Letzte Aktualisierung: 03.01.2024

Pflichten und Mindest-Dicken einer Rohrdämmung

Wann muss ich meine Heizungsrohre dämmen? Wie dick muss die Rohrdämmung ausgeführt werden? Welche Rohre müssen gedämmt werden und welche nicht?

Um das warme Heizungswasser so verlustfrei wie möglich zu den Heizkörper oder der Fußbodenheizung zu transportieren, sollten die Rohrleitungen so gut es geht gedämmt sein. Dabei gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. In unserem Experten Ratgeber zum Thema "Rohrdämmung" beschreiben wir die gesetzlichen Pflichten und wie diese technisch erfüllt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wie Rohrleitungen gedämmt werden müssen, wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Unterabschnitt 3 "Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen" geregelt.
  • Grundsätzlich werden in Abhängigkeit des Innendurchmessers der Rohrleitungen Mindestdämmdicken mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK vorgeschrieben.
  • Offenliegende Rohrleitungen mit einem Innendurchmesser bis 22 mm müssen mindestens 20 mm, Leitungen von 22 bis 35 mm mindestens 30 mm dick gedämmt werden.
  • Rohre in Wand- und Deckendurchbrüchen müssen nur 50% dieser Dämmdicken einhalten.
  • Werden bessere Dämmmaterialien mit einer Wärmeleitfähigkeit z. B. 0,040 W/mK verwendet, so müssen die Mindestdämmdicken entsprechend angepasst werden.

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Gesetzliche GEG-Pflicht zur Rohrdämmung

Die gesetzliche Grundlage für eine Rohrdämmung im Ein- oder Mehrfamilienhaus war die Energieeinsparverordnung (EnEV). Seit 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen im Unterabschnitt 3 "Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen" festgelegt.

Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Eine Pflicht zur Rohrdämmung besteht nicht nur in einem Neubau, sondern auch in bestehenden Gebäuden. Dabei gilt, dass wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen gemäß GEG gedämmt werden.

Gemäß Gebäudeenergiegesetz muss Ihr Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau u.a. kontrollieren, ob die Rohrleitungen gedämmt wurden. Bei Verstößen muss der Schornsteinfeger eine Frist setzen, um den Auflagen nachzukommen. Verstreicht diese Frist, informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die zuständige Behörde. Wird bei der Neuinstallation bzw. Nachrüstung nicht wie im GEG gefordert gedämmt, kann auf Grundlage des GEG von der Behörde ein Bußgeld erhoben werden.

Auf eine Rohrdämmung kann auch nicht verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb/oberhalb/neben einer bauseitig angebrachten Dämmung verlegt sind. Die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist bereits seit den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig. Diese Festlegung bleibt auch mit dem GEG seit 2020 weiter bestehen.

Mindestanforderungen an die Dämmschichtdicke

Die EnEV bzw. das GEG gibt zudem Mindestanforderungen für die Dämmdicke von Rohrleitungen und Armaturen vor. Den Regelfall stellt die sogenannte 100%-Dämmung dar. Das heißt alle warmgehenden Rohrleitungen wie Heizungsleitungen (HZ), Trinkwasser warm (PWH) und Trinkwasser Zirkulation (PWH-C) sind mit einer Dämmstärke zu ummanteln, die mindestens dem Innendurchmesser der Rohrleitung entspricht. Dies gilt bei Verwendung von Dämmstoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m•K).

Beim Einsatz von Dämmstoffen mit höherer Wärmeleitfähigkeit sind die Dämmstärken anzupassen. Für einige Einbausituationen einer Rohrdämmung werden auch Ausnahmen beschrieben. Diese können zu geringeren Dämmstärken (50%) oder zu höheren Dämmstärken (200%) führen. Zusätzlich werden Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen genannt.

Tabelle 1: Beispiele für die richtige Umsetzung der EnEV-Anforderungen 2014 nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 4), Tabelle 1
Rohrleitungen Dämmstärke Heizungsrohre DämmstärkeTrinkwasserrohre warm 
in unbeheizten Räumen und Kellerräumen, in Außenbauteilen (Wände, Decken…), in Bauteilen zwischen einem unbeheizten und beheizten Raum, in Schächten und Kanälen, Verteilleitungen zur Versorgung mehrerer unterschiedlicher Nutzer, im Fußboden verlegte Leitungen gegen Erdreich 100% 100%
in Wand- und Deckendurchbrüchen (Abschottungsbereich), im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern, Armaturen 50% 50%
in Bauteilen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer 50% 100%
im Fußbodenaufbau (auf der Rohdecke, unter Estrich) 6mm 100%
in beheizten Räumen eines Nutzers (und absperrbar), in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers (und absperrbar) keine Anforderung 100%
Stichleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind und sich in beheizten Räumen befinden - keine Anforderung
an Außenluft angrenzend 200% 200%

Auswahl von Rohrdämmstoffen und Dämmschichtdicke

Bei der Wahl der Rohrdämmstoffe wird häufig zu Schläuchen aus Weichschaum (PE oder Elastomer) geraten. Sie lassen sich optimal verarbeiten, weil sie sehr flexibel sind und sich jeder Form genau anpassen können. Zudem sollte der Dämmstoff Wasser abweisen und das Eindringen von Feuchtigkeit vermeiden. Denn ein feuchter Dämmstoff verliert einen Teil seiner Dämmwirkung.

Tabelle: Was bedeuten die Angaben auf Rohrisolierungen?
Beispiel-Angaben Innendurchmesser Dämmschichtdicke
18-15 18 mm 15 mm
32-35 32 mm 35 mm
60-15 60 mm 15 mm

Hier leisten geschlossenzellige Materialien wie technische Schäume aus flexiblen Elastomeren (FEF) und Polyethylen (PEF) gute Arbeit – vor allem an sanitären Kaltwasserleitungen. Denn wenn die Betriebstemperatur der Leitungen niedriger ist als die der Umgebungsluft, schlägt sich Luftfeuchtigkeit als Tauwasser nieder. Mit der richtigen Dicke wirken Schäume aus FEF und PEF dieser Tauwasserbildung an der Installation entgegen. Dank ihrer integrierten „Dampfbremse“ verhindern sie zugleich, dass Feuchtigkeit den Dämmstoff durchdringt. So helfen sie nicht nur die Wassertemperaturen konstant zu halten und damit die Rohroberfläche zu schützen, sondern dienen auch in erheblichem Maße der Energieeinsparung.

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Auswahl von Dämmstoffen für eine Rohrdämmung ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren.

Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohrdämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser-und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet.

Tabelle 2: EnEV-Anforderungen an die Dämmschichtdicke von Rohren und Armaturen
Art der Leitungen / Armaturen Min. Dämmschichtdicke bei 0,035 W/(m K)
Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern ½ der Anforderungen bei Innenduchmesser bis 100 mm
Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. ½ der Anforderungen
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm

Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß GEG die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt allerdings bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabelle 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 für Stahlrohre zu verwenden.

Dämmung von Trinkwarmwasserrohren

Bei der fachmännischen Rohrdämmung kommt es vor Allem auf die richtige Dämmdicke an, um eine entsprechend effektive Dämmwirkung zu erzielen. Vielen Hausbesitzern, Installateuren, Planern und Gutachtern sind allerdings die dem Rohr entsprechend passenden Dämmstoffdicken nicht bekannt, obwohl es bei mangelhafter Ausführung der Rohrdämmung der Trinkwarmwasserleitungen nicht nur um Effizienzverluste beim Heizen geht, sondern auch eine daraus resultierende Gefahr der Bildung von Legionellen.

Die Legionellen bilden sich in ungedämmten Brauchwasser-Rohrleitungen. In Trinkwasserleitungen verbreiten sich Legionellen besonders gut, wenn das Wasser länger steht und zwischen 25 und 45 Grad Celsius warm ist. Wer mit belastetem Wasser duscht, kann dabei Legionellen-Bakterien einatmen und sich eine Lungenentzündung holen. Deshalb ist Bewohnern und Eigentümern von Wohn- und Geschäftshäusern gesetzlich vorgeschrieben, auch eine entsprechende Rohrdämmung der Brauchwasserleitungen sicherzustellen.

Da sich die EnEV auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen bezieht, fallen Trinkwasserrohre (kalt) daher nicht unter die Verordnung. Sie sind gemäß DIN 1988-200 zu dämmen.

Tabelle 3: Mindestdämmschichtdicken zur Wärmedämmung von Rohrleitungen für Trinkwasser warm
Einbausituation Min. Dämmschichtdicke bei 0,035 W/(m K)
Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
Innendurchmesser größer 22 mm bis 35 mm 30 mm
Innendurchmesser größer 35 mm bis  100 mm gleich Innendurchmesser
Innendurchmesser größer 100 mm 100 mm
Leitungen und Armaturen nach den vorgenannten Einbausituationen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern Hälfte der Anforderungen für vorgenannte Einbausituationen
Trinkwasserleitungen warm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit einem Temperaturhalteband ausgestattet sind, z. B. Stockwerks- oder Einzelzuleitungen mit einem Wasserinhalt ≤ 3 l Keine Dämmanforderungen gegen Wärmeabgabe (Referenztemperatur für die angegebene Wärmeleitfähigkeit: 40 °C)

Dämmung von an Außenluft grenzenden Rohrleitungen

Mit der Forderung Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, mit mindestens dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeile 1 bis 4 der EnEV 2014 zu dämmen, ist die Anforderung für nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes installierte Rohrleitungen festgeschrieben. Die Forderung bezieht sich auf Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

Für die Rohrdämmung in Tiefgaragen muss in Bezug auf den Wärmeverlust im Vorfeld der Ausführung schriftlich vereinbart werden, welche Konvektion (Lüftung) und Temperatur in der Tiefgarage herrschen. Gilt die Tiefgarage als frostfreier Bereich, kann in der Regel bei den Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen davon ausgegangen werden, dass die Rohrleitungen nicht als an Außenluft angrenzend zu betrachten sind. Wird die Tiefgarage mit den Auslegungstemperaturen -12°C bis -14°C (je nach Region) angerechnet, so sind auch die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen als an Außenluft angrenzend zu bewerten. Nach Abklärung der technischen Rahmenbedingungen ist eine 100% bzw. 200% Dämmung anzuwenden.

Rohrdämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen

Die Rohrdämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2014 sieht eine Mindestdämmdicke von 6 mm vor. Dies entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Die mit der EnEV 2009 eingeführte Anforderung an die Dämmschichtdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie von Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen muss daher als erster zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinsparung angesehen werden.

Energetische Gesichtspunkte werden auch in der Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zunehmend wichtiger. Dämmungen für diese Anlagen sind deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserverhinderung, sondern auch unter dem Aspekt der optimalen Energieeinsparungen auszulegen. Bei der Planung der Dämmung kältetechnischer Anlagen sollten heute unbedingt größere Dämmschichtdicke, als zur Tauwasservermeidung notwendig, ausgeschrieben werden. Durch weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren.

Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Aufgrund des bedeutend höheren Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen (im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung) werden die Anforderungen in Hinsicht auf die Energieeffizienz und damit verbunden auch auf die Rohrdämmung in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

Tabelle 4: Rohrdämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gemäß Anlage 5 (zu § 15 Abs.4), Tabelle 1 , EnEV 2014
Wärmeleitfähigkeit Mindestdicke der Dämmschicht
0,030 W/(m K) ≥ 4 mm
0,035 W/(m K) ≥ 6 mm
0,040 W/(m K) ≥ 9 mm

Sonderfälle bei der Rohrdämmung

Brandschutz-Produkte außerhalb der Bauteildurchdringung

Grundlegend sollte direkt nach dem Wand- und Deckenbereich die nach EnEV notwendige Dämmschichtdicke an der Rohrleitung installiert werden. Bei der Ausführung der Dämmung an Brandschutz-Produkten sind jedoch die Schutzziele und Zulassungen zu beachten. Genauere Informationen sind den jeweils gültigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) und Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) zu entnehmen.

Armaturen, Bogen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen

Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach EnEV 2014 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste. Daher gibt es von vielen Herstellern spezielle Lösungen für die Dämmung von z. B. Rohrbögen oder Pumpen, die die gleichen Dämmeigenschaften bieten wie die Dämmung von Rohrleitungen.

exzentrische / asymmetrische Rohrdämmung

Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) bzw. der Gleichwertigkeitsbescheinigung des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Rohrdämmung bei Solaranlagen

Rohrleitungen von Solarthermieanlagen unterliegen hingegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV), Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es ist jedoch technisch und energetisch sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Tabelle 2 empfohlen. Die Dämmung ist im Übrigen auch ein Schutz gegen Beschädigung und Berührung.

Rohrdämmung in Hohlraumböden / zwischen abgehängten Decken

Hier ist eine konzentrische Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) gemäß Zeile 1 bis 4, Anlage 5, Tabelle 1, zu „100%“ einzusetzen. Für Rohrleitungen sämtlicher Dimensionen, die im Fußbodenaufbau (unabhängig von ihrer dortigen Lage) zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt sind, gelten die folgenden Dämmdicken:

Tabelle 5: Anfoderungen an die Rohrdämmung in Hohlraumböden und zwischen abgehängten Decken
Wärmeleitfähigkeit bei 40°C Rohrdämmung Mindestdicke
0,035 W/(m K) konzentrische Dämmung ≥ 6 mm
0,040 W/(m K) konzentrische Dämmung ≥ 9 mm
0,040 W/(m K) exzentrische / asymmetrische Dämmung siehe Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers / Gleichwertigkeitsbescheinigung

Kosten-Nutzenverhältnis von Rohrdämmungen

Wer sein Haus dämmen möchte, der muss schnell mit mehreren tausend Euro an Dämmungskosten rechnen. Ein dagegen richtig günstiges Sparpotenzial wird oft übersehen: Das Dämmen frei zugänglicher, dürftig oder gar nicht gedämmter Heizungs- und Warmwasserleitungen in ungeheizten Kellern! Bis zu 10 Prozent Heizenergie lassen sich hier einsparen, wenn man neben Leitungen auch Armaturen, Pumpen und Behälter dämmt. Zudem werden mit der richtigen Rohrdämmung die drohenden Bußgelder vermieden. Denn jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrollieren Armaturen im Neubau sowie die Umsetzung der Nachrüstverpflichtungen im Altbau.

Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise rechtfertigt bereits heute Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der VDI 2055 sehr einfach nachgerechnet werden kann.

Experten-Tipp: Eine Rohrdämmung kann durchaus auch von einem geübten Heimwerker angebracht werden. Wer handwerklich jedoch keinerlei Geschick aufweist, der sollte die Auswahl der Rohrdämmstoffe und die Anbringung jedoch Spezialisten überlassen, da sonst Zeit, Aufwand und Geld schnell fehlinvestiert sind. Ein Fachmann kennt sich zudem mit den Anwendungsrichtlinien und Anforderungen der EnEV aus und weiß sie umzusetzen.

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