Zweiter Heizkostenzuschuss: Auszahlung frühestens Ende Januar 2023
Gestern fand im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen eine öffentliche Anhörung zum Heizkostenzuschuss II statt. Dieser zweite einmalige Heizkostenzuschuss soll die berechtigten Haushalte bzw. Empfänger aufgrund der nach Jahresbeginn 2022 weiter stark gestiegenen Energiepreise und in Erwartung weiterer zunehmender Belastungen entlasten.
415 Euro für einen 1-Personen-, 540 Euro für einen 2-Personen-Haushalt
Der zweite, von der Bundesregierung geplante Heizkostenzuschuss für Haushalte, die in mindestens einem Monat in der Heizperiode vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind oder Berufsausbildungsbeihilfe (BafÖG) und Ausbildungsgeld beziehen, stieß auf großen Zuspruch gestoßen.
Der Gesetzentwurf (20/3884) sieht den zweiten Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße vor. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten einen pauschalen Heizkostenzuschuss:
- 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug
- 540 Euro für einen 2-Personen-Haushalt
- 100 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt
- 345 Euro für Beziehende von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen
Die geladenen Sachverständigen waren sich einig, dass die neuerliche Einmalzahlung Geringverdiener schnell und unbürokratisch von steigenden Heizkosten entlastet. Positiv sei auch, dass sich eine rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides nicht auf die Zahlung des Heizkostenzuschusses auswirken soll.
Verzögerungen bei der Auszahlung müssen vermieden werden
Zugleich mahnten sie eine zügige Auszahlung an. Weil die Länder allerdings zunächst Zuständigkeitsverordnungen erlassen müssten, sei die Auszahlung erst Ende Januar oder Anfang Februar 2023 realistisch, so Bernd Düsterdiek vom Deutschen Städtetag.
Der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, Matthias Anbuhl, vermutet, dass die Auszahlung erst sehr spät, in den ersten Monaten des Jahres 2023, erfolgen wird und verwies in dem Zusammenhang auf die Verzögerungen bei der Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, den die Bundesregierung bereits im Frühjahr beschlossen hatte.
Als mangelhaft bezeichnete Düsterdiek wie zahlreiche andere Experten auch die Regelung im Entwurf, dass für die Ermittlung der Zuschusshöhe die Zahl der Haushaltsmitglieder im Monat Dezember maßgeblich sein soll.
Deborah Dautzenberg, Leiterin der Abteilung Wohnungsbau, Wohnungs- und Siedlungsentwicklung im Bau-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, und Dr. Birgit Fix vom Deutschen Caritasverband mahnten daher eine entsprechende Änderung im Gesetzentwurf an. Aus ihrer Sicht sollte die Höchstzahl der im Haushalt lebenden Personen in den betreffenden vier Monaten Grundlage für die Berechnung sein.
Auszahlung erfolgt von Amts wegen
Die Auszahlung erfolgt für alle Empfängergruppen von Amts wegen durch die zuständigen Behörden der Länder bzw. die Bundesagentur für Arbeit. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
Der Heizkostenzuschuss II (kurz: HKZ II) ist die Fortführung des HKZ I, den die Bundesregierung im Frühjahr dieses Jahres beschlossen hatte, um Bürgerinnen und Bürger in Form einer Einmalzahlung gezielt zu entlasten, und ist wiederum ein Vorläufer zum sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Das Wohngeld-Plus-Gesetz sieht eine Verbreiterung des Empfängerkreises auf insgesamt zwei Millionen Haushalte sowie eine Klima- und dauerhafte Heizkomponente vor.
Von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren laut Bundesregierung rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.
Verbraucherzentrale rät zum Antrag auf ergänzende Sozialleistungen
Wer nicht auf den zweiten Heizkostenzuschuss warten kann, sollte eine Übernahme der Heizkostennachzahlung beim Jobcenter oder beim Sozialamt schriftlich beantragen. Auch höhere monatliche Abschläge an den Energieversorger, Heiznebenkosten der Vermieter:innen oder Anschaffungskosten wie zum Beispiel für Heizöl können dazu führen, dass ein Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen besteht.
Dies gilt im Übrigen auch für Verbraucher:innen, die aufgrund ihres Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Selbst bei geringem Vermögen, können Ansprüche geltend gemacht werden. Wer erwerbstätig oder –fähig ist, sollte sich an das örtliche Jobcenter wenden, sonst ist in der Regel das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.
Wer staatliche Leistungen zur Deckung seiner Heizkosten beantragen möchte, sollte schnell handeln. Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem die Nachforderung zugestellt wird. Daher ist es wichtig, dass der Antrag unmittelbar nach Erhalt der Rechnung gestellt wird. Ansonsten geht der Anspruch auf Übernahme schlimmstenfalls verloren.