Letzte Aktualisierung: 14.02.2025

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Solarspitzen-Gesetz: Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht - und teurer!

Das "Solarspitzengesetz" soll Stromüberschüssen und negativen Strompreisen entgegenwirken. Es geht vor allem um die netzdienliche Steuerung von PV-Anlagen. Smart Meter und Steuerboxen spielen dabei eine zentrale Rolle, ab wann die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen entfällt.

FNN-Steuerbox von EMH metering

Als eines der ersten Unternehmen präsentierte EMH metering auf der E-World 2025 eine eigene FNN-Steuerbox. (Foto: EMH metering)

Am 14.02.2025 hat auch der Bundesrat dem neuen Solarspitzengesetz zugestimmt: Die Ausschüsse der Länderkammer empfohlen, keinen Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit können die Neuregelungen aus dem Solarspitzen-Gesetz in Kürze in Kraft treten.

Die jüngste Gesetzes-Novelle im Bereich der Solarenergie soll Stromüberschüsse und negative Strompreise dadurch begrenzen, indem PV-Anlagen weniger und flachere "Solarspitzen" einspeisen. Dazu sieht das neue Gesetz eine „netzdienliche Steuerung“ von PV-Anlagen ab 2 kWp, erhöhte Messgebühren und Nullvergütungen für Zeiten negativer Strompreise vor.

Für Hausbesitzer bedeuten die neuen Regeln: Solaranlagen benötigen verpflichtend einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) sowie eine intelligente Steuerung, die zwingend über eine BSI-zertifizierte Steuerungseinrichtung (Steuerbox) erfolgen muss. Solaranlagen, die ungesteuert ins Netz einspeisen, werden auf 60 Prozent der Leistung abgeregelt.

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PV-Anlagen ab 7 kWp müssen Smart Meter und Steuerbox einbauen

Um Stromspitzen auch zukünftig gut handhaben zu können, soll der Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys) – so werden Smart Meter im Gesetz genannt - und Steuerungstechnik – einer sogenannten Steuerbox - deutlich beschleunigt werden. Mit der Steuerbox kann der Netzbetreiber die PV-Anlage dann notfalls selbst abriegeln.

§ 29 Absatz 1 und 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sehen daher vor, dass künftig alle PV-Anlagen bereits ab einer installierten Leistung von 7 kWp durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

Und zwar „soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.“

Die Messstellenbetreiber sind verpflichtet, neben dem Smart Meter auch entsprechende Steuerungstechnik zu installieren, durch die das sogenannte „Netzorientierte Steuern“ nach § 14a EnWG (wie z. B. zur Drosselung von Wärmepumpen) ermöglicht wird.

Die Pflicht gilt grundsätzlich sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen, wobei die Messstellenbetreiber bei Neuanlagen strengere zeitliche Vorgaben haben und diese deshalb voraussichtlich prioritär ausstatten werden.

Nach §9 (1) EEG 2023 müssen Anlagenbetreiber jetzt Vorbereitungen am Anschlusspunkt vorhalten, damit Messstellenbetreiber iMSys im Zuge des Rollout einbauen können. Der Messstellenbetreiber/ Netzbetreiber muss die IST-Einspeisung abrufen und Anlagen stufenweise ferngesteuert regeln können.

Netzbetreiber können Anlagen vom Netz trennen und Schadensersatz nach § 52a EEG 2023 (“Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen”) geltend machen, wenn Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nicht einhalten.

Ausgenommen von der Steuerungspflicht sind gemäß § 29 Absatz 5 MsbG Inselanlagen, sogenannte „Nulleinspeise-Anlagen” (maximale Wirkleistungseinspeisung = Null), die keinen Strom ins Netz einspeisen sowie Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Watt Wechselrichterleistung für die keine Ausstattungspflicht besteht.

Preis-Erhöhung: So viel kosten Smart Meter und Steuerboxen ab 2025

Trotz der für Solaranlagen geltenden Smart Meter-Pflichten sehen die Gesetzesänderungen in § 30 und § 35 MsbG teils erhebliche Anhebungen der Obergrenzen für die Preise vor, die Messstellenbetreiber für den Einbau und Betrieb von Smart Metern und Steuerungstechnik von den Anschlussnehmern verlangen können.

Diese Änderungen wurden besonders kontrovers diskutiert, da diese sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen, Wallboxen oder Wärmepumpen auswirken können. Allerdings können Anlagenbetreiber damit auch an vielfältigen Abrechnungs- und Tarifprodukten der neuen Energiewelt teilnehmen, wie beispielsweise dynamischen Stromtarifen.

So werden die maximalen jährlichen Kosten für den Einbau und Betrieb des Smart Meters bei Anschlussnehmern mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh von 20 Euro auf 40 Euro verdoppelt.

Die maximal zulässigen Entgelte steigen für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 2 kWp bis 15 kWp um 30 Euro pro Jahr. Die Mehrzahl der Photovoltaiksysteme auf Einfamilienhäusern liegt in dieser Leistungsklasse.

Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 15 und 25 kWp wird die Preisobergrenze für Smart Meter von 90 Euro auf 110 Euro erhöht und für Anlagen von 25 kWp bis 100 kWp steigen die Kosten um 20 Euro pro Jahr an.

Hinzu kommen Kosten für den Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Höhe von jährlich 50 Euro.

Zusätzlich werden für die Steuerungstechnik jährliche Kosten in Höhe von 50 Euro fällig.

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Tabelle: Jährliche Kosten für Steuerbox und Smart Meter
Leistung ab 2025 bisher
>2 bis 15 kWp 50 € 20 €
>15 bis 25 kWp 110 € 50 €
>25 bis 100 kWp 140 € 120 €
Steuerbox 50 € 10 €

Eine klassische Einfamilienhaus-Anlage mit 10 kWp muss ab 2025 dann für Smart Meter und Steuerbox 100€ pro Jahr zahlen. Bisher waren es nur 20€ fürs Smart Meter, weil man noch keine Steuerbox haben musste. Über 20 Jahre entstehen so Mehrkosten von 1.600€.

Eine Anhebung der Preisobergrenzen wurde notwendig, weil sich deutliche Finanzierungslücken beim Rollout zeigten: Selbst die effizientesten so genannten grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), in der Regel die örtlichen Stromnetzbetreiber, konnten längst nicht alle Kosten durch die Preisobergrenzen refinanzieren. Teilweise unterschritten die seit 2016 im Wesentlichen unveränderten Preisobergrenzen die anfallenden Kosten um bis zu Zweidrittel.

Die Preis-Erhöhungen für Smart Meter wurden laut Bundesregierung auf das absolute Minimum reduziert und richten sich nach einer gutachterlichen Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig werden die vom Messstellenbetreiber für das Messentgelt standardmäßig zu erbringenden Leistungen erweitert. So sind zukünftig die Kosten für die Steuerung einer PV-Anlage durch den Direktvermarkter über Smart Meter im Messentgelt enthalten.

Auch Kleinverbraucher können jetzt einen Smart Meter bekommen!

Ab Januar 2025 können alle Stromkunden auch eine individuelle Ausstattung mit Smart Metern verlangen, was insbesondere für solche Verbraucher und Erzeuger interessant sein könnte, die dem sog. Pflichtrollout nicht unterliegen (Verbraucher mit weniger als 6.000 kWh pro Jahr oder Erzeuger mit weniger als sieben kW installierter Leistung). Der Messstellenbetreiber – meist ist dies der örtliche Netzbetreiber – muss zudem dem Wunsch auf individuellen Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nachkommen.

Wenn der Aufwand für den Messstellenbetreiber bei einer individuellen Anfahrt höher ist, darf er ein Zusatzentgelt verlangen: max. 100 Euro als einmaliges Entgelt. Sofern die Messstellenbetreiber ein höheres Entgelt verlangen – also über den gesetzlich festgelegten Werten – müssen sie nachweisen bzw. ihren Kunden transparent darlegen, inwiefern dies angemessen ist.

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