Letzte Aktualisierung: 18.12.2022

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NRW kippt Mindestabstände von Wärmepumpen und PV-Anlagen

Mindestabstände blockieren nicht nur den Windkraftausbau. Sie sorgen auch dafür, dass Wärmepumpen- und PV-Projekte scheitern. Sei es, dass Mindestabstände sie unwirtschaftlich machen oder aus Platzgründen nicht darstellbar sind. Nordrhein-Westfalen will deshalb nun die geltenden Abstände für Wärmepumpen und für Solaranlagen auf Reihenhäusern aufheben, um den notwendigen Ausbau nicht mehr weiter zu behindern. Auch Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen gelten nun als "verfahrensfreie Bauvorhaben".

Nordrhein-Westfalen hat nun die Abstandsregelungen für Wärmepumpen und Solaranlagen gelockert. Bis zum Inkrafttreten sollen bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. (Foto: energie-experten.org)

Nordrhein-Westfalen hat nun die Abstandsregelungen für Wärmepumpen und Solaranlagen gelockert. Bis zum Inkrafttreten sollen bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. (Foto: energie-experten.org)

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am Freitag, 16. Dezember 2022, einen Runderlass veröffentlicht, der den Ausbau von erneuerbaren Energien im Rahmen der Landesbauordnung vereinfacht.

Nach dem Erlass zum Ausbau von Solaranlagen auf Denkmälern, erweitert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung nun den Handlungsspielraum in der Landesbauordnung und kippt die geltenden Mindestabstände für Wärmepumpen und Solaranlagen.

Der Erlass vereinfacht die Nutzung von Erde, Sonne und Wind, die rund um das eigene Haus zu finden sind. Damit werden beispielsweise Solaranlagen auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften, Kleinst- und Micro-Windanlagen sowie das Aufstellen von Wärmepumpen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ermöglicht.

Der Erlass ist ein Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.

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Solaranlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern jetzt ohne Abstand zur Grenzwand möglich

Solaranlagen haben nach der geltenden Landesbauordnung bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einzuhalten. Dies gilt dann, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand 1,25 Meter betragen.

Mit dem neuen Erlass können jetzt Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.

"Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen kann die Untere Bauaufsichtsbehörde über § 69 BauO NRW 2018 auf Antrag der Bauherrschaft eine Abweichung von dem in § 32 Absatz 5 Satz 2 BauO NRW 2018 enthaltenen Abstand (einschließlich des Kriteriums der "nichtbrennbaren Baustoffe") für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 genehmigen, um Bauherrschaften beispielsweise auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften das Aufbringen von Photovoltaikanlagen oder Solarthermieanlagen umfassend zu ermöglichen."

Mit dieser Regelung folgt Nordrhein-Westfalen einer Empfehlung der Bauministerkonferenz, die im September in Stuttgart eine Lockerung der Abstandsregelungen auf u.a. Reihenhäusern formulierten. Bislang liegt der vorgeschriebene Abstand zwischen Photovoltaik-Anlage und Brandschutzwand bei Reihenhäusern zwischen 0,5 und 1,25 Meter je nach Bundesland und Bauordnung.

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Wärmepumpen dürfen jetzt näher zum Nachbarn aufgestellt werden

Mit der Entscheidung des VG Köln vom 13. März 2020 (8 K 16093/17) und des VG Düsseldorf vom 24. Juni 2021 (9 K 8521/19) haben diese Verwaltungsgerichte entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nur selbständige bauliche Anlagen erfasst.

Nach diesen Entscheidungen fehlt Wärmepumpen die erforderliche Selbständigkeit mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind und dementsprechend Abstandsflächen auslösen. Demnach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens drei Meter. Mit dem neuen Erlass fällt dieser Mindestabstand weg.

"Wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (zum Beispiel bei Reihenhäusern), ist eine Abstandsfläche für eine an der Grundstücksgrenze errichtete Wärmepumpe nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BauO NRW 2018 innerhalb der planungsrechtlich zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. 5Allerdings hat eine Wärmepumpe unabhängig von den landesrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 die bundesrechtlichen Anforderungen an den Immissions- bzw. Lärmschutz einzuhalten. Aus diesem Grund kann daher dennoch ein Abstand erforderlich sein."

Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht.

Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften. Stellt der Hauseigentümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

"Bauaufsichtsbehörden haben eine Abweichung von den Vorschriften des § 6 BauO NRW 2018 zuzulassen, wenn dies zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie (vergleiche § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018) dient und im Übrigen die Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften und damit auch der Zweck der jeweiligen Anforderung (§ 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018) gewahrt sind. Eine Abweichung kann des Weiteren aus Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich - unter Wahrung der Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften - sein (zum Beispiel bei Vorhaben zur Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, vgl. § 69 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 BauO NRW 2018)."

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Auch Kleinwindanlagen gelten jetzt als "verfahrensfrei"

Der Erlass stellt zudem klar, dass als verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) BauO NRW 2018 Kleinwindanlagen bis 10 Metern Anlagengesamthöhe gelten, das heißt, es sind auch sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen, deren Größe deutlich unter 10 Metern liegen, von der Verfahrensfreiheit in Nordrhein-Westfalen erfasst.

Dies gilt nicht in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten, da insbesondere dort aufgrund des möglichen nachbarschaftlichen Konfliktpotentials die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden muss. In diesen Baugebieten kann eine Baugenehmigung nach § 64 BauO NRW 2018 beantragt werden.

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