europäischen Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz zur erreichen. Die enthaltenen Vorgaben zu monatlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zielen darauf ab, durch mehr Transparenz über den monatlichen individuellen Energieverbrauch und die Kosten für Heizen und Warmwasserbereitung Verbraucherinnen Impulse für ein energiesparendes Verhalten zu geben und damit verhaltensbedingte Energiesparpotenziale auszuschöpfen.

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