Letzte Aktualisierung: 24.12.2019

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Sanierungskosten ab 2020 von der Steuer abschreiben

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat endgültig der Steuerförderung energetischer Gebäudemodernisierungen gemeinsam mit weiteren steuerrechtlichen Maßnahmen aus dem Klimapaket zugestimmt. Zuvor war der Vermittlungsausschuss einberufen worden, da die Länder eine Kompensation etwaiger Steuerausfälle forderten. Anfang der Woche konnten Bund und Länder eine Einigung erzielen und den Weg frei machen für die Steuerförderung, die seit 2011 mehrfach an der Zustimmung der Länderkammer gescheitert war. Nun kann die Steuerförderung am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat die steuerliche Sanierungsförderung ab 01.01.2020 beschlossen. Damit können ab 2020 bis zu 40.000 Euro Kosten für energetische Sanierungen von der Steuer abgezogen werden. (Foto: energie-experten.org)

Der Bundesrat hat die steuerliche Sanierungsförderung ab 01.01.2020 beschlossen. Damit können ab 2020 bis zu 40.000 Euro Kosten für energetische Sanierungen von der Steuer abgezogen werden. (Foto: energie-experten.org)

Der Gebäudesektor ist für rund ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen verantwortlich, die insbesondere bei der Bereitstellung von Wärme anfallen. Da die Mehrzahl der Gebäude in Deutschland noch vor der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet wurde und dadurch viel Energie verbrauchen, kommt der Bestandsmodernisierung eine entscheidende Rolle beim Klimaschutz zu.

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an privaten Wohngebäuden stellt jetzt einen Anreiz dar, der die Sanierungsrate steigern und die Klimaziele erreichen helfen kann:

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar sein. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und 50 Prozent der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000 Euro über drei Jahre verteilt.

Geregelt werden die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.

Welche energetische Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Mit der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudemodernisierungen kommen die Eigentümer älterer Objekte in den Genuss von Steuererleichterungen für die kommenden zehn Jahre.

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie
  • die Erneuerung bzw. die Optimierung von Fenstern oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind.

Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

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Wie werden energetische Sanierungen steuerlich abgesetzt?

Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden.

Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Die Eigentümer haben somit zehn Jahre Zeit. Das bringt ihnen Planungssicherheit und gibt ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen. Experten gehen daher davon aus, dass so der Bestand nachhaltiger saniert werden kann als bei einer einmaligen, kurzfristigen Förderung.

Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Finanzämter werden dann prüfen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird:

  • Ermäßigt wird die Einkommensteuer im 1. und 2. Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro.
  • Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt.

Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zunächst muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.
  • Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen.
  • Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.

Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung durch z. B. qualifizierte Energieberater der energetischen Maßnahme absetzen.

Die Einbindung eines qualifizieren Experten, wird zwar steuerlich gefördert, der Gesetzgeber hat aber keine verbindliche Qualitätssicherung durch eine verpflichtende Baubegleitung vorgeschrieben.

Dennoch ist sie sinnvoll. Denn ein Heizungsbauer wird in der Regel nur zum Austausch der Heizung, ein Fensterbauer nur zu neuen Fenstern raten. In vielen Fällen könnte aber die Fassadendämmung der sinnvolle erste Sanierungsschritt sein, bevor eine entsprechend geringer dimensionierte Heizung eingebaut wird.

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Kann man andere Förderprogramme kombinieren?

Hausbesitzer, die ihr selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus künftig über Einzelmaßnahmen energieeffizient sanieren möchten, haben die Wahl. Sie können entweder auf Fördermittel der KfW-Bank oder des BAFAs zurückgreifen oder die anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. In finanzieller Hinsicht sind die Optionen gleichwertig.

In formeller Hinsicht gibt es jedoch einen Unterschied: Während bei der KfW-Förderung eine Baubegleitung durch einen Energieberater Voraussetzung ist, genügt im Falle der steuerlichen Förderung eine Fachunternehmererklärung des durchführenden Handwerkers. Um dennoch eine fachliche Begleitung zumindest finanziell attraktiv zu machen, wurde die Quote der Energieberatungsaufwendungen, um die die tarifliche Einkommenssteuer vermindert wird, von 20 auf 50 Prozent erhöht.

Kritik: Steuerliche Förderung zu undifferenziert

Grundsätzlich wird die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen begrüßt. Denn schon frühere politische Anläufe 2011 und 2015 scheiterten lediglich am Streit um eine Gegenfinanzierung zwischen Bund und Bundesländern.

Es gibt aber auch berechtigte inhaltliche Kritik. So moniert das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) in seiner Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2030 „Wie kann das Klimapaket im Gebäudesektor zum Erfolg werden?“, dass die steuerliche Förderung differenziertere Fördersätze für die unterschiedlichen Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle vorsehen müsste.

Denn die Maßnahmen mit den höchsten flächenbezogenen Kosten, nämlich Dachdämmungen und Fenstererneuerungen, sind meist an Anlässe gekoppelt (z. B. Dachgeschossausbau, Ersatz defekter Fenster) und weisen bereits vergleichsweise hohe Umsetzungsraten auf, die sich nur schwer steigern lassen. Bei Außenwänden sowie Obergeschoss‐ und Kellerdecken sind die Umsetzungsraten, gleichzeitig aber auch die flächenbezogenen Wärmeschutzkosten niedriger.

Daher sollte laut IWU durch eine entsprechend attraktive Förderung eine Steigerung der Umsetzungsraten erreicht werden. Statt des im Klimapaket vorgesehenen pauschalen Fördersatzes von 20 % für alle Maßnahmen wäre daher eine Ausdifferenzierung dringend erforderlich gewesen. So hätte der Fördersatz für Fenstererneuerungen und Dachdämmungen auf 10 % begrenzt werden können.

Das Förderziel liege laut IWU hier vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen anlassbezogenen Modernisierungsraten prioritär in der Erreichung erhöhter Wärmeschutzstandards gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen. Für Dämmungen von Außenwand, Obergeschossdecke und Fußboden/ Kellerdecke erscheinen dagegen deutlich erhöhte Sätze im Bereich von 30 % sinnvoll, um das Ziel einer erheblichen Steigerung der Umsetzungsraten zu erreichen.

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