Letzte Aktualisierung: 18.08.2023

Anzeige

PV-Anlage: Bis zu 37% sparen!

Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!
Jetzt Preise vergleichen!

Neues Solar-Gesetz für Mehrfamilienhäuser: Was bringt die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“?

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf für das „Solarpaket 1“ beschlossen. Darin ist viel enthalten, was für weniger Bürokratie sorgen soll, aber auch Biodiversität und Agri-Photovoltaik kommen nicht zu kurz. So wird jetzt auch eine neue Möglichkeit zur einfacheren Solarstromversorgung von Mehrfamilienhäusern geschaffen: Durch die sogenannte „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ kann Dachsolarstrom in Mehrfamilienhäusern künftig direkt an die Mieterinnen und Mieter des Hauses weitergegeben werden. Der Umweg über die Einspeisung des günstigen Dachstroms in das allgemeine Stromnetz entfällt.

Dank des Mieterstromgesetztes ist der Solar-Strompreis in der Bochumer Siedlung immer mindestens 10 Prozent günstiger als der aus dem öffentlichen Stromnetz. (Foto: SOLARIMO)

Die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ vereinfacht die Solarstromversorgung von Mehrfamilienhäusern. Mieterstrom-Anbieter wie Solarimo – hier: Mehrgenerationenprojekt „buntStift" in Bochum – können zukünftig auch eine Teilversorgung mit deutlich weniger administrativem Aufwand anbieten. (Foto: Solarimo)

Das jetzt vom Kabinett beschlossene Gesetz („Solarpaket 1“) sorgt dafür, dass Bürokratie abgebaut wird, fasst Regelungen klarer und gerechter, öffnet weitere Dachflächenpotentiale, ermöglicht mehr Teilhabe durch breitere Mieterstrommöglichkeiten und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und beschleunigt Genehmigungs- und Netzanschlussprozesse. Dies führt dazu, dass PV-Anlagen schneller und günstiger errichtet werden können und trägt dazu bei, die Ziele und Ausbaupfade verlässlicher zu erreichen.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die in „§ 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 42b EnWG) ergänzt wurde, soll die Weitergabe von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an mehrere Stromverbraucher attraktiver machen. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung steht als eigenständiges Modell neben dem Mieterstrommodell, ohne dass ein Mieterstromzuschlag gemäß § 21 Absatz 3 EEG gewährt wird.

Dabei werden PV-Anlagenbetreiber nicht mehr zum Energieversorger, sondern können den Solarstrom künftig barrierearm an Mieter und Mitbewohner mit Hilfe eines Gebäudestromnutzungsvertrags veräußern, soweit er gerade verfügbar ist. Den zusätzlich benötigen Strom können die Verbraucher von einem selbst gewählten Versorger beziehen. Der Anwendungsbereich ist auf eine Versorgung mit dem durch die Gebäudestromanlage erzeugten Strom innerhalb desselben Gebäudes und damit auf eine Nutzung des Stroms hinter dem Netzverknüpfungspunkt beschränkt.

Anzeige

PV-Anlage im Rundum-Sorglos-Paket!

Konfiguriere jetzt online Deine eigene Solar-Anlage + erhalte in wenigen Minuten die besten Experten-Angebote aus Deiner Region!
PV-Anlage online planen und kostenlos Angebote erhalten

Diesbezüglich ist der dritte Absatz von besonderer Relevanz:

(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.

Damit werden Vermieter und Betreiber von Solaranlagen von der Pflicht entlastet, sich um die vollständige Stromversorgung der Mieter kümmern zu müssen, indem sie einen Stromvertrag über den Bezug von Reststrom für ihre Mieter abschließen und abrechnen müssen, wie es etwa beim geförderten Mieterstrom verlangt wird.

Im speziellen entfallen für den Anlagenbetreiber neben der weitgehenden Befreiung von den Lieferantenpflichten der §§ 40 ff. EnWG insbesondere das Vertragsmanagement mit einem Energieversorgungsunternehmen und die Rechnungslegung und Informationspflichten nach §§ 40, 40b EnWG. So müssen dem Mieter abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EnWG keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden.

Anzeige

Heizkosten sparen & Umwelt schonen?!

Unsere Experten erstellen Dir in wenigen Minuten ein Wärmepumpen-Angebot nach Deinen Wünschen. Digital & kostenlos.
Jetzt kostenloses Angebot anfordern!

Für die Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach Paragraf 42b EnWG wird allerdings die Entwicklung eines IT-Systems zur Marktkommunikation zwischen Anlagenbetreibern, Reststromlieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern notwendig. Das IT-System wird zum Datenaustausch genutzt, so dass relevante Daten über das System eingetragen und zur Abrechnung genutzt werden können.

Das neue Gesetz schafft zudem weitere Rechtssicherheit: Mieterstrom-Anbieter können sich konkret auf § 42 b Absatz 3 EnWG beziehen, um eine teilweise Mieterstromversorgung auch gegenüber dem Netzbetreiber durchzusetzen. Diese haben nämlich häufig eine Teilversorgung, obwohl dies bereits vor dem Solarpaket I nicht rechtens war, abgelehnt.

Mit der Gemeinsamen Gebäudeversorgung werde es künftig leichter, die Potenziale für Prosuming und Sektorenkopplung u.a. in den rund sechs Millionen Mehrfamilienhäusern mit zwei bis sechs Wohneinheiten umzusetzen, ohne umständliche Stromversorgerbürokratie und ohne die Installation teurer Messtechnik. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die Strombezugsmengen der Letztverbraucher viertelstundenscharf ermittelt werden kann.

Durch die Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird die Umsetzung von einem dem Mieterstrom ähnlichen Modell zur lokalen Eigenversorgung von Mehrfamilienhäusern unbürokratisch ermöglicht. Der Gesetzgeber schätzt, dass rund 80.000 Gebäude die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung anwenden können.

Wir sollten auch Ihre News bei uns veröffentlichen? Schreiben Sie uns unkompliziert eine Email an unsere Redaktion unter info[at]energie-experten.org

Sie wollen keine News von uns verpassen?

Abonnieren Sie unseren wöchentlichen Energie-Experten-Newsletter!

Photovoltaik

Fordern Sie hier 5 kostenlose Photovoltaik-Angebote an und vergleichen Sie die Preise!

Kostenlose Angebote anfordern:

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Heizung planen

    Mit unserem Heizungsplaner ermitteln Sie einfach online ein Heizungskonzept, das Ihre Heizwärmeanforderungen am Besten erfüllt. Dabei richtet sich die…

    Heizung planen
  • Solarrechner

    Mit unserem Online-Solarrechner können Sie sofort prüfen, ob sich Ihr Dach für eine Photovoltaik-Anlage technisch eignet und finanziell lohnt. Mit nur wenigen…

    Solarrechner
  • Dämmung berechnen

    Mit unserer Online-App "Dämmkostenrechner" ermitteln Sie in wenigen Schritten einfach & unkompliziert, welche Dämmung in welcher Dicke wie viel kostet, was sie…

    Dämmung berechnen

Ihre Suchanfrage wird bearbeitet