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Letzte Aktualisierung: 26.09.2025
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung vereinbart. Diese Maßnahme ist Teil des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Steuerliches Investitionssofortprogramm).
Von der seit Anfang Juli geltenden Sonderabschreibung für Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Elektroautos profitieren viele Unternehmen, da sie durch die Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven AfA ihre Investitionen schneller refinanzieren können.
Denn ab sofort können Unternehmen bis zu 30 % der Investitionskosten jährlich abschreiben und so ihre Steuerlast spürbar senken. Die Sonder-AfA für u.a. gewerblich genutzte Solaranlagen gilt für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden.
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Konfiguriere jetzt online Deine eigene Solar-Anlage + erhalte in wenigen Minuten die besten Experten-Angebote aus Deiner Region!Nach § 7 Abs. 2 EStG können für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens statt der linearen Abschreibung i.S.v. § 7 Abs. 1 EStG Abschreibungen in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen werden (degressive AfA).
Hierbei wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts abgeschrieben. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des jeweiligen linearen AfA-Satzes betragen und 30 Prozent nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Das bedeutet, dass für PV-Anlagen und Solar-Akkus der Abschreibungssatz drei mal so hoch sein darf wie bei der linearen Abschreibung:
| Modell | Gesamtabsetzung | Steuerersparnis (30 %) | Restbuchwert |
|---|---|---|---|
| Linear (alt) | 25.000 € | 7.500 € | 75.000 € |
| Degressiv (neu) | 55.629 € | 16.689 € | 44.371 € |
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 oder nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft worden sind, gilt § 7 Abs. 2 EStG weiterhin in der Fassung vom 27.03.2024.
Somit gilt für den erstgenannten Zeitraum weiterhin ein Höchstsatz von 25 Prozent bzw. das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes. Für den zweitgenannten Zeitraum gilt weiterhin ein Höchstsatz von 20 Prozent bzw. das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes.
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhöht sich die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Sie werden außerdem durch die Einführung eines Wahlrechts zu einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden, fest vorgegebenen Staffelsätzen steuerlich begünstigt (§ 7 Abs. 2a EStG).
Die Regelung kann für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wurden.
Im Jahr der Anschaffung sind demnach 75 Prozent der Anschaffungskosten abziehbar. Dies gilt auch bei unterjähriger Anschaffung. Damit ist das Konzept der anteiligen Berücksichtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 nicht zu beachten (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG).
In den Folgejahren können 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Das E-Fahrzeug ist somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben.
Die arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge darf nur angewendet werden, wenn für das Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden.