Letzte Aktualisierung: 07.11.2021

Anzeige

PV-Anlage: Bis zu 37% sparen!

Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!
Jetzt Preise vergleichen!

Neues BMF-Schreiben: Nicht jede PV-Anlage unter 10 kW steuerbefreit

In einer aktualisierten Fassung des BMF-Schreibens „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ vom 29.10.2021 konkretisiert das Bundesfinanzministerium u.a. die 10 Kilowatt-Grenze. Demnach richtet sich die installierte Gesamtleistung nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person und nicht die Leistung einer einzelnen Solaranlage.

Wer mehr als eine PV-Anlage besitzt, der kann nur von der Einkommensteuer befreit werden, wenn die Summe der Leistung der einzelnen Anlagen nicht 10 kW übersteigt. (Foto: energie-experten.org)

Wer mehr als eine PV-Anlage besitzt, der kann nur von der Einkommensteuer befreit werden, wenn die Summe der Leistung der einzelnen Anlagen nicht 10 kW übersteigt. (Foto: energie-experten.org)

Nachdem das Bundesfinanzministerium am 02. Juni 2021 im BMF-Schreiben „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ PV-Anlagen mit bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer auf die Einnahmen aus dem PV-Betrieb befreite, blieben viele Fragen offen.

Der wohl wichtigste Konkretisierungsbedarf ergab sich bei der Frage: Wie definiert sich eigentlich die 10 kWp-Grenze? Bezieht sich diese Grenze auf eine einzelne PV-Anlage oder auf alle Anlagen im Eigentum des Betreibers?

Mit einer aktualisierten Fassung des Schreibens vom 29.10.2021 konkretisiert das Bundesfinanzministerium nun u.a. die 10 Kilowatt-Grenze und gibt Beispiele, wie man feststellt, ob man unter oder über der für die Einkommensteuer-Erhebung wichtigen „10 kW“ liegt.

Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen entscheidend

Unter Punkt 1 führt das BMF nun näher aus:

Betreibt eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person/einer Mitunternehmerschaft) von bis zu 10,0 kW/kWp (maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder ein oder mehrere BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die in den nachfolgenden Randnummern genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mitunternehmerschaften ist der Antrag durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.

Demnach ist die installierte Gesamtleistung entscheidend! Diese richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der Leistung einer einzelnen Solaranlage. Für viele private Solaranlagenbetreiber mag diese Unterscheidung nicht weiter von Belang sein, weil die meisten sowieso nur eine Anlage auf ihrem Dach betreiben.

Unter Punkt 2 führt das BMF daher weiter aus:

Alle Photovoltaikanlagen/ BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, so dass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Alle diejenigen, die auf einem Gebäude PV-Anlagen sukzessive installiert haben oder auf verschiedenen Dächern Solaranlagen betreiben, müssen nun genauer nachrechnen, welche Photovoltaik-Anlagen steuerbefreit sind.

Anzeige

PV-Anlage im Rundum-Sorglos-Paket!

Konfiguriere jetzt online Deine eigene Solar-Anlage + erhalte in wenigen Minuten die besten Experten-Angebote aus Deiner Region!
PV-Anlage online planen und kostenlos Angebote erhalten

70%-Abregelung reduziert nicht die Gesamtleistung der PV-Anlage

Auch hinsichtlich einer 70%igen Wirkleistungsbegrenzung zählt die Leistung exklusive der 30% abgeregelten Leistung. Eine abgeregelte PV-Anlage ist also 14,14 kWp groß und nicht 9,9 kW (nach Abzug von 30%), sodass eine solche PV-Anlage auch der Einkommensbesteuerung unterliegt. Das BMF formuliert dazu unter Punkt 4:

Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Wirkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von bis zu 10,0 kW/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage i. S. d. Rn. 1.

Steuerfreie PV-Anlagen auch auf vermieteten Gebäuden möglich

Gestrichen wurde auch die Anforderung, dass die Photovoltaik-Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein müssen und keine Vermietung stattfinden dürfe. Nach der jetzigen Vorgabe kann die „steuerbefreite“ Solaranlage daher auch auf teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern betrieben werden, wenn nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen.

Unter Punkt 5 des neuen BMF-Schreibens vom 29.10.2021 heißt es dazu:

Der von der Photovoltaikanlage/dem BHKW erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR). Wird die Photovoltaikanlage/ das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Anzeige

Heizkosten sparen & Umwelt schonen?!

Unsere Experten erstellen Dir in wenigen Minuten ein Wärmepumpen-Angebot nach Deinen Wünschen. Digital & kostenlos.
Jetzt kostenloses Angebot anfordern!

Liebhaberei bei PV-Anlagen vor 01.01.2004 erst nach 20 Jahren

Das BMF hat auch präzisiert, wie PV-Anlagen behandelt werden, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden: In diesen Fällen liegt unabhängig von ihrer Leistung keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Sie können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen.

Den Umgang mit ausgeförderten Anlagen definiert das BMF unter Punkt 9:

Bei Photovoltaikanlagen/ BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen abweichend von Rn. 6 erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre.

Kommt jetzt die Ertragssteuer-Befreiung bis 30 kW?

Alle vorgenannten Einschränkungen könnten demnächst für eine große Gruppe an Solaranlagenbetreibern hinfällig werden. Denn der Bundesrat hat in einer Stellungnahme vom 05.11.2021 (Drucksache 776/21) die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ aufgefordert, bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt zu schaffen.

Zur Begründung führt der Bundesrat einerseits an, dass bürokratische Hürden - auch aus dem Bereich des Steuerrechts - ein wesentliches Hemmnis für die Entscheidung darstellen, beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf Wohngebäuden zu installieren.

Andererseits seien die mit der Ertragssteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp verbundenen Steuerausfälle „überschaubar“, da sich bei vielen dieser Kleinanlagen ohnehin die Frage stellt, ob sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden oder betrieben werden können.

Dies gilt auch für Altanlagen, die älter als 20 Jahre sind. Denn für diese Photovoltaik-Anlagen wird die bisher hohe Einspeisevergütung nach EEG deutlich (auf 0,08 Euro/kWh) abgesenkt.

Der Bundesrat empfiehlt, die Steuerbefreiung noch für den Veranlagungszeitraum 2021 zu gewähren, auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen.

Wir sollten auch Ihre News bei uns veröffentlichen? Schreiben Sie uns unkompliziert eine Email an unsere Redaktion unter info[at]energie-experten.org

Sie wollen keine News von uns verpassen?

Abonnieren Sie unseren wöchentlichen Energie-Experten-Newsletter!

Photovoltaik

Fordern Sie hier 5 kostenlose Photovoltaik-Angebote an und vergleichen Sie die Preise!

Kostenlose Angebote anfordern:

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Heizung planen

    Mit unserem Heizungsplaner ermitteln Sie einfach online ein Heizungskonzept, das Ihre Heizwärmeanforderungen am Besten erfüllt. Dabei richtet sich die…

    Heizung planen
  • Solarrechner

    Mit unserem Online-Solarrechner können Sie sofort prüfen, ob sich Ihr Dach für eine Photovoltaik-Anlage technisch eignet und finanziell lohnt. Mit nur wenigen…

    Solarrechner
  • Dämmung berechnen

    Mit unserer Online-App "Dämmkostenrechner" ermitteln Sie in wenigen Schritten einfach & unkompliziert, welche Dämmung in welcher Dicke wie viel kostet, was sie…

    Dämmung berechnen

Ihre Suchanfrage wird bearbeitet