Über 58 % höhere Vergütung durch Volleinspeisung möglich
Die neue Einspeiseform „Volleinspeisung“ für PV steht fest
Der Begriff Volleinspeisung bezeichnet eine neue Betriebsform von Photovoltaikanlagen. Der produzierte Strom aus Volleinspeise-Anlagen fließt ausschließlich in das öffentliche Netz. Im Gegensatz zu den Betriebsformen Nulleinspeisung und Überschusseinspeisung, bei denen der Eigenverbrauchsanteil aus Solar größer als 0 % und maximal 100 % ist, wird bei der Volleinspeisung kein Strom durch gebäudeinterne Verbraucher genutzt.
Diese Solaranlagen profitieren von der Volleinspeisung
Ist eine Solaranlage ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht und wird der gesamte, im Kalenderjahr produzierte Strom ohne Eigenverbrauch eingespeist, kann die neue Vergütungsform gewählt werden. Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor schafft durch § 100 Absatz 14 Satz 2 bereits im bestehenden EEG 2021 die Grundlage für die Volleinspeisevergütung von PV-Strom.
Nach den Angaben der Clearingstelle haben ausschließlich PV-Anlagen den Anspruch auf die neue Vergütungsform, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Im neuen EEG 2023 regelt § 48 Absatz 2a Satz 1 EEG die neue Betriebsform. Inwiefern die neue Vergütungsform für Bestandsanlagen zur Wahl steht, ist noch nicht klar.
Die Anlagenleistung gilt als weiteres Kriterium für die Inanspruchnahme der Volleinspeisevergütung. Dabei kann die insgesamt installierte Leistung der Anlage größer als die aufgeführten Maximalwerte sein, jedoch besteht für weitergehende Leistung kein Anspruch auf die Volleinspeisungsvergütung. Hier muss zusätzlich die Überschusseinspeisung gewählt werden. Die unterschiedliche Vergütung der Stromeinspeisung muss durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen realisiert werden.
Datum der Inbetriebnahme | Maximal installierte Leistung |
---|---|
29. Juli 2022 bis 01. Januar 2023 | ≤ 300 kWp |
Ab dem 01. Januar 2023 | ≤ 1 MWp |
Volleinspeisung ab dem 29.07. – so geht’s
Die Clearingstelle EEG|KWKG klärt in der Rubrik für häufige Rechtsfragen (Nr. 228) über die nun gültigen Bedingungen für die neue Betriebsform von Photovoltaikanlagen auf. Nachdem eine mögliche Inanspruchnahme der Volleinspeisung geklärt wurde, sind weitere Schritte zur Realisierung der neuen Vergütungsform nötig.
Soll der Strom einer Anlage mit Inbetriebnahme ab dem 29. Juli 2022 vollständig eingespeist werden, müssen Anlagenbetreiber:innen die gesamte Stromeinspeisung gewährleisten und die Anlage dem zuständigen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme schriftlich anmelden.
Die Vergütungsform kann jeweils bis zum 01. Dezember eines Kalenderjahres verlängert oder geändert werden. Dazu ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an den Netzbetreiber (gemäß § 126b BGB) nötig. Die tatsächlich vollständige Einspeisung kann entweder technisch oder kaufmännisch-bilanziell nachgewiesen werden.
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Mit den neuen Anzulegenden Werten Rendite steigern
Mit dem EEG 2023 kommen neue Anzulegende Werte (AW) sowohl für die Überschuss-, als auch für die neue Volleinspeisung (in § 48 EEG geregelt). Diese bilden die Basis für die endgültige Vergütung von Solarstrom in der Einspeisevergütung (§ 21). So erhalten alle Anlagenbetreiber:innen mit Überschuss- oder Volleinspeisung die Vergütung gemäß der AW.
Hier ist allerdings der Unterschied zwischen fester Einspeisevergütung und AW zu beachten. Für PV-Anlagen in der Einspeisevergütung (§ 21 EEG) werden gemäß § 53 Verringerung der Einspeisevergütung die Mehrkosten durch Vermarktung und Ist-Stromerfassung der Direktvermarkter pauschal mit 0,4 Cent pro kWh berücksichtigt.
So wird eine diskriminierungsfreie und konforme Vergütung, unabhängig der Vermarktungsform, gewährleistet. Die feste Einspeisevergütung kann für alle Anlagen ≤ 100 kWp bezogen werden. Ab 100 kWp ist die Direktvermarktung über die Marktprämie (§ 20 EEG) verpflichtend. Folgende Werte gelten ab dem 30. Juli 2022:
Anlagenleistung | Vergütung Überschusseinspeisung | Erhöhung Anzulegender Wert | Anzulegender Wert Volleinspeisung | Endgültige Vergütung nach § 53 EEG |
---|---|---|---|---|
bis 10 kWp | 8,60 Cents pro kWh | + 4,80 Cents pro kWh | 13,40 Cents pro kWh | 13,00 Cents pro kWh |
bis 40 kWp | 7,50 Cents pro kWh | + 3,80 Cents pro kWh | 11,30 Cents pro kWh | 10,90 Cents pro kWh |
bis 100 kWp | 6,20 Cents pro kWh | + 5,10 Cents pro kWh | 11,30 Cents pro kWh | 10,90 Cents pro kWh |
bis 300 kWp | 6,20 Cents pro kWh | + 3,20 Cents pro kWh | 9,40 Cents pro kWh | 9,00 Cents pro kWh |
Eine Anlage ≤ 10 kWp erhält in der Volleinspeisung eine Vergütung von rund 13,00 Cents pro kWh. Im Vergleich zur Überschusseinspeisung mit 8,20 Cents pro kWh bedeutet das eine über 58 % höhere Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde. Der Wert der eigens verbrauchten Kilowattstunde bildet auf Seiten der Überschusseinspeisung das Gegengewicht. So lohnt sich besonders für kleine PV-Anlagen die Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch, trotz der höheren Vergütung bei Volleinspeisung.
Die Volleinspeisung besonders attraktiv für große PV-Anlagen
Aus wirtschaftlicher Sicht kann sich die Volleinspeisung lohnen, sofern es sich um große (> 100 kWp) PV-Anlagen handelt. Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich ausschließlich durch die Vermarktung bzw. Vergütung. Bei einer kleinen Photovoltaik-Anlage ist ein Eigenverbrauchsanteil um 30 % und mehr auch ohne teuren Speicher realistisch, sodass wegen der hohen Stromkostenersparnis das Eigenverbrauchsmodell die wirtschaftlich bessere Wahl bleibt.
Mit einer Anlage ab rund 20 kWp kann man kaum mehr als 10 % des erzeugten Solarstroms selbst nutzen, sodass es lohnender ist, den Solarstrom voll einzuspeisen und dafür die erhöhte Volleinspeisevergütung mitzunehmen.
Die finanziellen Anreize im EEG 2023 sollen einen wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaik Volleinspeisung ermöglichen. Die spezifischen Kosten einer PV-Anlage mit Volleinspeisung sind, im Vergleich zur Nulleinspeisung, geringer, da immer die maximal mögliche Stromerzeugung eingespeist werden kann.