Nun ist endlich die Novelle der HOAI in Kraft. Diese geht zum einen mit der Anhebung der Honorarsätze einher, verbindliche Honorarsätze, die über Planungsleistungen hinausgehen, wurden jedoch nicht berücksichtigt. Die Honorarstruktur des Leistungsbildes und der Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie der Regelung zur Objektüberwachung werden jedoch zukünftig verstärkten Eingang finden.
Die beabsichtigte Zielsetzung, Anreize für kostensparendes Bauen zu schaffen, Bürokratie abzubauen und mehr Freiräume für Vertragsgestaltung zu ermöglichen, um den Ansprüchen heutiger komplexer Planungsprozesse zu entsprechen, kann in der vorliegenden Fassung durchaus als weitestgehend erreicht bewertet werden. Zum Beispiel sind durch ein so genanntes Baukostenmodell die Honorare künftig von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt. Grundlage sind dann die in der Entwurfsplanung berechneten Kosten.
Hintergrund: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieuren in Deutschland. Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen zum Beispiel durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbracht werden.