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Genehmigung von Erdwärmebohrungen nach Wasser-, Berg- und Lagerstättengesetz

Die Nutzung der Erdwärme unterliegt in vielen Bundesländern den wasserrechtlichen, bergrechtlichen und lagerstättenrechtlichen Anforderungen und Vorschriften. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Kernpunkte der jeweiligen Rechtsbereiche für die Bohrung nach Erdwärme und deren Nutzung dar und stellen heraus, wann und welche Genehmigung für eine Erdwärmebohrung erforderlich ist.

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Wasserrechtliche Genehmigung von Erdwärmebohrungen

Grundsätzlich ist Jedermann nach § 1a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dazu verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt bei einer Erdwärmebohrung anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden. Bei der wasserrechtlichen Behandlung einer Erdwärmebohrung wird zwischen

  • Erdwärmesondenbohrungen und
  • Bohrungen zur Grundwassernutzung

unterschieden. Der Betrieb von Erdwärmesonden stellt keine Gewässerbenutzung dar, da diese Anlagen aus einem geschlossenen Kreislauf bestehen. und beim Betrieb Grundwasser weder entnommen noch eingeleitet wird. Auf Grund der jeweiligen Anlagenkonfiguration kann im Einzelfall jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.

Unabhängig von der Frage der Gewässerbenutzung liegt mit jeder Erdwärmebohrung ein Erdaufschluss vor. Daher sind die Bohrungen der zuständigen Unteren Wasserbehörde gemäß § 7 Abs. Landeswassergesetz (LWG) rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten mit Lageplan, Zieltiefe und der Anlagenkonfiguration anzuzeigen. Nach Beurteilung der Anzeige durch die Wasserbehörde können im Einzelfall, insbesondere wenn mehrere Grundwasserstockwerke erbohrt werden, die Erdwärmebohrungen untersagt oder ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und eine entsprechende Genehmigung der Erdwärmebohrung nötig werden.

Hinsichtlich des Betriebes der Wärmepumpenheizung sind mehrere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß § 110 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) erforderlich. Einwandige Anlagen oder Anlagenteile im Boden oder Grundwasser dürfen keine wassergefährdende Stoffe oder wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) als Wärmeträgermittel mit einem maßgebenden Volumen von bis zu 450 Litern enthalten. Die Anlage ist mit einer zu überwachenden Leckageüberwachungseinrichtung zu versehen und bei Undichtigkeiten ist die Wärmeträgerflüssigkeit unverzüglich aus dem System zu entfernen. Größere Anlagen bedürfen einer Betriebsgenehmigung in Form einer wasserrechtlichen Zulassung.

Erdwärmebohrungen für Anlagen mit Grundwasserwärmepumpen entnehmen Grundwasser über einen Förderbrunnen und leiten dies nach Wärmeentzug wieder ein. Der Betrieb dieser Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zusätzlich sind die jeweiligen Erdaufschlüsse anzuzeigen. Sofern mehrere Grundwasserstockwerke durchteuft werden, muss das Bohrloch komplett von unten nach oben mit einer Ton-Zement Suspension, die dauerhaft dicht und beständig ist, verpresst werden. Dabei sollen zum Schutz des Grundwassers nur Zemente mit Chromatreduzierung eingesetzt werden.

Inwieweit in Wasserschutzgebieten eine Erdwärmebohrung zugelassen wird, ergibt sich aus den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen. In Abhängigkeit von den definierten Schutzzonen können weitere Anforderungen an die Anlage und an die Bohrungen gestellt werden, sofern eine Erdwärmebohrung nicht ohnehin untersagt ist.

  • Trinkwasserschutzgebiete Zone I, II: Die Nutzung von Erdwärme ist in diesen Gebieten (bei Erschließung des Grundwasserleiters) nach der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SCHUVO) verboten.
  • Heilquellenschutzgebiete Zone I, II, A: Die Nutzung von Erdwärme ist in diesen Gebieten nicht zulässig.
  • Trinkwasserschutzgebiete Zone III, IIIA, IIIB, Trinkwassergewinnungsgebiete, Heilquellenschutzgebiete Zone III, III/1, III/2, B: Grundsätzlich ist bei der Errichtung von Anlagen zur Erdwärmenutzung in den vorgenannten Gebieten das jeweilige Landesamt zu beteiligen. Darüber hinaus wird empfohlen bzw. ist vorgeschrieben, die Bohrarbeiten, insbesondere die Verpressung, gutachterlich begleiten zu lassen, um eine sachgerechte Ausführung zu gewährleisten.
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Tabelle: Erlaubnisfähigkeit von Erdwärmesonden in Trinkwasserschutzgebieten Zone III/IIIA, IIIB
Nutzung Erlaubnisfähigkeit
Trinkwassernutzung unterhalb einer Stockwerkstrennung In der Schutzzone III, IIIA sind Erdwärmesonden erlaubnisfähig, sofern diese oberhalb des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserstockwerks eingebaut werden.
Trinkwassernutzung oberhalb einer Stockwerkstrennung In der Schutzzone III, IIIA sind Erdwärmesonden im genutzten Stockwerk erlaubnisfähig, sofern diese nur mit nicht wassergefährdendem Wärmeträgermedium betrieben werden.
keine Stockwerkstrennung vorhanden In der Schutzzone III, IIIA sind Erdwärmesonden im genutzten Stockwerk erlaubnisfähig, sofern diese nur mit nicht wassergefährdendem Wärmeträgermedium betrieben werden.
Tabelle: Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden in Niedersachsen (Stand: 2012)
Schutzzonen, -bereiche/sonstige Gebiete Regelung bei Erdwärmesonden
Trinkwasserschutzzone Zone I (Fassungsbereich) unzulässig
Zone II (Engere Schutzzone) unzulässig
Zone III, IIIA, IIIB (Weitere Schutzzone) bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)
Heilquellenschutzgebiete Zone I (Fassungsbereich) unzulässig
Zone II (Engere Schutzzone) unzulässig
Zone A (Innere Zone) unzulässig
Zone III, III/1, III/2 (Weitere Schutzzone) Zone B (Äußere Zone) bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)
sonstige Gebiete außerhalb von Schutzgebieten und Gebieten mit hydrogeologischen Besonderheiten zulässig
Gebiete mit hydrogeologischen Besonderheiten und einschränkenden/erschwerenden Untergrundverhältnissen bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)
Vorranggebiete Trinkwasserversorgung (LROP) bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)
Wassergewinnungsgebiete (öffentliche Trinkwasserversorgung) bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)
Mineralwassergewinnungsgebiete Innerer festgelegter Mineralwasserschutzbereich (≤ 100 m um Mineralwasserbrunnen) unzulässig
Äußerer festgelegter Mineralwasserschutzbereich (> 100 m um Mineralwasserbrunnen) bedingt zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich)

Über die o. g. Gebiete hinaus können Untergrundverhältnisse auftreten, die eine Erdwärmenutzung mit Erdwärmesonden einschränken oder die Bauausführung der Bohrung erschweren können. Auch die Einflüsse von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen können zu einer eingeschränkten Nutzung beziehungsweise zum Versagen der Zulassung führen.

Bergrechtliche Genehmigung von Erdwärmebohrungen

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) gilt Erdwärme (im engeren Sinne) und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien als bergfreier Bodenschatz. Der bergrechtliche Begriff „Erdwärme“ orientiert sich dabei an der Definition des synonymen Begriffs „Geothermische Energie“ in der VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1.

Bergfrei bedeutet, dass sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf dort eventuell vorhandene Bodenschätze erstreckt. Grundsätzlich bedarf also derjenige, der Erdwärme aufsuchen und gewinnen will, einer Bergbauberechtigung (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum). Diese Berechtigung muss beim zuständigen Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld beantragt werden. Lediglich in zwei Ausnahmefällen ist das Bergrecht und damit die Zuständigkeit des Landesbergamtes nicht gegeben:

  • Betriebe, die bei Inkraftsetzen des Bundesberggesetzes bereits Erdwärme gewonnen haben und diese Wärme zu Bade- und Heilzwecken nutzen.
  • Nicht-gewerbliches Lösen und Freisetzen von Erdwärme in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung (zum Beispiel Einsatz von Wärmepumpen zur Beheizung eines Einfamilienhauses).

Unabhängig von dem Verfahren zur Erlangung einer Bergbauberechtigung ist gemäß § 127 Abs. 1 Bundesberggesetz jede Bohrung, die tiefer als 100 m in den Untergrund eindringen soll, dem Landesbergamt anzuzeigen. Das Landesbergamt entscheidet dann über die Notwendigkeit weitergehender bergrechtlicher Verfahren (Betriebsplanverfahren) zur Bohrung.

Im Zusammenhang mit der oben genannten Ausnahmeregelung ist davon auszugehen, dass die „private“ Nutzung von Erdwärme mit Bohrungen, die bis zu 100 m tief sind, auf dem eigenen Grundstück nicht dem Bergrecht unterliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine gewerbliche Nutzung der Erdwärme über das Grundstück hinaus erfolgt und benachbarte Grundstücke von der Nutzung nicht betroffen sind. Spezielle Konstellationen von nicht-gewerblicher Nutzung der Erdwärme mit Bohrungen tiefer 100 m bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten. Sollte keine bergrechtliche Relevanz vorliegen, sind auf jeden Fall die wasserrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Genehmigung von Erdwärmebohrungen nach dem Lagerstättengesetz

Nach dem Lagerstättengesetz sind alle maschinenbetriebenen Bohrungen und geophysikalischen Untersuchungen der zuständigen geologischen Landesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige von Erdwärmebohrungen beinhaltet

  • den Lageplan und
  • die geologischen Schichtenverzeichnisse beziehungsweise
  • sonstige Untersuchungsergebnisse,

die im Zusammenhang mit der Bohrung stehen. Die Anzeige bei geophysikalischen Untersuchungen beinhaltet

  • die Gebietsangabe (Lageplan),
  • das Verfahren und den Umfang der Messungen sowie deren Ergebnisse.

Experten-Tipp: Grundsätzlich sollten sich Interessenten von Erdwärmebohrungen rechtzeitig vor Beginn einer Erdwärmebohrung mit den zuständigen Wasserbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte oder dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld in Verbindung setzen und sich dort zur Genehmigung beraten lassen. Darüber hinaus können bei grundsätzlichen Genehmigungsfragen von Erdwärmebohrungen auch die entsprechenden Landesämter Hilfestellung geben.

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