Letzte Aktualisierung: 29.06.2021

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EnWG-Novelle: Doppelbelastung von Stromspeichern entfällt

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 die Energiewirtschaftsgesetz-Novelle (kurz: EnWG-Novelle) verabschiedet. Besonders hervorzuheben ist, dass nun die doppelte EEG-Umlage bei zum Beispiel kleineren Heimspeichern vermieden wird. Sowohl Groß- als auch Kleinspeicher können nun mehrere Dienstleistungen gleichzeitig anbieten (Multi-Use).

Im Zuge der EnWG-Novelle 2021 können nun auch kleine Hausstromspeicher netzdienliche Leistungen erbringen, ohne durch Steuern, Umlagen und Abgaben doppelt belastet zu werden. (Foto: energie-experten.org)

Im Zuge der EnWG-Novelle 2021 können nun auch kleine Hausstromspeicher netzdienliche Leistungen erbringen, ohne durch Steuern, Umlagen und Abgaben doppelt belastet zu werden. (Foto: energie-experten.org)

Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes ("EnWG-Novelle") ermöglicht es nun, Netzspeicher größer zu dimensionieren und grundsätzlich sowohl für netzdienliche als auch für marktliche Flexibilitäten zu nutzen („dual use“). Zudem vermeiden die Anpassungen der EnWG-Novelle eine Doppelbelastung von Stromspeichern durch die EEG-Umlage bei zum Beispiel kleineren Heimspeichern. Dies führt zu deutlichen Erleichterungen für die Betreiber.

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) begrüßt die neuen EnWG-Reglungen zu Stromspeichern, da sie den aktiven Einsatz von Energiespeichern für das Energiesystem ermöglichen und doppelte Belastungen mit Steuern, Umlagen und Abgaben weitgehend beseitigen.

„Jetzt werden Speicher endlich aktiviert!“ so Urban Windelen, BVES Bundesgeschäftsführer. „Bei letzter Gelegenheit in dieser Legislatur öffnet sich nun doch noch die Tür für einen systemischen Einsatz sowie den effizienten Multi-Use von Energiespeichern - für ein sicheres, nachhaltiges und kosteneffizientes Energiesystem.“

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Sowohl Großspeicher, die nach Ausschreibungen für das Energiesystem im Einsatz sein werden, als auch die über 350.000 kleineren Solarstrom-Speicher in Gebäuden können zukünftig mehrere Dienstleistungen gleichzeitig anbieten (Multi-Use) und marktlich aktiv sein ohne weiter durch doppelte Abgaben, Umlagen und Steuern behindert zu werden.

Konkret werden Speicher, bisher nur beschränkt auf die Eigenversorgung, mit der Novellierung des § 61l EEG von diesem Single-Use befreit und können nun auch zusätzlich an den Strommärkten betrieben werden. Mit dem Konstrukt der doppelten gewillkürten Vorrangregelung werden diese Stromspeicher wie ein reiner Netzspeicher behandelt und mit zwei Zählern gemessen. Damit werden auch die unüberbrückbaren bürokratischen Hürden für das Messkonzept von Multi-Use Speichern deutlich abgesenkt.

Für Großspeicher wurde das ursprünglich geplante Vermarktungsverbot gestrichen, wenn sie aufgrund einer Ausschreibung oder Vereinbarung mit einem Netzbetreiber betrieben werden. Nun darf gemäß § 11a Abs. 2 EnWG dieser Stromspeicher auch in den Multi-Use und an den Strommärkten teilnehmen, zumindest mit der Leistungsfähigkeit die die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft.

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Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber benötigt, dürfen diese zusätzliche Leistung und Arbeit an den Strommärkten veräußert werden. Grundsätzlich nimmt das EnWG damit den Impuls der EU auf, Stromspeicher verstärkt zur Netz-Optimierung einzusetzen, legt jedoch gleichzeitig eine ausgewogene Entscheidungsreihenfolge fest.

Der BDEW begrüßt die EnWG-Novelle hinsichtlich der Neuregelung von Stromspeichern, sieht jedoch kritisch, dass die Möglichkeit einer doppelten Vermarktung des Anlagenteils besteht, der vom Netzbetreiber kontrahiert und dadurch bereits über die Netznutzungsentgelte finanziert wird. Diese Regelung sollte auf mögliche negative Folgen für den Wettbewerb evaluiert werden, so der BDEW.

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