Letzte Aktualisierung: 12.02.2024

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Einspeisevergütung für Strom aus PV-Anlagen 2024/ 2025

Ein Anreiz zur Investition in Erneuerbaren Energien - selbst mit an der Energieerzeugung verdienen. Eine Beteiligung am Gewinn als Förderung: Das ist der Grundgedanke der Einspeisevergütung für die Energieeinspeisung selbsterzeugter PV-Energie. Doch wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung 2024? Wieso schwankte sie in den vergangenen Jahren in ihrer Vergütungshöhe, blieb zuletzt bis 31.01.2024 auf 8,60 ct/kWh eingefroren, und sinkt nun wieder alle halben Jahre, aktuell auf 8,11 ct/kWh? Hier geben wir mit Einspeisevergütung-Tabellen einen Überblick zur Entwicklung und den Folgen für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in Eigenheim und Gewerbe.

  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung erhalten.
  • Die Einspeisung von Solarstrom wird seit Januar 2023 für neue PV-Anlagen höher vergütet als zuvor, die Vergütungshöhe wird zum 1. Februar 2024 geringfügig abgesenkt.
  • Seit dem 01.02.2024 gilt eine bei PV-Anlagen bis 10 kWp Einspeisevergütung von 8,11 ct/kWh für eine Teileinspeisung und 8,51 ct/kWh für eine Volleinspeisung.
  • Zum 01. August 2024 sinkt diese Einspeisevergütung bis 10 kW auf 8,03 ct/kWh Teileinspeisung und 8,42 ct/kWh Volleinspeisung. Einspeisevergütung Tabelle 2024 und 2023 siehe unten.
  • Im Februar 2025 erfolgt die nächste Senkung der Einspeisevergütung.

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Einspeisevergütung nach EEG 2023

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit über zwei Jahrzehnten besteht, wird gegenwärtig durch die Richtlinien des EEG 2023 bestimmt. Dieses Gesetz ist für die Regelung der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in die öffentlichen Netze zuständig. Jede netzgebundene Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) muss die Bestimmungen des EEG befolgen und hat Anspruch auf eine Fördervergütung.

Derzeit finden politische Diskussionen über weitere Änderungen am EEG statt, die voraussichtlich im Jahr 2024 wirksam werden und für neue, ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen gelten.

Aktuelle Einspeisevergütung Tabelle 2024 bis 2025

Gebäude-Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024
Leistungsanteilig größer bis einschl. Anzulegender Wert Teileinspeisung Fester Vergütungssatz Teileinspeisung Aufschlag Volleinspeisung Anzulegender Wert Volleinspeisung Fester Vergütungssatz Volleinspeisung
0 kW bis 10 kW 8,51 ct/kWh 8,11 ct/kWh 4,75 ct/kWh 13,27 ct/kWh 12,87 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 7,43 ct/kWh 7,03 ct/kWh 3,76 ct/kWh 11,19 ct/kWh 10,79
40 kW bis 100 kW 6,14 ct/kWh 5,74 ct/kWh 5,05 ct/kWh 11,19 ct/kWh 10,79
100 kW bis 400 kW 6,14 ct/kWh   3,17 ct/kWh 9,31 ct/kWh  
400 kW bis 1.000 kW 6,14 ct/kWh   1,88 ct/kWh 8,02 ct/kWh  
Gebäude-Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütung ab 01. August bis 31. Januar 2025
Leistungsanteilig größer bis einschl. Anzulegender Wert Teileinspeisung Fester Vergütungssatz Teileinspeisung Aufschlag Volleinspeisung Anzulegender Wert Volleinspeisung Fester Vergütungssatz Volleinspeisung
0 kW bis 10 kW 8,43 ct/kWh 8,03 ct/kWh 4,70 ct/kWh 13,13 ct/kWh 12,73 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 7,35 ct/kWh 6,95 ct/kWh 3,72 ct/kWh 11,08 ct/kWh 10,68 ct/kWh
40 kW bis 100 kW 6,08 ct/kWh 5,68 ct/kWh 5,00 ct/kWh 11,08 ct/kWh 10,768 ct/kWh
100 kW bis 400 kW 6,08 ct/kWh   3,14 ct/kWh 9,21 ct/kWh  
400 kW bis 1.000 kW 6,08 ct/kWh   1,86 ct/kWh 7,94 ct/kWh  

Sonstige PV-Anlagen bis 1.000 kWp

Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024
  Anlagengröße Anzulegender Wert Fester Vergütungssatz bis 100 kW
ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 bis 1.000 kW 6,93 ct/k 6,53 ct/kWh
Ab 01. August - 31. Januar 2025 bis 1.000 kW 6,86 ct/kWh 6,46 ct/kWh

Mieterstromzuschlag

Mieterstromzuschlag: Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024
Leistungsanteilig bis einschl. Zuschlag
0 kW bis 10 kW 2,64 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 2,45 ct/kWh
40 kW bis 1000 kW 1,65 ct/kWh
Mieterstromzuschlag: Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen Ab 01. August bis 31. Januar 2025
Leistungsanteilig bis einschl. Zuschlag
0 kW bis 10 kW 2,62 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 2,43 ct/kWh
40 kW bis 1000 kW 1,64 ct/kWh

Rückblick: Entwicklung der Einspeisevergütung seit 2019

Seit 2019 hat es einige Anpassungen der Einspeisevergütung gegeben. Dieser Überblick zeigt die Entwicklung im Detail:

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Ziel des EEG 2023: Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien

Das EEG 2023 zielt auf eine deutliche Erweiterung der Kapazitäten erneuerbarer Energien ab. Für das Jahr 2023 war geplant, 9 Gigawatt (GW) an neuer Leistung durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) zu installieren, wobei tatsächlich etwa 14 Gigawatt realisiert wurden.

Weiterer Ausbau:

  • Für 2024 plant das EEG den Zubau von 13 Gigawatt.
  • Ab dem Jahr 2026 ist vorgesehen, jährlich 22 Gigawatt an neuen Anlagen zu errichten.

Ziel ist es, eine signifikante Anzahl neuer PV-Anlagen in Deutschland in Betrieb zu nehmen, wobei etwa die Hälfte auf Dachflächen installiert und die andere Hälfte als Freiflächenanlagen realisiert werden soll.

Einspeisevergütung berechnen nach EEG 2023

Das EEG 2023 bringt verbesserte Vergütungssätze für neu in Betrieb genommene Anlagen seit 2023 mit sich. Ab dem 1. Februar 2024 erfahren diese Vergütungssätze jedoch eine leichte Reduktion um 1 Prozent und werden künftig alle sechs Monate weiter reduziert.

Wichtig: Die Vergütung unterscheidet sich zwischen Anlagen, die ausschließlich ins Netz einspeisen, und solchen, die auch zur Eigenversorgung dienen.

Eigenversorgungsanlagen

Für Eigenversorgungsanlagen, die ab dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Vergütungssätze: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,11 Cent pro kWh. Für den Teil der Anlage über 10 kWp hinaus werden 7,03 Cent pro kWh vergütet.

Beispiel Eigenversorgung:

  • Eine 12 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 8,11 Cent und für die verbleibenden 2 kWp 7,03 Cent pro kWh. Der durchschnittliche Vergütungssatz liegt somit bei etwa 7,95 Cent pro kWh.
  • Eine 7 kWp-Anlage erhält durchgängig 8,11 Cent pro kWh, da ihre Kapazität unterhalb der 10 kWp-Grenze liegt.

Volleinspeiseanlagen

Anlagen, die ausschließlich ins Netz einspeisen, profitieren von noch höheren Vergütungssätzen. Diese Anlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme als Volleinspeiseanlagen beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden, um die höheren Sätze zu erhalten. Eine erneute Meldung vor dem 1. Dezember jedes Vorjahres ist erforderlich, um die Vergütung auch in den Folgejahren zu sichern.

Beispiel Volleinspeisung:

  • Eine 12 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 12,9 Cent und für die zusätzlichen 2 kWp 10,8 Cent pro kWh, was einen durchschnittlichen Vergütungssatz von etwa 12,67 Cent pro kWh ergibt.
  • Eine 7 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält durchgängig 12,9 Cent pro kWh, da sie vollständig innerhalb der 10 kWp-Grenze liegt. Diese Anpassungen in den Vergütungssätzen reflektieren das Bestreben, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu fördern und Anreize für die Installation neuer PV-Anlagen zu setzen.

Wirtschaftlicher Vorteil von Eigenversorgungsanlagen

Trotz der höheren Vergütungen für die Volleinspeisung stellt die Eigenversorgungsanlage in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Option dar. Der direkte Verbrauch des selbst erzeugten Stroms bringt, auch wenn die Vergütung für die Einspeisung geringer ausfällt, einen größeren ökonomischen Nutzen mit sich.

Kombination von Eigenverbrauchs- und Volleinspeise-Anlagen

Alternativ ermöglicht das EEG 2023 die parallele Inbetriebnahme von Eigenverbrauchs- und Volleinspeise-Anlagen auf demselben Gebäude. Diese Option soll Eigentümern die Möglichkeit geben, den Eigenverbrauch zu optimieren und gleichzeitig das volle Potenzial der verfügbaren Dachflächen für die Solarenergieproduktion zu nutzen.

Jedoch ist aufgrund technischer Anforderungen, wie der Installation separater Wechselrichter und Stromzähler, diese Lösung für kleinere Hausanlagen tendenziell weniger praktikabel.

Anpassung der Vergütungssätze bei Bauverzögerungen

Das EEG 2023 hat eine signifikante Änderung für den Bau von Photovoltaik-Anlagen eingeführt: Bauverzögerungen resultieren nun nicht mehr in einer niedrigeren Vergütung. Anstelle der bisherigen monatlichen Reduktion der Vergütungssätze gibt es jetzt nur noch eine Anpassung um 1 Prozent alle sechs Monate.

Wichtig: Diese Regelung betrifft Anlagen, die vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden.

Geplante Änderungen für die Einspeisevergütung 2024

Das "Solarpaket I", das unter anderem Änderungen des EEG umfasst, konnte nicht wie geplant vor Weihnachten 2023 verabschiedet werden und soll nun Anfang 2024 nachgeholt werden. Die Änderungen werden für neue PV-Anlagen relevant sein, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Wesentliche geplante Neuerungen betreffen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie gewerbliche Nutzung:

  • Steckersolar-Geräte: Diese sollen zukünftig bei der Berechnung der Gesamtleistung einer PV-Anlage nicht berücksichtigt werden, wodurch Leistungsgrenzen nicht durch die zusätzliche Installation von Balkonkraftwerken überschritten werden.
  • Repowering: Es wird möglich sein, Solarmodule auszutauschen und die bestehende höhere Einspeisevergütung zu behalten, auch wenn die Module noch funktionsfähig sind. Bei einer Erhöhung der Anlagengröße durch leistungsstärkere Module gilt die alte Vergütung jedoch nur für den bereits vorhandenen Leistungsteil.
  • Netzanfragen: Netzbetreiber müssen Anfragen für PV-Anlagen bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen beantworten, andernfalls gelten diese automatisch als genehmigt. Die bisherige Regelung galt nur für Anlagen bis 10,8 kWp.
  • Geförderter Mieterstrom: Die Nutzung von Solarmodulen wird auf Gewerbegebäude und Nebenanlagen ausgeweitet, sofern der Strom direkt ohne Netzdurchleitung genutzt werden kann.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Eine neue Form der gemeinsamen Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude wird eingeführt, die außerhalb des EEG im EnWG geregelt wird.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Nutzung von Solarenergie in Deutschland weiter zu vereinfachen und zu fördern, insbesondere durch die Erleichterung von Repowering, die Erweiterung der Möglichkeiten für Mieterstrom und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

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