Steuerbefreiung von PV-Anlagen: Neuer Gesetzentwurf plant wesentliche Änderungen
In der ersten Jahreshälfte 2024 soll der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Dazu liegt nun ein auf den 08.05.2024 datierter Referentenentwurf aus dem BMF vor, der am 17.05.2024 auf der Homepage des BMF veröffentlicht wurde.
Das diesjährige JStG 2024 beinhaltet nach Aussage des BMF eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben und zu Steuermehreinnahmen führen sollen. U. a. sieht der Referentenentwurf 2024 auch Neuerungen zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen vor.
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PV-Steuerbefreiung wird auf alle Gebäude bis 30 kWp angeglichen
Gemäß § 3 Nr. 72 EStG werden bestimmte Einnahmen und Entnahmen steuerfrei gestellt. Dabei wurde bislang zwischen einer objektbezogenen Grenze und einer persönlichen Grenze von 100 kWp unterschieden. Für Einfamilienhäuser gilt bisher ein Grenzwert von 30 kWp, für sonstige Gebäude 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Durch den vorliegenden Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Differenzierung zwischen den Gebäudearten jetzt aufgehoben und die Grenze von 30 kWp für alle Gebäudearten einschließlich Nebengebäude gelten. Die persönliche Grenze von 100 kWp soll aber bestehen bleiben. Laut Referentenentwurf soll § 3 Nummer 72 Satz 1 wie folgt geändert werden:
„die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.“
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100 kWp-Grenze ist Freigrenze und kein Freibetrag
Darüber hinaus im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 herausgestellt, dass es sich bei der bisherigen Grenze von 100 kWp auch tatsächlich um eine Freigrenze und eben nicht um einen Freibetrag handelt:
„Durch die Änderung [1 (§ 3 Nummer 72 Satz 1] wird weiter klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.“
Der Unterschied besteht darin, dass bei Überschreitung einer Freigrenze der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden muss, während bei einem Freibetrag erst der über den Freibetrag hinausgehende Betrag versteuert werden muss.
Erfolgt die Verkündung noch im Jahr 2024, so können diese auch noch für den Veranlagungszeitraum 2024 relevant werden.