Letzte Aktualisierung: 19.12.2018

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HanseWerk Natur: Wärmekunden sollten Preisänderungsklausel widersprechen

Verbrauchern, denen die HanseWerk Natur GmbH (HanseWerk) vor allem im Jahr 2015 per Brief eine einseitige Umstellung der Preisänderungsklausel in ihrem laufenden Wärmelieferungsvertrag mitgeteilt hatte, stehen unter Umständen Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Verbrauchern, denen die HanseWerk Natur GmbH (HanseWerk) vor allem im Jahr 2015 per Brief eine einseitige Umstellung der Preisänderungsklausel in ihrem laufenden Wärmelieferungsvertrag mitgeteilt hatte, eventuell Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen.

Die einseitig vorgenommene Umstellung der geänderten Klausel in Wärmelieferungsverträgen von HanseWerk Natur führte für viele betroffene Kunden zu deutlich höheren Preisen. So erhöhte sich der Arbeitspreis teilweise um 13 Prozent und der Grundpreis sogar um 49 Prozent.

Doch zum 31. Dezember 2018 könnten individuelle Ansprüche bereits verjähren. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat daher nun mit dem Energieversorger eine Vereinbarung geschlossen, wonach dieser unter bestimmten Voraussetzungen und befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Allen betroffenen Kunden raten die Verbraucherschützer weiterhin, der durch HanseWerk einseitig vorgenommenen "Umstellung der Preisgleitklausel" zu widersprechen und aus ihrer Sicht überhöhte Rechnungen nur unter Vorbehalt zu bezahlen.

"Wir meinen, dass Verbraucher einer so grundlegenden Vertragsänderung, wie sie HanseWerk Natur vorgenommen hat, zustimmen müssen, damit sie wirksam wird. Genau diese Möglichkeit hat das Unternehmen seinen Kunden jedoch nicht eingeräumt und damit unseres Erachtens rechtswidrig gehandelt. Wir haben HanseWerk deswegen verklagt", sagt Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg.

Ansprüche könnten Ende 2018 verjähren

Sollten die Gerichte der Einschätzung der Verbraucherschützer folgen, hätten die Betroffenen gute Chancen, individuelle Erstattungsansprüche einzuklagen, da dem Verfahren der Verbraucherzentrale eine Signalwirkung zukommen könnte. Allerdings zieht sich der Rechtsstreit in die Länge.

Bereits Ende 2015 hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Klage erhoben. Der erste Verhandlungstermin wurde jedoch mehrfach verschoben und soll nun am 15. Januar 2019 stattfinden. Bis eine endgültige rechtskräftige Entscheidung vorliegt, würden die Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche vieler Wärmekunden bereits verjährt sein.

Mit Ablauf des dritten Jahres nach Eingang einer überhöhten Abrechnung sind Ansprüche, wie sie Kunden von HanseWerk Natur in diesem Fall möglicherweise haben, verjährt. Am 31. Dezember 2018 trifft es alle Erstattungsansprüche, die sich aus im Jahr 2015 eingegangenen und bezahlten Rechnungen ergeben.

"Damit diese Kunden nicht leer ausgehen, haben wir eine Vereinbarung mit HanseWerk geschlossen", berichtet Knobloch. Darin verzichtet der Energieversorger unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung. "Wer am Ende entschädigt werden will, sollte sich zuvor seine Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche vorbehalten und daher auch nur unter Vorbehalt zahlen", mahnt Knobloch.

Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet auf ihrer Internetseite unter www.vzhh.de/hansewerk einen Musterbrief zur Vorbehaltung von Ansprüchen gegenüber HanseWerk Natur an. Verbraucher, die individuelle Fragen zur Preisänderungsklausel haben und wissen möchten, ob ihr Vertrag von der getroffenen Vereinbarung zur Verjährung profitiert, können sich an die Energierechtsexperten der Verbraucherzentrale Hamburg wenden.

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