Letzte Aktualisierung: 30.01.2023

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Wind- und Netzausbau: Verzicht auf UVP soll Energiewende beschleunigen

Die Bundesregierung hat heute eine Formulierungshilfe zur Umsetzung des Artikel 6 der EU-Notfallverordnung (EU-NotfallVO) in Deutschland vorgelegt. Diese erlaubt den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Ausnahmen von der Artenschutzprüfung und der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Erneuerbare Energien, Speicher und Netze vorzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze sollen so deutlich beschleunigt werden.

Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren jetzt die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. (Foto: energie-experten.org)

Die sogenannte EU-Notfallverordnung war am 19. Dezember im EU-Energieministerrat beschlossen worden und ermöglicht in den Mitgliedstaaten eine deutliche Beschleunigung vieler Verfahren. Sie wird nun durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Laut des dafür heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der Verordnung EU 2022/2577 darf in Erneuerbaren-Vorranggebieten auf eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dann verzichten werden, wenn auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) stattgefunden hat. Das gilt für Anträge, die bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden und unter bestimmten Umständen für bereits im Genehmigungsverfahren befindliche Projekte. Die Formulierungshilfe soll nun in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden.

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Kernpunkte der Formulierungshilfe zur EU-Notfallverordnung

Folgende Kerninhalte sind vorgesehen:

  • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete: Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde aber sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Die sogenannte EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
  • Beschleunigung für die Installation von Solarenergieanlagen: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Beschleunigung des Wärmepumpenausbaus: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.
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Bundesländer müssen jetzt Projekte schnell genehmigen

Bundesminister Habeck: "Die Bundesregierung hat heute einen Windausbau-Beschleuniger auf den Weg gebracht, wie wir ihn noch nicht hatten. Die Verfahren für den Ausbau von Windenergieanlagen an Land und auf See werden noch mal deutlich schneller. Das gilt auch für den Ausbau der Stromleitungen. Damit erhöhen wir die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien nochmal kräftig. Zusammen mit der Reform des EEG, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solar und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt. Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit."

BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter mahnt eine schnelle Umsetzung an: "Wenn das Parlament entschieden hat, ist es an den Behörden der Bundesländer, schnell geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Es gibt keine Ausrede mehr, den Windenergie- und Stromnetzausbau zu verschleppen. Alle sind gefordert, diese Gemeinschaftsaufgabe zu stemmen. Dieses Jahr sind 12,8 Gigawatt (GW) in den Ausschreibungen. Deshalb müssen wir schnellstmöglich ein jährliches Genehmigungsvolumen von mindestens 10 GW erreichen. Das kommt einer Verdreifachung des bisherigen Tempos gleich – wir sind aber optimistisch", so Peter. Damit der Ausbau nachhaltig beschleunigt werde, seien außerdem weitere Vorranggebiete auszuweisen und die Maßnahmen der EU-NotfallVO im europäischen und deutschen Recht zu verankern. So schaffe etwa die geplante Verstetigung der Verordnung in der Erneuerbaren-Richtlinie der EU (RED) einen langfristigen Rahmen.

Um beim Repowering voranzukommen, wäre eine Handlungsanleitung des Bundes zu Artikel 5 der EU-NotfallVO hilfreich, damit Rechtsunsicherheiten und entsprechend einer verzögerten Anwendung begegnet werden, so Peter. Artikel 5 sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für Repowering‐Projekte inklusive Netzanschluss nicht länger als sechs Monate dauern dürfen.

"Im Repowering schlummern riesige Potenziale, bei Wind an Land insgesamt bis zu 45 Gigawatt in den kommenden Jahren auf bereits vorhandenen Windenergieflächen", so Peter. Hier sei die Akzeptanz für die Windenergie oftmals besonders hoch. "2023 muss das Jahr der Umsetzung der Energiewende werden, um uns aus der teuren Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu lösen. Das bringt uns nicht nur verloren gegangene Wertschöpfung, sondern auch saubere und sichere heimische Energie als Ersatz für Atom, Kohle und perspektivisch auch Erdgas zurück", so Peter.

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Artenschutz-Maßnahmen müssen möglichst eindeutig vorgegeben werden

Positiv ist, dass mit der Umsetzung der Notfall-Verordnung die aufwändige und langwierige Kartierung im Genehmigungsprozess entfällt, kommentierte der BDEW. Stattdessen sollen Behörden ihre Entscheidungen auf Basis von bereits vorhandenen Daten festlegen, welche Maßnahmen zum Artenschutz vom Projektierer zu erfüllen sind. Damit können Jahre im Genehmigungsprozess eingespart werden.

Damit der gewonnene Zeitvorteil erhalten bleibt, so der BDEW, ist es jedoch entscheidend, dass der Handlungsrahmen für die Behörden bei den zu ergreifenden Artenschutz-Maßnahmen möglichst eindeutig vorgegeben wird und wenig Interpretationsspielraum lässt. Die Erfahrung zeigt: Unklarheiten führen in den meisten Fällen zu Verzögerungen. Leider wird im vorliegenden Formulierungsvorschlag nicht ausreichend konkretisiert, welche Maßnahmen für den Artenschutz zu ergreifen sind. Um eine deutliche Beschleunigung zu erzielen, sollte daher ein Katalog mit Standardmaßnahmen festgelegt werden, die jeden Fall abdecken. Dieser sollte direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden.

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