Letzte Aktualisierung: 22.06.2020

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Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die wichtigsten Fakten

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag in dritter Lesung das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Rahmen des "Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" beschlossen. Jetzt muss es noch vom Bundesrat bestätigt werden, der jedoch nicht zustimmungspflichtig ist. Im Oktober soll das neue GEG voraussichtlich in Kraft treten.

Viele Verbände begrüßen, dass EnEG, EnEV und EEWärmeG nun zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt wurden. Dennoch regt sich an der letztlichen Fassung auch Kritik. (Foto: energie-experten.org)

Viele Verbände begrüßen, dass EnEG, EnEV und EEWärmeG nun zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt wurden. Dennoch regt sich an der letztlichen Fassung auch Kritik. (Foto: energie-experten.org)

Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

Ab 2021 müssen Neubauten, ob privat, gewerblich oder in öffentlicher Hand, die EU-Richtlinien für Niedrigstenergiegebäude erfüllen und auf Erneuerbare Energien setzen. Das Gesetz regelt dazu die energetischen Mindestanforderungen von Neubauten und zeigt die zulässigen Erfüllungsoptionen auf.

Viele Verbände begrüßen, dass EnEG, EnEV und EEWärmeG nun zu einem Gesetz zusammengeführt wurden und das ordnungsrechtliche Nebeneinander von Energieeinsparverordnung, Energieeinspargesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz damit endgültig der Vergangenheit angehören.

Dennoch regt sich an der letztlichen Fassung auch Kritik. Vor allem wird moniert, dass der Niedrigstenergiestandard zu unambitioniert sei. Im Gebäudeenergiegesetz werde nach jahrelanger Diskussion nun eine große Chance für mehr Klimaschutz verpasst, das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands 2050 sei damit deutlich schwieriger zu erreichen.

Der Bauherren-Schutzbund e.V. kritisiert, dass Bestandsimmobilien im GEG nur eine Nebenrolle spielen und die angedachten Fördermaßnahmen bei weitem nicht genügen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen und die Modernisierungsquote zu steigern.

Auch das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau kritisiert: Mit dem GEG ändert sich für Gebäudeeigentümer fast nichts. Das ist ein Problem: Die klimapolitischen Ziele von Bund und EU, wie auch das Pariser Klimaabkommen der UN, können so nicht erreicht werden. Die von der Bundesregierung im Klimaschutzplan 2050 definierten Ziele für den Gebäudesektor werden mit den gesetzlichen Vorgaben verfehlt, wenn sich Sanierungswillige daran orientieren.

Auch sei es verpasst worden, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit auch zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) moniert daher, dass trotz der Zusammenlegung die Regelungen noch umfassender als alle drei bisherigen Gesetze zusammen seien. Die vielen Querverweise im Gesetz machen es sehr schwer handhabbar. Das könnte sich als Hemmnis erweisen, um die Energiewende im Gebäudebereich voranzubringen.

Niedrigstenergiestandard im Neubau

Im Neubaubereich wird der KfW-Effizienzhaus-Standard von 75 festgeschrieben, anstatt jetzt den ambitionierteren KfW-55-Standard als neue Grundlage zu verankern. Dieser Standard wird schon heute beim energiesparenden Bauen verbreitet angewendet. Die Überprüfung des Standards erfolgt im Jahr 2023.

Der Bauherren-Schutzbund e.V. kritisiert daher, dass der Niedrigstenergiestandard zu unambitioniert sei und nicht lange Bestand haben wird. Ein heute gebautes Haus kann unter Umständen schon in drei Jahren in Hinblick auf gesetzliche Vorgaben veraltet sein. Private Bauherren müssen künftig genau überlegen, ob sie ein Eigenheim nur nach den gesetzlichen oder höheren Anforderungen errichten.

Das sei nicht die Planungssicherheit, die sich Verbraucher wünschen. Berücksichtigt man die hohen Einsparziele im Gebäudebereich bis 2030 und 2050, muss man bereits heute von einer erheblichen Steigerung der energetischen Anforderungen ab 2023 ausgehen, so der BSB. Wenn das neue Haus in ein paar Jahren energietechnisch nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht, ginge dies mit einem deutlichen Wertverlust einher.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), urteilt indes, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem darin festgelegten „Niedrigstenergiegebäudestandard“ der technischen Machbarkeit und Bezahlbarkeit des Bauens angemessen Rechnung trägt.

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Verpflichtende Energieberatungen

Der BSB begrüßt, dass Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich ihren Fachmann für die Pflichtberatungen selbst zu suchen und nicht eingeschränkt werden.

Auch Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), begrüßt, dass bei wesentlichen Renovierungen eine unentgeltliche Energieberatung durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen muss. Es fehlt allerdings der Verweis auf die Unabhängigkeit des Beraters.

Der BDEW kritisiert hingegen die Regelungen zur - anlassbezogen obligatorischen - Energieberatung. Diese seien aus Sicht des BDEW zu eng gefasst: Im Gesetz wird ausschließlich auf ein unentgeltliches Beratungsangebot verwiesen. Hochwertige Beratungen der qualifizierten Berater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes werden nicht adressiert. Eine Regelung, die aus Sicht des BDEW vertiefte Energieberatungen in der Praxis behindert und Sanierer und Erwerber einer Immobilie im Unklaren lässt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßte ausdrücklich, dass auch entsprechend qualifizierte Handwerker künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen und in den durch das GEG benannten Beratungssituationen tätig werden dürfen.

Beim Energieberaterverband GIH freute man sich, dass freie Berater doch noch für die zu bestimmten Anlässen wie einem Wohnungskauf oder bestimmten Sanierungen vorgesehenen kostenlose Pflichtberatungen zugelassen wurden. Dies war im Entwurf vom Januar noch ausschließlich den bei den Verbraucherzentralen unter Vertrag stehenden Energieberatern vorbehalten gewesen. Während die Berater der Verbraucherzentrale ein indirekt aus Steuermitteln finanziertes Honorar bekommen, müssen freie Energieberater unentgeltlich in Vorleistung gehen und haben daher ein unternehmerisches Risiko zu tragen, kritisiert der GIH.

Einsatz Erneuerbarer Energien

Das GEG verpflichtet den Bauherrn dazu, sich für die Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu zählen unter anderem Erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Die Nutzung von Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme fällt ebenso unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.

Für Bauherren besteht der wesentliche Vorteil des neuen Gebäudeenergiegesetzes darin, durch die erweiterten Erfüllungsoptionen der Erneuerbare-Energien-Pflicht mehr Auswahl bei der Entscheidung zu haben, welche Technologie am besten zum eigenen Bauprojekt passt.

So werden mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz u.a. Photovoltaikanlagen zum Standard für Neubauten werden. Alle Architekten, Planer und Bauherren werden mit diesem Gesetz vor neue Herausforderungen gestellt. Gerade die Photovoltaik, die bislang bei der Berechnung der Effizienz von Gebäuden keine Rolle spielte, muss nun komplett neu betrachtet werden. Damit wird auch der Bedarf an kompetenter Beratung für Planung und Umsetzung rasant ansteigen, kommentiert Daniel Fürstenwerth, Geschäftsführer von Solarimo.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) warnt: Keinesfalls darf die Einführung von Kältenetzen im Gebäudeenergiegesetz dazu führen, dass die Endkunden künftig gezwungen werden, sich an solche Netze anzuschließen, wie es etwa bei Wärmenetzen mit dem dort bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang derzeit schon der Fall ist.

Es gibt aber auch neue "Schlupflöcher": Konkret werden mit Inkrafttreten des GEG dezentral beheizte Hallen(zonen) mit Raumhöhe von mehr als 4 Metern von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ausgenommen. So können in diesen Fällen auch Dunkelstrahlerheizungen - eine besondere Art von Infrarotheizungen - zur Beheizung von Hallen eingesetzt werden.

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Biomethan in Brennwertkesseln

Das neue GEG regelt, dass nun auch die Nutzung des grünen Gases Biomethan im Gas-Brennwertkessel als Erfüllungsoption anerkannt ist. Somit kann der Verbraucher nun auch mit Biomethan in einem Gasbrennwertgerät die gesetzlichen Vorgaben erfüllen kann. Voraussetzung dafür ist, dass er ein Gasprodukt bezieht, in dem 50 Prozent Biomethan enthalten sind.

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, hebte hervor, dass mit dem nun möglichen Einsatz von Biomethan in Brennwertkesseln die Anrechenbarkeit erneuerbarer Gase im Gebäudebereich verbessert wurde.

Auch Dr. Timm Kehler, Vorstand der Brancheninitiative Zukunft ERDGAS, wertet die Anerkennung grüner Gase als besonders erfreulich: So wird zum Beispiel

Biomethan, also Biogas aus dem Gasnetz, nicht mehr nur in der KWK-Anlage, sondern auch in der Brennwerttherme als Erfüllungsoption berücksichtigt. Damit kämen wir dem langfristigen Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung ein großes Stück näher, so Kehler.

Durch einen niedrigeren Primärenergiefaktor für Biomethan wird besonders Eigenheimbesitzern deutlich signalisiert, dass sie mit Gasheiztechnologien nicht nur auf einen günstigen und zuverlässigen, sondern auch auf einen umweltschonenden Energieträger setzen. Und durch die zusätzliche Berücksichtigung synthetisch erzeugter Energieträger werden nun auch die nötigen Anreize geboten, um die zur Herstellung dieser grünen Gase benötigten Technologien im Markt zu etablieren, kommentierte Kehler.

Dazu äußert sich auch der DVGW-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Gerald Linke: Das neue Gebäude-Energie-Gesetz öffne ein Stück weit die Türen für erneuerbare Gase im Neubau. Positiv wertet der DVGW, dass Brennwertheizungen über das Gasverteilnetz mit 50 Prozent Biomethan gespeist werden dürfen und dies auf die verpflichtende Quote zum Einsatz Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt anrechenbar ist. Damit geht das Gesetz sogar über die im Herbst 2019 vom Kabinett verabschiedete Fassung hinaus, die diese Möglichkeit nur für die Kraft-Wärme-Kopplung vors

Innovationsklausel für Power-to-X

Dr. Timm Kehler, Vorstand der Brancheninitiative Zukunft ERDGAS, hebte außerdem die Innovationsklausel hervor: Neue, innovative Technologien können durch die Klausel auf dem Weg in Richtung Klimaziel ausprobiert werden. Besonders für innovative Quartierssanierungskonzepte schaffe das GEG nun neue Spielräume. Mit der Innovationsklausel wurde unter anderem auch endlich der Weg für synthetisches Erdgas frei gemacht, das mithilfe von erneuerbarem Strom erzeugt wird und nachhaltig zur Emissionsreduktion im Gebäudebereich beiträgt.

Auch der DVGW-Vorstandsvorsitzende begrüßte die vorgesehene Innovationsklausel für die Erprobung innovativer PtX-Produkte: Wohnanlagen in der Nähe von Power-to-X-Anlagen können zukünftig als ausgewählte Modell-Projekte betrieben werden. Zwar sind die aus Wind und Sonne gewonnenen Synthesegase noch nicht auf die Erneuerbaren-Energien-Quote anrechenbar. Ein guter Anfang sei jedoch gemacht, so der DVGW.

Der BDEW kritisiert jedoch, dass der Einsatz von grünem Wasserstoff im Rahmen der Innovationsklausel nur verhalten berücksichtigt wurde. Der BDEW hatte hierfür eine umfangreichere Erweiterung der Innovationsklausel vorgeschlagen, die erste Bewertungsgrundlagen für Wasserstoff auf Basis Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vorsah. Anstatt der Umsetzung dieses innovativen Modellansatzes wird das Vorhaben vorerst verschoben.

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Die TGA-Verbände begrüßen ausdrücklich, dass bei der gesetzlich geforderten Energetischen Inspektion von Klimaanlagen der Schwellenwert von 12 Kilowatt im GEG beibehalten wird. Zukünftig sollen im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten Energetischen Inspektion enthalten sein.

Die TGA-Verbände seien davon überzeugt, dass so ohne zusätzlichen Aufwand der Vollzug gestärkt werden kann. In seiner Stellungnahme zum GEG hatte der Bundesrat gefordert, den Personenkreis, der eine solche Inspektion durchführen kann, auf Hochschulabsolventen zu begrenzen. Dass die Bundesregierung und der Bundestag dieser Forderung nicht gefolgt sind, ist richtig: Eine Vielzahl der Anlagen kann von Meistern und staatlich anerkannten oder geprüften Technikern korrekt bewertet werden - besonders dann, wenn sie in den entsprechenden Bereichen fortgebildet wurden, so die TGA-Verbände.

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