Letzte Aktualisierung: 31.01.2025

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Neues Solar-Gesetz beschlossen: Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen!

Der Bundestag hat am 31.01.2025 eine Novellierung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen verabschiedet. Zu den Gesetzesänderungen gehört unter anderem der Wegfall der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen. Allerdings soll dafür der Vergütungszeitraum um ebendiese Phasen negativer Preise verlängert werden. So sollen PV-Einspeisespitzen gedämpft werden, ohne den Ausbau der Photovoltaik zu gefährden. Besitzer von Bestandsanlagen bekommen als Anreiz für einen freiwilligen Wechsel überdies eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh. Im Zuge der EnWG-Novelle sollen zudem Solaranlagen, die nicht gesteuert sind, auf 60 Prozent der Einspeiseleistung abgeregelt werden können.

Die scheidende Bundesregierung hat nun das neue "Solarspitzengesetz" beschlossen: Um das Stromnetz zu entlasten, sollen neue PV-Anlagen keine Einspeisevergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise erhalten. Die Zeit, in der eine PV-Anlage keine Vergütung bekommt, wird aber angerechnet. Im Zuge der EnWG-Novelle sollen zudem Solaranlagen, die nicht gesteuert sind, auf 60 Prozent der Einspeiseleistung abgeregelt werden können. (Foto: energie-experten.org)

Vor mehr als zwei Jahrzehnten startete die gesetzlich garantierte EEG-Vergütung mit dem Ziel, Investitionen in damals teure und wenig erprobte Technologien beispielsweise von Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Anlagenbetreiber erhielten über diesen Zuschuss immer den gesetzlich garantierten Mindeststrompreis.

Finanziert wurde das System zunächst über die EEG-Umlage direkt vom Stromverbraucher, ab 2023 über den Bundeshaushalt. Dieses Modell schuf Sicherheit und lockte zahlreiche Investoren an.

Ohne diese Förderung hätte sich der Ausbau der Solarenergie in Deutschland kaum in dem Tempo entwickelt, das heute immer noch – trotz einiger Baustellen – als Vorzeigebeispiel gilt. Doch inzwischen hat sich der Markt grundlegend gewandelt und die EEG-Vergütung droht sich zunehmend zum Hemmnis zu entwickeln.

Denn heute stehen Photovoltaikanlagen auf einem anderen Fundament. Die Technik hat sich längst bewährt, die Produktionskosten sanken und der Markt für Solarstrom könnte sich eigenständig tragen.

Zudem kommt es durch die kontinuierliche Einspeisung von Solarstrom, auch bei geringer Nachfrage, in bestimmten Zeiträumen zu einem Überangebot und zu einer Be- und in sehr seltenen Fällen Überlastung der Stromnetze. Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung wird aber dennoch gezahlt und verstärkt solche „Solarspitzen“.

Um den PV-Ausbau auch zukünftig in das Energiesystem zu integrieren, werden nun in der sogenannten kleinen Energierechts-Novelle Maßnahmen zur Dämpfung von PV-Einspeisespitzen geregelt werden. Sie sollen zielen darauf ab, Hemmnisse für einen ambitionierten Ausbau der Solarenergie und Speicher und deren intelligente und bedarfsgerechtere Betriebsweise zu beseitigen.

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Einspeisevergütung wird bei negativen Strompreisen ausgesetzt

Gemäß „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ wird die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen ausgesetzt: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null“, heißt es zukünftig im §51.

Dieser Ausfall soll aber kompensiert werden, indem sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden verlängert, in denen sich die Einspeisevergütung auf null verringert hat. So soll die Planbarkeit der Rentabilität von PV-Neuinvestitionen gesichert werden.

Der BSW-Solar betont diesbezüglich, dass Solaranlagen kombiniert mit einem intelligent beladenen Speicher fast keinerlei Nachteile durch die Neuregelungen entstehen, da die solaren Erzeugungsspitzen direkt vor Ort verbraucht oder zwischengespeichert werden können.

Selbst bei Volleinspeiseanlagen in Südausrichtung ergäben sich durch die zur Spitzenkappung vorgesehene 60-Prozent-Grenze lediglich Abregelungsverluste von acht bis neun Prozent der eingespeisten Energiemenge.

Betreiber:innen von bereits bestehenden Solarstromanlagen können auf freiwilliger Basis zu der Neuregelung optieren. Als Anreiz für einen freiwilligen Wechsel erhalten Betreiber von Bestandsanlagen eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh. Für Bestandsanlagen gelten im Wesentlichen die Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Nicht steuerbare Solaranlagen werden abgeregelt

Im Zuge der EnWG-Novelle sollen Solaranlagen, die nicht gesteuert sind, bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen abgeregelt werden. Betreiber von Solaranlagen bis 100 kW müssen die maximale Wirkleistungseinspeisung gemäß §9 Absatz 2 am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die neue Pflicht zur Abregelung gilt nicht für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Watt.

Da die Umsetzung bei den Anlagen bis 25 Kilowatt aber bisher an der Verfügbarkeit der aktuell gesetzlich vorgegebenen Technik (intelligentes Messsystem – iMSys) scheiterte, begrüßt der BSW-Solar Überlegungen, die darauf abzielen, eine schnell verfügbare Alternative zur Steuerung dieser PV-Kleinanlagen zu nutzen, die auf der bestehenden Infrastruktur der Wechselrichter- und Batteriesystemhersteller beruht.

Der BSW-Solar betont aber in seiner Stellungnahme vom 13.01.2025, dass bereits seit 2012 alle Photovoltaik-Anlagen über 30 kWp und seit 2021 alle PV-Anlagen über 25 kWp durch die Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Damit sind insgesamt etwa 63 GWp und somit rund 63 Prozent der heute installierten Photovoltaikleistung von rund 100 GWp bereits steuerungspflichtig.

Auch PV-Anlagen kleiner 25 kWp sind bereits verpflichtet, steuerbar ausgerüstet zu werden, wenn am selben Netzanschluss ab 2024 auch ein so genannter „steuerbarer Verbraucher“ (Wärmepumpe, Ladestation, Batteriespeicher) im Sinn des § 14a EnWG mit einem intelligenten Messsystem betrieben wird. Das ist bei den meisten neu installierten PV-Anlagen der Fall und wird auch viele Bestandsanlagen betreffen.

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Solarbranche fordert schnellen Rollout der Steuerungstechnik

Verbände und Interessenvertretungen der Solar- und Speicherwirtschaft begrüßten mehrheitlich die aktuellen Änderungen im Energierecht: „Insbesondere die Einigung in den Teilen der Energierechtsnovelle enthält relevante Maßnahmen zur Dämpfung von PV-Einspeisespitzen und damit zur Sicherstellung der Netzstabilität“, so Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

Auch die nun geeinten Verbesserungen für eine flexiblere Fahrweise von Speichern und die vorgesehenen Vereinfachungen bei der Direktvermarktung von Solarstrom seien wichtig, so Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft. Gleichzeitig sei es eine richtige Entscheidung der Parlamentarier, auf eine Pflicht zur Direktvermarktung für Solarstromanlagen unter einer Leistungsschwelle von 100 Kilowattpeak verzichtet zu haben, so der BSW-Solar.

Kritisch sieht die Solarwirtschaft hingegen die vorgeschlagene Anhebung der Preisobergrenzen für intelligente Messysteme, sogenannte Smart Meter. Diese würden einseitig Betreiber:innen von kleinen Solarstromanlagen belasten, während von der damit verbundenen Digitalisierung des Stromnetzes vor allem ein vereinfachter Netzbetrieb und die Allgemeinheit profitiere.

Aus Sicht der Solarbranche sei entscheidend, dass es nun zu keinen weiteren Verzögerungen beim Rollout der Steuerungstechnik kommt. Dies sei nicht zuletzt wichtig, damit die nun im Gesetzesentwurf für Photovoltaik-Neuanlagen vorgesehene übergangsweise Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent zeitnah wieder entfallen kann.

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