Vermieter zum Gasanbieterwechsel auffordern
Laut einer stichprobenhaften Prüfung von 40 Heizkostenabrechnungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz könnte ein Wechsel des Gasanbieters Einsparungen von durchschnittlich 15 Prozent zugunsten der Mieter ermöglichen. "Vermieter und Hausverwaltungen im Land sollten verantwortlich mit dem Geld ihrer Mieter umgehen und den Gasversorger wechseln", fordert Hans Weinreuter, Energiereferent der Verbraucherzentrale. "Dazu sind sie aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auch verpflichtet." Mit einem Gasanbieterwechsel ließen sich in den meisten überprüften Fällen auch die höheren Heizkosten von rund 10 Prozent durch den letzten kalten Winter mehr als ausgleichen. Einem Vermieter kann natürlich kein Gasanbieter vorgeschrieben werden, trotzdem sollten Mieter eine Aufforderung zum Gasanbieterwechsel formulieren.
Muster für Aufforderungsschreiben herunterladen
Hierzu stellt die Verbraucherzentrale allen Mietern, die in einem Haus mit Gaszentralheizung wohnen, einen Musterbrief zum Download zur Verfügung. Mit diesem können sie ihren Vermieter bzw. ihre Hausverwaltung auffordern, möglichst schnell den Gasversorger zu wechseln. Darüber hinaus können Mieter für 20 Euro auch ihre aktuelle Nebenkostenabrechnung im Rahmen einer computergestützten schriftlichen Beratung bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Neben der Prüfung, ob die Abrechnung rechnerisch und verfahrenstechnisch den Vorgaben der Heizkostenverordnung entspricht, weist die Verbraucherzentrale bei Gebäuden mit einer Gasheizung auch das Einsparpotential bei einem Gasanbieterwechsel aus. Mieter erhalten dann eine schriftliche Stellungnahme, die dem Vermieter oder der Hausverwaltung zusammen mit dem Aufforderungsschreiben zugesandt werden kann.
Aufforderung zur Nachrüstung und Wartung
Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch, vom Vermieter eine Modernisierung der Wohnung zu verlangen. In bestimmten Fällen kann der Mieter den Vermieter jedoch mit Verweis auf §10 der EnEV zur Nachrüstung auffordern. So müssen z. B. Heizkessel, die vor dem Oktober 1978 installiert wurden, ausgetauscht werden. Auch ungedämmte Heizleitungen außerhalb von beheizten Räumen müssen gedämmt werden. Zudem muss die oberste Geschossdecke auf einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24W/m2K gedämmt werden. Zudem sind Vermieter verpflichtet, außentemperaturgeführte Heizungsregelungen nachzurüsten. Darüber können Vermieter aufgefordert werden, bei Klimaanlagen ab einer Größe von 12kW Leistungsbedarf eine fachmännische, energetische Inspektion durchführen zu lassen. Und unabhängig von der EnEV muss der Vermieter die Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die Feuerschau des Schornsteinfegers sicherstellen. All diese Einzelmaßnahmen können Energie und dem Mieter Kosten sparen helfen.
Sanierungspflichten vom Energieberater prüfen lassen
Weitere Aufforderungsmöglichkeiten zum Energiesparen hat der Mieter in der Regel nur, wenn der Vermieter eine energetische Sanierung bzw. wesentliche bauliche Maßnahmen plant. Um die sich daraus für den Vermieter zu ergebenden Pflichten ableiten zu können, sollte jedoch ein Energieberater hinzugezogen werden, der im Rahmen einer energetischen Begutachtung des Gebäudes die geplanten Sanierungsmaßnahmen bautechnisch und wirtschaftlich bewertet. Dabei kann z. B. geprüft werden, ob die Heizung im Rahmen eines geplanten Austausches evtl. auf einen anderen Energieträger umgestellt werden kann oder, welche energetischen Schwachstellen in der Gebäudehülle wie Fenster, Dach oder Bauteilanschlüsse am dringendsten beseitigt werden müssen. Die Ergebnisse der energetischen Analyse des Energieberaters können dann dienen, den Vermieter zur Behebung dieser Schwachstellen aufzufordern.
Vermieter zum Vorzeigen des Energieausweises auffordern
Wer seinen Vermieter nicht auffordern kann, von sich aus Energie einzusparen, und eine energiesparendere Wohnung sucht, der hat bereits seit dem 1. Januar 2009 das Recht, sich vom Vermieter einen Energieausweis vorzeigen zu lassen. Anhand des Energieausweises können Mieter auf einer Farbskala den Energiebedarf des Gebäudes grob einschätzen. Dabei gilt, je "grüner", desto niedriger ist der Energiebedarf der Wohnung. Zur weiteren Einschätzung des energetischen Zustands der Mietwohnung sind auf dem Energieausweis außerdem Vergleichswerte angegeben. Trotz dieser gesetzlichen Aufforderung geben zahlreiche Mietwohnungen auf Immobilienportalen immer noch keine Auskunft über den Energiebedarf an. Hier hilft dann nur ein Anruf direkt beim Vermieter der neuen Wohnung.