Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit dem Urteil vom 30.01.2017 (Az.14 U 2612/15) entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Zur Urteilsbergündung führt das Oberlandesgericht in Nürnberg an, dass auch in diesem Fall die Vorschriften des Bauordnungsrechts ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis entfalten und dieses Schutzrecht zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung der Luftwärmepumpe führt.
Die zerstrittenen Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Luft-Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Luft-Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun die Beklagte ebenfalls verurteilt, die Luft-Wärmepumpe zu entfernen.
Zur Begründung führt der Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg aus, dass die Beklagte die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, welche mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Luft-Wärmepumpe sei eine andere Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2. Bayerische Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe. Dabei komme es nicht auf die Dimension der Wärmepumpen-Anlage selbst an, sondern auf die Emissionen, welche sie generell verursache.
Unabhängig vom Ausmaß der Lautstärke der Geräusche, die von der Luft-Wärmepumpe ausgehen, seien, so das Oberlandesgericht Nürnberg, diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.
Der Senat führt aus, dass der Beseitigungsanspruch kein Verschulden der Beklagten voraussetzt. Für nicht auch nicht analog - anwendbar hält er die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Luft-Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger konnte der Senat im konkreten Fall jedoch nicht erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Ob sich durch die Einhaltung eines Abstandes von 3 Metern zum Nachbargrundstück die Schallemissionen so verringern, dass es seltener zu einer Gefährdung des Nachbarfriedens kommt, hält energie-experten.org für fraglich. Denn häufig sind es "günstige" Luftwärmepumpen ohne ausreichende Schalldämmung, die aufgrund ihrer Lautstärke immer wieder auffallen. energie-experten.org empfiehlt daher, dass man nicht nur auf die "leise" Außenaufstellung der Luftwärmepumpe achten sollte, sondern bei eingeschränkten Platzverhältnissen eine schallgedämmte Luftwärmepumpe kauft. So ließen sich im Vorwege Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg gehen.