Letzte Aktualisierung: 16.12.2010

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Preislimitierung von EEG-Strom - Verbesserte Prognose und Bilanzierung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen

Mit der ersten Änderungsverordnung zur Ausführungsverordnung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) ist eine Limitierung des Preises für EEG-Strom künftig nur noch möglich, wenn die Strombörse wegen ungewöhnlich negativer Börsenergebnisse am vortägigen Spotmarkt zu einer zweiten Auktion aufruft. Als zulässige Bandbreite für die Limitierung werden negative Preise zwischen -150 Euro/MWh und -350 Euro/MWh vorgegeben. Ferner müssen die ÜNB Details über die erfolgten Limitierungen veröffentlichen. Auch der Mechanismus zur Bestimmung der Höhe der Limitierung der Verkaufsangebote wird nunmehr eindeutig vorgegeben.

"Die neuen Regelungen vereinfachen nicht nur das Vorgehen der ÜNB bei den Limitierungen, sondern erhöhen auch die Transparenz für alle Marktteilnehmer", kommentierte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, die bis Februar 2013 geltenden Änderungen bei der preislimitierten Vermarktung von EEG-Strom.

In der Änderungsverordnung wurde außerdem festgelegt, dass die ÜNB neben der Windprognose nun auch die Vortagsprognose der Solarstromeinspeisung veröffentlichen müssen.

Dem enorm gestiegenen Einfluss der Einspeisung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen auf die Netzsicherheit und die EEG-Vermarktung hat die Bundesnetzagentur bereits mit einem Positionspapier zur verbesserten Prognose und Bilanzierung von Solarstromeinspeisungen Rechnung getragen.

"Angesichts des starken Zubaus an Photovoltaik-Anlagen kommt es bei der Prognose, der Vermarktung und der Abrechnung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen bereits zu spürbaren Auswirkungen auf die Systemsicherheit. Aufgrund der fehlenden Leistungsmessung der überwiegend kleinen Photovoltaik-Anlagen kommt es in der Summe zu erheblichen Abweichungen zwischen der von den ÜNB an der Börse vermarkteten Solarstrommenge und der tatsächlichen Solarstromeinspeisung. Die Verteilernetzbetreiber sind daher aufgefordert, zügig geeignete und mit den ÜNB abgestimmte Referenzmessverfahren einzuführen", so Kurth.

Die Ausführungsverordnung gestaltet die Regeln für die Vermarktung von Strom, der nach den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) zu vergüten ist. Nach der bis Ende dieses Jahres gültigen Ausnahmeregelung kann der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) u. a. entscheiden, ob die in der Ausführungsverordnung genannten Voraussetzungen zur Setzung von Preislimits vorliegen sowie die Höhe des Preislimits bestimmen. Die Änderungsverordnung verlängert diese Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2010 hinaus und konkretisiert ihre Vorgaben.

Quelle: Bundesnetzagentur

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