THG-Prämien für E-Autos doch steuerfrei!
Bislang galt, dass die THG-Prämien unter „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ fallen und somit bis zu einer Höhe von 256 Euro gemäß § 22 (3) Einkommensteuergesetz (EstG) steuerfrei sind. Ab einer Prämie von 256 Euro pro Jahr sind die THG-Prämien also nicht mehr steuerfrei, sondern müssen normal versteuert werden. Dies führte bislang dazu, dass viele THG-Quoten-Vermittler Auszahlungen bis zur Steuerfrei-Grenze mit diversen Spendenleistungen kombinierten.
Dass es sich bei der Auszahlung der jährlichen THG-Prämie um "Einkünfte aus sonstigen Leistungen" handelt, sieht eine bereits auf den 21.03.2022 datierte Kurzinformation (Aktenzeichen: S 2240/S 2256/S 2257 A - St 32 1, St 32 3, St 31 5) des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz jedoch anders: Bei dem Erhalt von THG-Prämien für E-Fahrzeuge aus dem Privatvermögen handelt es sich laut "Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote" um nicht steuerbare Leistungen und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer.
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Verwaltungsauffassung: Mangels "Anschaffung" unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft
Im Wortlaut begründet des Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz ihre Einschätzung wie folgt. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die ertragsteuerliche Behandlung der Prämien aus der THG-Quote folgendes:
"1. Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen
Die ertragsteuerlich Beurteilung der Zahlungen folgen den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d. h. ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.
2. Elektrofahrzeuge im Privatvermögen
Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THG-Quote mit der entgeltlichen Übertragung an einen Dritten, z. B. an einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d. h. die Verfügungsmacht wird endgültig aufgegeben.
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden.
Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer."
Steuerfreiheit gilt nur für private E-Auto-Halter
Während also bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen die Finanzämter die THG-Quote also handelbares Wirtschaftsgut betrachten, das der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich erwirbt und sie damit keiner Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft und die Prämienzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, bleibt sie für Selbstständige und Unternehmer steuerpflichtig.
Bei gewerblich genutzten Elektro-Fahrzeugen oder solchen im Eigentum von Selbstständigen sieht das Finanzamt Rheinland-Pfalz die Übertragung der Quote weiterhin als "Teil der unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 1 UStG des Unternehmers" an, sodass die Steuerpflichtigkeit dieser Einnahme bestehen bleibt.