Obwohl die 365 AG auch Kunden mit Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen mit Strom belieferte, verweigerte der Versorger ihnen mit Verweis auf die Regelungen im Kleingedruckten die Gutschrift des Neukundenbonus bei der Jahresrechnung. Argument: Der Kunde müsse das Unternehmen darüber informieren, dass er solche besonderen Anlagen bzw. mit Strom auch die Heizung betreibe. Andernfalls begehe er einen Vertragsverstoß, der den Bonusanspruch ausschließe. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigte in seinem Urteil jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW: Verbraucher würden – so die Richter – „getäuscht, weil das Angebot“ der 365 AG „zunächst uneingeschränkt gemacht“ werde. Ein nachträglicher Ausschluss der Lieferpflicht erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zulässig.
Als intransparent bewerteten die Richter eine weitere von der Verbraucherzentrale NRW monierte Klausel: Darin hatte sich der Versorger den Bonus sowie Frei-Kilowattstunden in Privatkundentarifen ausschließlich für Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung vorbehalten. Kunden, die Strom geringfügig für berufliche oder gewerbliche Zwecke verbrauchten, war mit Verweis darauf dann die Bonusgutschrift verwehrt worden. Die Kölner Richter erklärten diese Bedingung für unwirksam, weil einem durchschnittlichen Kunden nicht klar sei, wann eine ausschließlich private Nutzung vorliegt.
„Verbraucher, denen der Neukundenbonus unter Berufung auf eine der beiden Klauseln bislang vorenthalten wurde, können sich auf das Urteil des OLG stützen und darauf bestehen, dass die Gutschrift auch erfolgt", so Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind tatsächliche Gewerbekunden, die den Stromanschluss zu mehr als 50 Prozent gewerblich nutzen.
Außerdem schoben die Richter einer anderen verbraucherunfreundlichen Masche einen Riegel vor: In einer Klausel behielt sich „almado-ENERGY“ vor, bei der Vertragskündigung vom Lastschrifteinzug auf Überweisung umzustellen. Bemerkte der Kunde dies nicht oder zu spät und überwies fällige Beträge nicht, berief sich das Unternehmen auf eine andere Klausel, d. h. auf einen Vertragsverstoß wegen angeblichen Zahlungsverzugs, und verweigerte den an sich fälligen Jahresbonus. Die Richter sahen diese Geschäftsbedingungen als unzulässige Vertragsabweichung beziehungsweise als zu unbestimmt und daher als unwirksam an.
Schließlich sah das OLG Köln eine Preisanpassungsklausel (in Ziffer 8 Absatz 9 AGB), die den Kunden bei Preisänderungen aufgrund staatlich veranlasster Preiskomponenten (z. B. EEG-Umlage) ihr gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, als unwirksam an. Die Richter begründeten eingehend, dass Kunden bei Preisänderungen, gleich aus welchem Grunde, ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz haben.