Letzte Aktualisierung: 11.12.2022

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Wärmepumpen-Förderung 2023: Neues Boni-System & strengere Auflagen beschlossen

Mit der jetzt beschlossenen BEG-Reform haben sich die Förderkonditionen erneut geändert. Für Wärmepumpen gibt es ab 2023 neben dem 10% Heizungs-Tausch-Bonus und dem 5% Wärmepumpen-Bonus für die Nutzung von Wasser-, Erdreich- oder Abwasser-Wärmequellen einen zusätzlichen 5%-Bonus für den Einsatz von natürlichen Kältemitteln wie Propan. Der Gesetzgeber zieht aber auch die regulatorischen „Zügel“ mit der BEG-Reform 2023 an. Wer sich seine Heizungssanierung mit einer Wärmepumpe bezuschussen lassen möchte, der muss nun strengere Auflagen erfüllen.

Im Zuge der BEG-Reform 2023 wurde auch ein neuer Bonus für Wärmepumpen eingeführt. Aber auch die formalen Anforderungen an die Förderfähigkeit und Fördermittelantrag steigen. (Foto: WOLF GmbH)

Im Zuge der BEG-Reform 2023 wurde auch ein neuer Bonus für Wärmepumpen eingeführt. Aber auch die formalen Anforderungen an die Förderfähigkeit und Fördermittelantrag steigen. (Foto: WOLF GmbH)

Diese Woche hat die Bundesregierung die bereits angekündigte zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.

Mit den Änderungen werden Boni gezielt neu eingeführt oder ausgeweitet, um die Sanierungsförderung weiter anzureizen. So wird ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt.

Zudem wird der bereits im September eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude, der Worst Performing Buildings Bonus, von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und neben den EH/EG 40- und EH/EG 55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet.

Im Zuge der BEG-Reform werden ab 2023 "technische Anpassungen" mit dem Ziel vorgenommen, nur noch besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen sollen beispielsweise nur noch effizientere Wärmepumpen gefördert werden.

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Neues Boni-System für Wärmepumpen ab 2023

Insbesondere für Wärmepumpen haben sich die Förderkonditionen erneut geändert. So gibt es zusätzlich zur grundsätzlichen BEG-Förderung von Wärmepumpen ab 2023 gleich drei Boni.

Tabelle: Prozentuale Wärmepumpen-Zuschüsse gemäß der neuen BEG EM 2023
Bonus Zuschuss
Standard-Zuschuss 25%
Heizungs-Tausch-Bonus 10%
Wärmepumpen-Bonus 5%
ODER
Bonus für Natürliche Kältemittel 5%
Maximale Förderung 40%

10% Heizungs-Tausch-Bonus

Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird grundsätzlich ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten nur dann gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.

5% Wärmepumpen-Bonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt.

5% Kältemittel-Bonus für Wärmepumpen

Mit einem neuen 5%-Bonus werden ab Januar 2023 Wärmepumpen weitergehend gefördert, die ein natürliches Kältemitteln nutzen. Als natürliche Kältemittel werden anerkannt:

Natürliche Kältemittel wie z.B. R290 ("Propan") weisen im Gegensatz zu R410A mit einem GWP-Wert von 2.088 oder dem als Übergangskältemittel angesehenen R32 mit einem GWP-Wert von 675 einen GWP von 3 und somit ein deutlich geringeres Treibhausgaspotenzial auf.

Daher sollen ab 1. Januar 2028 auch nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert werden. Der neue Bonus für den Einsatz natürlicher Kältemittel ist allerdings nicht mit dem Wärmepumpen-Bonus kumulierbar, sodass die Förderung auf maximal 40% beschränkt wird.

Vom neuen Förderbonus für natürliche Kältemittel dürften vor allem Luftwärmepumpen profitieren, da sich bislang der Einsatz von zumindest dem populären Propan in Wärmepumpen eher auf den Außenbereich beschränkte. Erst mit der weitergehenden Reduzierung der Kältemittelmenge werden auch vermehrt Sole/ und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Propan angeboten werden.

Experten-Tipp: Wer noch dieses Jahr einen Fördermittel-Antrag für eine Propan-Luftwärmepumpe stellen wollte, sollte noch bis nächstes Jahr warten, um die 5%-Kältemittel-Bonus zu bekommen!

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Neue Auflagen zur Erfüllung der Förderfähigkeit

Der Gesetzgeber zieht aber auch die regulatorischen "Zügel" mit der BEG-Reform 2023 an. Wer sich seine Heizungssanierung mit einer Wärmepumpe bezuschussen lassen möchte, der muss nun strengere Auflagen erfüllen.

Wärmepumpen sollen leiser werden

Ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2026 werden die Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen sukzessive abgesenkt.

Ab 1. Januar 2024 werden Luft-Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-WP nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Höhere Effizienz-Anforderung an Wärmepumpen

Zudem sind bestimmte jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrade zu beachten. Damit Wärmepumpen förderfähig sind, muss die sogenannte "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen ab 2024 mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen.

Tabelle: Mindest-Werte für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz zur Förderung von Wärmepumpen ab 2024
Wärmequelle ƞs (35°C) ƞs (55°C)
Luft 145% (vorher 135%) 125% (vorher 120%)
Erdwärme, Wasser, sonstige Wärmequellen (z.B. Abwärme, Solarwärme) 180% (vorher 150%) 140% (vorher 135%)

Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.

Zudem werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Jahresarbeitszahl dann mindestens 3,0.

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Ab 2025 Smart-Meter-Gateway verpflichtend

Förderfähige Wärmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit sie über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. anhand der Standards "SG Ready" oder "VHP Ready").

Daher wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

Administrativer Aufwand eines Fördermittelantrags nimmt weiter zu

Zudem nimmt der administrative Aufwand, der "Papierkram", eines Fördermittelantrags noch einmal deutlich zu. Insbesondere müssen nun noch weitere Nachweise erbracht werden.

Tabelle: Formale Anforderungen an die Förderung von Wärmepumpen
Anzahl Nachweis
1. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen.
2. Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
3. Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
4. Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen
5. Anpassung der Heizkurve an das Gebäude
6. Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ− Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“
7. Fachunternehmererklärung
8. Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
9. Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
10. Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats, da Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein
11. Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises, da Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein
12. Vorlage eines Prüfberichts bzw. Prüfzertifikats über die unabhängige Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
13. Herstellernachweis der Netzdienlichkeit
14. Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

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