Letzte Aktualisierung: 04.02.2023

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Nullsteuersatz auf PV-Anlagen: BMF legt fest, wer und was steuerbefreit ist

Für Kleinanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW entfällt seit Beginn des Jahres die Mehrwertsteuer auf alle Komponenten wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Aus steuerlicher Sicht liegt jedoch keine Steuerbefreiung vor, sondern erstmals ein sogenannter „Nullsteuersatz“. In der praktischen Anwendung dieses Nullsteuersatzes blieben jedoch noch viele Fragen offen. Das Bundesfinanzministerium hat nun am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, welches den Umgang mit dem Nullsteuersatz konkretisiert.

In einem Anwendungserlass hat das BMF jetzt genau festgelegt, wer, welche Leistungen und welche Anlagenteile von der Mehrwertsteuer befreit sind und wie z. B. die 30-kW-Grenze in der Praxis angewendet wird. (Foto: energie-experten.org)

In einem Anwendungserlass hat das BMF jetzt genau festgelegt, wer, welche Leistungen und welche Anlagenteile von der Mehrwertsteuer befreit sind und wie z. B. die 30-kW-Grenze in der Praxis angewendet wird. (Foto: energie-experten.org)

Im Dezember wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es enthält wichtige Steuererleichterungen für Photovoltaik. Unter anderem sinkt die Mehrwertsteuer für PV-Anlagen ab 01.01.2023 auf Null. Mit dem neuen § 12 Abs. 3 UstG wird in Deutschland erstmals ein sogenannter "Nullsteuersatz" eingeführt, wodurch beim „leistenden Unternehmen“ zwar keine Umsatzsteuer entsteht, dieses aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Für welche Solaranlagen gilt der Nullsteuersatz?

Im Grundsatz gilt: Der Verkauf einer neuen Solaranlage (und der für den Betrieb wesentlichen Komponenten sowie Stromspeicher) sind immer dann steuerfrei, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden.

Die Nullsteuer-Voraussetzungen gelten auch dann als pauschal erfüllt, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kWp installierte Bruttoleistung aufweist. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass sich für PV-Anlagen unter 30 kWp eine weitere Prüfung der Voraussetzungen erübrigt und der Nullsteuersatz auch für PV-Anlagen in Anspruch genommen werden kann, die über 30 kWp groß sind und in der Nähe von Wohnungen etc. installiert werden.

Diese einfachen, grundsätzlichen Regelungen warfen und werfen in der Praxis allerdings viele Fragen auf, wie konkret der Nullsteuersatz anzuwenden sei. Viele hilfreiche Antworten lieferten bereits die FAQ und Antworten zu den „Umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

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Diese Änderungen plant der Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Dennoch veröffentlichte das BMF nun einen Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des sog. Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen*. Das Ministerium geht dort schwerpunktmäßig im ersten Teil auf die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 1.1.2023) ein und erläutert im einem zweiten Teil Änderungen und Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

Lieferung

Fraglich war bislang, welche Leistungen begünstigt werden und welche nicht. Im UStAE werden zu den vom Nullsteuersatz begünstigten Nebenleistungen u. a. die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und die Herstellung des AC-Anschlusses gezählt.

Der Nullsteuersatz findet zudem keine Anwendung auf eigenständig erbrachte Leistungen wie z. B. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung oder die Bereitstellung von App- und Browser-Lösungen, mittels derer ein Monitoring der Photovoltaikanlage (sowie ggf. die Wallbox-Steuerung) erfolgen kann.

Vermietung

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt hingegen keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Leasing- oder Mietkaufverträge können hingegen je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein.

Für Mietkauf und Leasingverträge, die als Lieferung einzustufen sind und die keine Aufteilung des Entgelts gemäß Satz 6 vorsehen, ist eine Aufteilung anhand der internen Kalkulation vorzunehmen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 geliefert worden ist. 11Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer pauschalierend ein Verhältnis von 80 % für die Überlassung der Photovoltaikanlage und 20 % für die eigenständigen Serviceleistungen ansetzt.

Betreiber

Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Betreiber der Photovoltaikanlage sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im MAStR registrierungspflichtig sind.

Die tatsächliche Registrierung im MAStR (z. B. im Falle von Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich. Nachträgliche Änderungen der Person des Betreibers sind unerheblich. Besteht keine Registrierungspflicht im MAStR, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (z. B. an Zwischenhändler) unterliegen dem Regelsteuersatz.

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Gebäude

Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule, Speicher und wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus.

Wohnung bzw. Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 3Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche Tätigkeiten verwendet wird.

Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken), handelt es sich insgesamt um ein begünstigtes Gebäude, wenn dieses flächenmäßig überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Überwiegt der Anteil der schädlichen Nutzung, unterliegt die Lieferung insgesamt dem Regelsteuersatz.

In der Nähe der genannten Wohnungen bzw. Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage, insbesondere wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende Gebäude befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun).

Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Zusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex).

30 kW-Grenze

Die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Die Regelung stellt eine Vereinfachung für die Prüfung der Gebäudeart dar, so sind beispielsweise auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 30 kWp erfasst, wenn sie sich auf einem Büro- oder Werkstattgebäude befinden.

Erfolgt keine Eintragung ins MaStR, ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 7 MaStRV eröffnet die Bundesnetzagentur den Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Abs. 1 MaStRV nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Finanzbehörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die 30 kW-Grenze ist anlagenbezogen zu prüfen.

Nachweis

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MAStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen.

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Solarmodule & Speicher

Netzgebundene Solaranlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 500 Watt und mehr für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden.

Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). Ebenso begünstigt sind sogenannte Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Warmwasser produzieren.

Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese ausschließlich genutzt werden können, um Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern.

Wesentliche Komponenten

Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt.

Zu den wesentlichen Komponenten gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Wieland-Steckdose,
  • Backup Box.

Auch die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn diese Teile einer PV-Anlage sind, die die Voraussetzungen erfüllen.

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Installation

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Installation von Photovoltaikanlagen der Begünstigung, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Zu den begünstigten Leistungen gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. Elektroinstallation).

Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen (z. B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten, Dacharbeiten), unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

*Update: Ende Februar 2023 hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 27.2.2023 die Hinweise zu dem ab dem 1.1.2023 geltenden Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG nochmals erweitert und um einzelne Regelungen gegenüber dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 26.1.2023 geändert. Ausgeweitet wurden u.a. die steuerbefreiten Leistungen. Jetzt werden z. B. auch die Kosten der Anmeldung in das MaStR, von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Bereitstellung von Gerüsten, der Lieferung von Befestigungsmaterial oder die Kosten der Erneuerung des Zählerschranks berücksichtigt.

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