Letzte Aktualisierung: 26.08.2013

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Energiemanagement Zertifizierung ab jetzt Pflicht

Um auch 2013 Strom- und Energiesteuerrückerstattungen vom Staat zu erhalten, ist ab jetzt eine Energiemanagement Zertifizierung Pflicht: Unternehmen, die unter § 55 des Energiegesetz bzw. § 10 des Stromsteuergesetzes fallen, müssen nun entsprechend des vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 10.06.2013 veröffentlichten Entwurfes zur Nachweisführung rückwirkend zum 01.01.2013 die Neuregelung des Spitzenausgleichs umsetzen. Die wesentlichen Eckpunkte der Umsetzungsrichtlinien haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Energiemanagement Zertifizierung ab jetzt Pflicht (Foto: energie-experten.org)

Energiemanagement Zertifizierung ab jetzt Pflicht (Foto: energie-experten.org)

Energiemanagement Nachweis hängt von der Unternehmensgröße ab

Rund ein Viertel der produzierenden Unternehmen in Deutschland nutzen zurzeit den Spitzenausgleich. Für einen typischen Jahresverbrauch von 5 GWh Energie wie z.B. metallverarbeitende Industrie sieht dieser rund 50.000 Euro Rückerstattung vor. Um diesen Spitzenausgleich weiterhin in Anspruch zu nehmen, muss jetzt gegenüber dem Hauptzollamt der Nachweis über die effiziente Energienutzung im Betrieb erbracht werden. Die Vorgaben an die Form des Nachweises der Energiemanagement Zertifizierung hängen dabei maßgeblich von der Unternehmensgröße ab. Der Nachweis kann durch die Zertifizierung eines Energiemanagements nach ISO 50001 oder eines Managementsystems nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) erbracht werden. Wichtig hierbei ist, dass die Zertifizierung bzw. die Überprüfungsbescheinigung nicht mehr als 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres zurückliegen darf.

Sonderregelung zur Zertifizierung kleiner und mittlerer Unternehmen

Speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Sonderregelung der Energiemanagement Zertifizierung Pflicht. KMU wird darin gestattet ein alternatives System zur Steigerung der Energieeffizienz auf Basis eines Energieauditnach DIN EN 16247-1 oder des in Anlage 2 der SpaEfV beschriebenen Systems, jeweils spätestens im Folgejahr der Einführungsphase vorzuweisen. Im Falle der DIN EN 16247-1 muss das Energieaudit jährlich durchgeführt werden. Ein alternatives System nach SpaEfV muss aufrechterhalten werden und verlangt die kontinuierliche Erfassung von Energieträgern, Energieflüssen, Energieverbrauchern und Energiesparpotenzialen.

Zusätzliche Pflichten zum Nachweis des Energiemanagementsystems

Sowohl für KMU und nicht-KMU sieht die Nachweispflicht vor, dass das Energiemanagementsystem zur Steigerung der Energieeffizienz im jährlichen Ausbau mindestens 25 % des Gesamtenergiebedarfs in der Einführungsphase, im Jahr 2013, 60 % des Gesamtenergiebedarfs im gelebten System, im Jahr 2014 und 100 % des Gesamtenergiebedarfs im Regelbetrieb, im Jahr 2015 abdeckt. Für die Einführungsphase besteht die Nachweispflicht zusätzlich in einer schriftlichen Erklärung der Geschäftsführung, in der der Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems, sowie die Einsetzung eines internen oder externen Energiebeauftragten, ausgestattet mit entsprechenden Befugnissen, bestätigt wird.

Übergangsregelung gestattet Zertifizierung nach vertikalem Vorgehen

Um die Pflicht zur Umsetzung der Energiemanagement Zertifizierung rechtzeitig umzusetzen, bietet sich das sogenannte "vertikale" Vorgehen an. Diese Übergangsregelung sieht bis Jahresende eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung zur Einführung eines Energiemanagementsystems, die Ernennung eines Energiebeauftragten und eine testierte Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger vor. Alle weiteren Pflichten der Zertifizierung können dann in den Folgejahren sukzessive vollzogen werden.

Energiemanagement Pflicht muss nicht zwingend nachgekommen werden

Da die Berechnung der Erstattungssumme u. a. auch von der Höhe der zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge abhängt, kann es wirtschaftlich jedoch auch sinnvoll sein, auf die Einführung eines Energiemanagementsystems zu verzichten. Wurden die Rentenversicherungsbeiträge in 2013 gesenkt, so sollte das Unternehmen in jedem Fall ermitteln, wie hoch die Steuerstattung ausfällt und, ob dieser Betrag noch in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten für ein zertifiziertes Energiemanagementsystem stehen. Trotzdem sollte nicht vergessen werden, dass ein Energiemanagement grundsätzlich gezielt Potenziale zum Energieeinsparen aufdecken kann und somit wiederum die Energiekosten senken hilft. Zudem kann eine Energiemanagement Zertifizierung nach Ablauf der Übergangsregelung deutlich schwieriger werden.

Bedingungen für Spitzenausgleich werden ab 2015 weiter verschärft

Seit 1999 kann nahezu jedes produzierende Industrieunternehmen ab einer Mindesterstattungssumme von 1.000 Euro – das entspricht etwa einem Energieverbrauch von rund 50.000 kWh pro Jahr - beim zuständigen Hauptzollamt eine Rückerstattung der gezahlten Strom- und Energiesteuern beantragen. Um Subventionsvorwürfe aus Brüssel zu entkräften, werden Rückerstattungen ab dem 1.1.2013 allerdings nur noch Unternehmen gewährt, die ein betriebliches Energiemanagementsystem einführen. Ab 2015 werden die Bedingungen für den Spitzenausgleich weiter verschärft: Dann muss die gesamte deutsche produzierende Industrie ihre Energieeffizienz gemeinschaftlich gesteigert haben, oder der Spitzenausgleich entfällt gänzlich. Nach zunächst 1,3 Prozent im Jahr 2015 muss schrittweise bis 2018 ein Effizienzplus von 5,25 Prozent jeweils im Vergleich zum Vorvorjahr erzielt werden.

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