Letzte Aktualisierung: 27.08.2024

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Niedersachsen erlaubt reversible Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern

Denkmalgeschützte Dächer bleiben bei der grünen Energieerzeugung häufig außen vor. Der ständige Einwand: Eine PV-Anlage verändere die Gebäudehülle und gehe nicht mit den Auflagen des Denkmalschutzes konform. Niedersachsen will nun diese Lücke schließen: Denkmalgeschützte Gebäude können künftig leichter mit Solaranlagen nachgerüstet werden.

Schild zur Kennzeichnung eines Gebäudes als Denkmal

Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dies wird von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden jeweils im Einzelfall geprüft. (Foto: energie-experten.org)

Obwohl Solaranlagen auf Grund ihres Beitrags zum Klimaschutz bei allen Schutzgüterabwägungen vorranging zu behandeln sind, muss aktuell bei denkmalgeschützten Gebäuden noch immer eine Genehmigung der Denkmalbehörde eingeholt werden. Diese kann bestimmte Ansprüche zu Farbe oder Form der Solaranlage oder Solarziegel stellen, oder den Bau der Solaranlage sogar ganz verbieten.

Niedersachsen will dieses Prozedere nun vereinfachen. In einem heute vorgestellten Runderlass wird der grundlegende Paragraph 7 Absatz 2, der bereits im Juli 2022 angepasst wurde, näher erläutert. Im Kern geht es dabei um die Rückbaubarkeit. Demnach seien nun „reversible PV-Anlagen“ auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich zu genehmigen.

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Das Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass Eingriffe in ein Kulturdenkmal zu genehmigen sind, soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

Solaranlagen sollten also möglichst ohne Schäden am Denkmal wieder abzumontieren sein. Darüber hinaus sollten sie möglichst dezent gestaltet sein, um den ursprünglichen Gesamteindruck weitgehend zu erhalten. Letztes tritt vor der grundsätzlichen Ermöglichung einer schadenfreien Installation aber in den Hintergrund.

Zudem sieht der Erlass vor, dass Auflagen der unteren Denkmalschutzbehörden nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führen dürfen. Insbesondere dürfen keine teuren Sonderlösungen wie z. B. farbige Module oder Solardachziegel verlangt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum „Denkmalschutz und Photovoltaik“.

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