Letzte Aktualisierung: 13.11.2025

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Neuregelung § 35 BauGB: Batteriespeicher ab 1 MWh künftig „privilegierte Vorhaben im Außenbereich“

Mit einer Änderung des Baurechts schafft der Bundestag eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Speicher zur Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeicherung in Deutschland nun schneller realisiert werden können. Die neue Regelung ergänzt § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und stellt klar: Batteriespeicher mit einer Kapazität ab 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher gelten künftig als privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Das beendet die jahrelange Unsicherheit durch unterschiedliche Auslegungen in den Bundesländern und schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für Genehmigungsverfahren.

Der Bundestag hat das Baurecht geändert, um den Bau von Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeichern zu erleichtern. Künftig gelten große Batteriespeicher (ab 1 MWh) sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich, was Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt. (Foto: energie-experten.org)

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) und der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) begrüßen eine Beschlussvorlage zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die gestern im Wirtschaftsausschuss des Bundestages beschlossen wurde und heute in den Bundestag geht.

Konkret sieht die Gesetzesänderung vor, dass Speicher in die Liste der im Außenbereich zulässigen Maßnahmen nach Paragraf 35 Baugesetzbuch aufgenommen werden und damit künftig grundsätzlich erlaubt sind. Dazu wird BauGB § 35 „Bauen im Außenbereich“ Absatz 1 um Punkt 10 und 11 ergänzt:

„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und […] wenn es der untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dient und der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde dient“.

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Der Gesetzgeber begründet die Entscheidung damit, dass Wärmespeicher ein essentieller Baustein zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sind und die Errichtung von Speichern wie z. B. Aquiferwärme- oder Kavernenspeichern in besonderem Maße – wie Windkraftanlagen – auf den Außenbereich angewiesen ist.

Eine Privilegierung von Großbatteriespeichern sei geboten, um ein zügiges bauplanungsrechtliches Verfahren zu gewährleisten und Speicher von mindestens 1 MWh aufgrund ihrer Größe auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen sind.

„Das wird die baurechtliche Genehmigung und damit die Realisierung von Batterie- und Wärmespeichern erheblich vereinfachen und rechtssicherer machen. Eine wichtige Hürde für den nötigen schnellen Ausbau der Speicher für eine effiziente und kostengünstige Energiewende wird damit abgebaut“, erläutert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft.

„Nach Jahren des Wildwuchses und eines regulatorischen Flickenteppichs hat der Gesetzgeber verstanden, dass Flexibilität und Resilienz im Energiesystem neue Regeln brauchen und überkommene Regelungen auf die neuen Anforderungen und Anlagen im Energiesystem angepasst werden müssen“, sagt Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES.

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