Letzte Aktualisierung: 23.06.2023

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Sanierungsfahrplan in der Kritik: ARD warnt vor Abzocke bei Energieberatungen!

Sanierungsfahrpläne sollen Sanierungswilligen nicht nur eine praktische Hilfestellung geben, was und zu welchen Kosten saniert werden sollte. Sie bringen auch eine zusätzliche Förderung. Die hohe Nachfrage ruft nun auch schwarze Schafe auf den Plan: Das ARD-Magazin Plusminus warnt jetzt vor einer "Abzocke bei der Energieberatung".

Das ARD-Magazin Plusminus warnt jetzt vor einer "Abzocke bei der Energieberatung". Sanierungsfahrpläne seien teilweise ungenügend. Die zum 01.07.2023 Neuerungen der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) sollen auch den Missbrauch der iSFP eindämmen. (Foto: energie-experten.org)

Energieberater sind hoch im Kurs. Sie geben Empfehlungen zum Energiesparen und zeigen auf, wie man diese Empfehlungen ganz konkret erreichen kann. Hierzu werden häufig sogenannte individuellen Sanierungsfahrpläne – kurz: iSFP – aufgestellt, die die wirtschaftlich besten Sanierungsmaßnahmen ermitteln sollen. Wer einen solchen iSFP machen lässt, erhält sogar einen höheren Zuschuss. Klar, dass viele Sanierungswillige einen solchen Fahrplan wollen.

Für Energieberater ist der iSFP zudem ein sehr lohnendes Geschäft. Sie bekommen bis zu einem Preis von 1.300 Euro 80% der Kosten erstattet. Kostet der iSFP also 1.400 Euro, so muss der Kunde nur 360€ zuzahlen. Und erhält den Anspruch, ein Vielfaches an Zuschüssen beantragen zu können. Eine Win-Win-Situation!

Bausachverständiger: Sanierungsfahrplan ist aus meiner Sicht nichts wert

Dieses Geschäftsmodell scheint nun auch Energieberater auf den Plan zu rufen, die es mit der Qualität der ausgestellten Sanierungsfahrpläne nicht ganz so genau nehmen. So berichtete das ARD-Magazin Plusminus am 21.06.2023 über "Abzocke bei der Energieberatung".

Immer häufiger werden demnach Sanierungsfahrpläne von dena-akkreditierten Energieberatern ausgestellt, die „nichts wert seien“, so der öffentlich bestellte und vereidigte Bausachverständige Frank Deitschun aus Bremen, der sich einen Sanierungsfahrplan eines Hauses in Oberbayern näher angeguckt hat, der ganz offensichtlich falsche Angaben enthielt.

Deitschuns Urteil über einen Sanierungsfahrplan ist vernichtend: Schon die Auswertung des energetischen Ist-Zustandes des Einfamilienhauses sei unbrauchbar. Das Objekt sei offensichtlich nicht intensiv begangen worden. Beim Thema Wärmeschutz habe der Energieberater zwar Werte vorgegeben, aber nicht erläutert, ob und wie sie erreicht werden können. Fazit des Bausachverständigen: "Das Ding ist aus meiner Sicht nichts wert."

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Vorsicht vor der Online-Ausstellung von Sanierungsfahrplänen!

Das Problem ist allerdings schon länger bekannt. Energie-Experten.Org berichtete schon vor längerer Zeit, dass es teilweise Anbieter von Sanierungsfahrplänen gibt, die alle zur Erstellung eines iSFP ohne Vor-Ort-Beratung rein auf Basis eines Online-Gesprächs erheben. Die Aussagekraft und auch die Rechtsgültigkeit des iSFP könnten dann jedoch eingeschränkt sein.

Auf Nachfrage beim Deutsches-Energieberaternetzwerk (DEN) e.V. wurde uns mitgeteilt, dass bisher nur aufgrund der Corona-Pandemie die Möglichkeit des Abschlussgesprächs per Telefon zugelassen wurde.

Wie genau ein adäquater iSFP erstellt wird, ist in den Richtlinien zum Thema Energieberatung auf der Webseite der BAFA zu finden. Im dort verlinkten "Merkblatt für die Erstellung eines Beratungsberichts / individuellen Sanierungsfahrplans" finden sich die notwendigen "Daten zum Ist-Zustand von Gebäudehülle und Anlagentechnik": "Eine umfassende und vollständige Bestandsaufnahme und der energetischen Qualität des Beratungsobjekts ist für die Prüfbarkeit des Beratungsberichts durch das BAFA unerlässlich", heißt es seitens des BAFA.

Energieberater sind grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes vor Ort aufzunehmen

Dass es schwarze Schafe gibt, hat wohl auch die Politik erkannt und zum 01.07.2023 die Spielregeln zur Ausstellung eines Sanierungsfahrplans verschärft: Während seit der Corona-Zeit auch eine komplett digitale Abwicklung der Energieberatung möglich war, ist mit der neuen Förderrichtlinie eine Datenaufnahme vor Ort obligatorisch, berichtet Alexandra Schneider von energie-fachberater.de aus Gesprächen mit dem BAFA.

Auch in den FAQ des BAFA wird nun auch auf die Notwendigkeit einer persönlichen Inaugenscheinnahme eingegangen: Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBW-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes vor Ort aufzunehmen.

Wie Schneider berichtet, müssen Energieberater den Ist-Zustand des Wohngebäudes nicht persönlich vor Ort aufnehmen. Die Vor-Ort-Begutachtung könne demnach auch von einem geeigneten Dritten vorgenommen werden, wenn dieser nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens, hierfür geeignet ist.

Dass die Politik nun den richtigen Rahmen für die Durchführung eines Sanierungsfahrplans setzt, sehen auch ein Großteil unserer Twitter-Follower so: Eine Umfrage ergab, dass 81,5 % befürworten, bei der Erstellung eines Sanierungsfahrplans immer auch eine persönliche Vor-Ort-Begehung durchzuführen. 11,1 % meinten, dass dies von der Immobilie abhängig gemacht werden sollte. Nur 7,4 % halten eine persönliche Inaugenscheinnahme bei der Ausstellung eines Sanierungsfahrplans für überflüssig.

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Neue Richtlinie zur Energieberatung für Wohngebäude (EBW) tritt in Kraft

Zum 01.07.2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft, die ein paar Verschärfungen der Förderkriterien vorsieht:

In der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) werden ab dem 1. Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Das Verfahren in der EBW wird damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin/ den Energieberater vertreten lassen.

Energieberatungen für Wohngebäude können zukünftig nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1. Juli 2023. Damit wird die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht.

Eine weitere Änderung betrifft neben der EBW auch die Bundesförderung EBN. Ab dem 1. Juli 2023 kann in beiden Förderprogrammen eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.

In diesem Zusammenhang geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Förderprogramme EBW und EBN ab dem 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Damit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei der EBW, EBN und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in einer Hand bei der dena. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim BAFA.

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