Letzte Aktualisierung: 09.07.2019

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Bundesgerichtshof kappt Garantierenditen der Stromnetzbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat die Eigenkapitalzinssätze Strom und Gas der Bundesnetzagentur für die 3. Regulierungsperiode bestätigt. Nach den eindeutigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 war allgemein mit einem anderen Ausgang des Verfahrens gerechnet worden.

Da das Stromnetz ein Monopol ist, wird es reguliert. Die zuständige Bundesnetzagentur legt Garantierenditen für Investitionen in Energieleitungen fest. Angesichts niedriger Marktzinsen hatte die Bundesnetzagentur bereits 2017 eine moderate Senkung der Renditen beschlossen. Diese haben die Karlsruher Richter nun endgültig genehmigt.

Verbraucher können daher in Zukunft mit niedrigeren Netzentgelten rechnen. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 09.07.2019 verkündeten Urteil die Absicht der Bundesnetzagentur bestätigt, die staatlichen Garantierenditen für die rund 900 Betreiber von Elektrizitätsnetzen von 2019 bis 2023 um rund 2,1 Milliarden Euro zu kappen. Gegen die Pläne der Behörde hatten fast alle betroffenen Konzerne und Stadtwerke geklagt.

Wie werden die Zinssätze festgelegt?

Lieferanten von Gas und Elektrizität müssen an die Betreiber der von ihnen genutzten Netze ein Entgelt bezahlen. Der Gesamtbetrag dieser Entgelte darf eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Diese Erlösobergrenze setzen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden für jeden in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Netzbetreiber jeweils für einen bestimmten Zeitraum - die so genannte Regulierungsperiode - im Voraus fest. Bei der Berechnung der Obergrenze ist unter anderem eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals zu gewährleisten.

Den maßgeblichen Zinssatz legt die Bundesnetzagentur für jede Regulierungsperiode gesondert fest. Für die erste Regulierungsperiode lag er bei 9,29% für Neuanlagen und bei 7,56% für Altanlagen, für die zweite Regulierungsperiode bei 9,05% bzw. 7,14%. Für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) hat die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 6,91% für Neuanlagen und 5,12% für Altanlagen festgelegt. Dagegen haben zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde erhoben.

Die Garantierenditen sind Teil der Netzentgelte, die Haushalte und Unternehmen für die Nutzung der Stromleitungen zahlen. Die Netzentgelte sind mit durchschnittlich 287 Euro im Jahr der teuerste Posten auf der Stromrechnung eines Familienhaushaltes. Die Bundesnetzagentur genehmigte nach eigenen Angaben im Jahr 2018 Strom-Netzentgelte in Höhe von rund 25 Milliarden Euro.

Warum gab der Bundesgerichtshof der Bundesnetzagentur recht?

In seinen am 9. Juli 2019 verkündeten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Netzbetreiberin, die eine ihr noch günstigere Beurteilung anstrebte, zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat er die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Festlegung der Bundesnetzagentur bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes, insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Er ist dem Oberlandesgericht darin beigetreten, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode bei Anlegung dieses Maßstabs im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Abweichend vom Oberlandesgericht ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur aus Rechtsgründen nicht verpflichtet war, diese Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die für den in Rede stehenden Zeitraum maßgebliche Situation sich als historisch einmalig darstellt, hält zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Aus den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet ist, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen, und deshalb eine zusätzliche Plausibilisierung geboten ist.

Wie reagierten die Marktteilnehmer auf das Urteil?

Der Ökostromversorger LichtBlick begrüßt das Urteil der Karlsruher Richter. "Das Urteil ist ein Sieg der Verbraucher über die Netzlobby. Das ist ein erster Schritt gegen staatlich garantierte Traumrenditen für Konzerne und Stadtwerke", so Gero Lücking vom Ökostrom-Marktführer LichtBlick. LichtBlick war als einziger netzunabhängiger Energieanbieter an dem Verfahren beteiligt.

Bei einer konsequenten Anwendung des gesetzlichen Rahmens wäre sogar eine Kostensenkung von rund vier Milliarden Euro möglich. Das geht aus zwei von LichtBlick beauftragten Gutachten hervor. "Das Jammern der Netzbetreiber ist unseriös. Sie wissen genau, dass sie unterm Strich immer noch mehr als gut wegkommen", kommentiert Lücking.

Kritik kommt vom BDEW: "Das Urteil des BGH ist für uns nicht nachvollziehbar. Die von der Bundesnetzagentur festgelegte Höhe der Eigenkapitalverzinsung für Investitionen in Strom- und Gasnetze gehört zu den niedrigsten in ganz Europa, und das, obwohl in Deutschland ein wesentlich höherer Bedarf am Aus- und Umbau der Energienetze besteht.

Die Logik der Bundesnetzagentur bei ihrer Berechnung der Eigenkapitalzinssätze wird auch in der nächsten Regulierungsperiode automatisch zu einem weiteren massiven Absinken der Zinssätze führen. Dies würde es den Netzbetreibern erheblich erschweren, Kapitalgeber zu finden", kommentierte Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

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