Niedersachsen erlaubt reversible Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern
Obwohl Solaranlagen auf Grund ihres Beitrags zum Klimaschutz bei allen Schutzgüterabwägungen vorranging zu behandeln sind, muss aktuell bei denkmalgeschützten Gebäuden noch immer eine Genehmigung der Denkmalbehörde eingeholt werden. Diese kann bestimmte Ansprüche zu Farbe oder Form der Solaranlage oder Solarziegel stellen, oder den Bau der Solaranlage sogar ganz verbieten.
Niedersachsen will dieses Prozedere nun vereinfachen. In einem heute vorgestellten Runderlass wird der grundlegende Paragraph 7 Absatz 2, der bereits im Juli 2022 angepasst wurde, näher erläutert. Im Kern geht es dabei um die Rückbaubarkeit. Demnach seien nun „reversible PV-Anlagen“ auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich zu genehmigen.
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Das Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass Eingriffe in ein Kulturdenkmal zu genehmigen sind, soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.
Solaranlagen sollten also möglichst ohne Schäden am Denkmal wieder abzumontieren sein. Darüber hinaus sollten sie möglichst dezent gestaltet sein, um den ursprünglichen Gesamteindruck weitgehend zu erhalten. Letztes tritt vor der grundsätzlichen Ermöglichung einer schadenfreien Installation aber in den Hintergrund.
Zudem sieht der Erlass vor, dass Auflagen der unteren Denkmalschutzbehörden nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führen dürfen. Insbesondere dürfen keine teuren Sonderlösungen wie z. B. farbige Module oder Solardachziegel verlangt werden.
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