Letzte Aktualisierung: 16.02.2024

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EVU Sperrzeit: Aktuelle Regelungen zur Abschaltung von Wärmepumpen und Netzentgelten

  • Wer seine Wärmepumpe mit einem günstigeren Wärmepumpen-Stromtarif betreiben wollte, musste sogenannte Sperrzeiten in Kauf nehmen. Diese EVU-Sperre bzw. EVU-Sperrzeit wurde individuell von den örtlichen Netzbetreibern (VNB) festgelegt und richtete sich nach den Lastprofilen und Zeiten mit der höchsten Netzauslastung.
  • Hintergrund sind Regelungen in §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wonach Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen haben, wenn im Gegenzug die netzdienliche Steuerung der Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) vereinbart wurde.
  • In der Vergangenheit konnten Wärmepumpen-Besitzer noch frei wählen, ob sie ihren Stromversorger dazu berechtigen, den Strom ihrer Wärmepumpe zu drosseln. Seit 1. Januar 2024 haben sich die Gesetze und Vorschriften zur EVU-Sperrzeit jedoch geändert.
  • Ab 2024 müssen neu installierte Wärmepumpen gemäß EnWG § 14a abschaltbar sein. Nutzer profitieren aber wiederum von einem vergünstigten Netzentgelt. Die Einsparung richtet sich nach der Zählerkonstellation.
  • Zudem dürfen die VNB nicht mehr den Anschluss einer Wärmepumpe mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten zeitweise ablehnen. Außerdem wird statt der bisher üblichen temporären Abschaltung der Leistungsbezug nur für maximal 2 Stunden pro Tag auf 4,2 kW begrenzt. Eine Überdimensionierung der Wärmepumpe, um die bislang geltenden EVU-Sperrzeiten abzufedern, kann so meistens entfallen.
  • Für die Netzentgelt-Reduzierung stehen zwei Varianten zur Verfügung: Ein einheitlich berechneter netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag- das Modul 1. Oder das Modul 2 mit einer Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % sowie einer Netzentgelt-Grundgebühr von 0,0 Euro pro Jahr. Für Modul 2 muss die SteuVE grundsätzlich über einen eigenen Zähler betrieben werden.
  • Unterhalb einer typischen Stromentnahme von 4000 kWh pro Jahr ist i.d.R das Modul 1 günstiger. Beim Modul 1 mit separatem Zähler für die Wärmepumpe verpufft die Netzentgelt-Reduzierung weitgehend. Wer in das Modul 2 wechseln möchte, muss dies beim Stromlieferanten beauftragen.
Tabelle: Vergleich der EVU-Sperrzeiten für Wärmepumpen
ab 2024 vor 2024
Sperrzeiten Drosselung auf bis zu 4,2 kW bis zu 2 Stunden Abschaltung max. 3 x 2 Stunden in 24 Stunden
Planung idR kein Einfluss auf Dimensionierung Sperrzeit-Faktor in Leistung berücksichtigen
Regelung Digital Rundsteuerempfänger
Reduziertes Netzentgelt Modul 1 oder Modul 2 Spezieller Wärmepumpentarif

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EVU-Sperre für neue Wärmepumpen seit 2024

Für alle ab Januar 2024 neu installierten Wärmepumpen gilt gemäß § 14a EnWG, dass der Netzbetreiber im Falle einer drohenden „akuten Beschädigung oder Überlastung des Netzes“ auf Grundlage von Echtzeit-Messwerten den Strombezug bis zu 2 Stunden „dimmen“ – also drosseln darf.

Für bestehende Wärmepumpen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, gelten bis 31. Dezember 2028 die jetzigen Sperrzeiten. Für bestehende Wärmepumpen ohne eine solche Vereinbarung und Nachtspeicherheizungen gelten dauerhaft die alten EVU-Sperrzeiten (siehe unten).

Neue Sperrzeit-Regelung: Drosselung statt Abschaltung

Bei der Reduzierung der Leistung muss eine Mindestleistung von 4,2 kW immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen weiter betrieben werden können. Eine vollständige Abschaltung der Wärmepumpe wie bei den bis 2024 geltenden Sperrzeiten ist nicht mehr zulässig. Einbußen beim Wärmekomfort oder Effizienz sind durch die Neureglung der Sperrzeiten nicht mehr zu erwarten.

Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Im Gegenzug darf aber der Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.

Zudem werden die Wärmepumpen-Stromkosten vergünstigt, indem das Netzentgelt für Wärmepumpen-Strom grundsätzlich reduziert wird. Somit lohnt sich die optionale Drosselung der Wärmepumpe auch finanziell.

Wie oft und in welchem Umfang die eigene Wärmepumpe von einer EVU-Sperre betroffen ist, wird von den Netzbetreibern online dokumentiert.

Wahlmöglichkeiten: Soll ich Modul 1 oder Modul 2 nehmen?

Wärmepumpen-Besitzer können seit 2024 wählen, ob der Netzbetreiber ihre Wärmepumpe direkt ansteuern darf oder sie von ihrem Netzbetreiber einen Wert für einen zulässigen Strombezug erhalten wollen, der insgesamt nicht überschritten werden darf.

Dann muss der Wärmepumpen-Betreiber aber mit Hilfe eines Energiemanagementsystems die Stromreduzierung eigenständig koordinieren, sodass die Wärmepumpe z. B. mehr Strom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage beziehen darf.

Um von reduzierten Netzentgelten je nach Verbrauchssituation zu profitieren, können Wärmepumpen-Besitzer zwischen 2 Modulen wählen:

  • Pauschaler-Nachlass (Modul 1)
  • prozentuale Reduzierung (Modul 2)

Modul 1: Je nach Netzgebiet kann der Netzbetreiber eine pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr festlegen. Das entspricht einer Reduzierung um 30 bis 60 Prozent des für den jährlichen Verbrauch einer Wärmepumpe zu zahlenden Netzentgelts. Ab 2025 kann man sich im Modul zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3).

Modul 2: Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die Wärmepumpe.

Tendenziell ist bei einem Stromverbrauch von 4.500 bis 7.500 kWh pro Jahr, was den Großteil aller Heizungs-Wärmepumpen in Ein- und Zweifamilienhäusern abdeckt, mit großer Wahrscheinlichkeit das Modul 2 wirtschaftlicher als das Modul 1.

Besitzt man jedoch eine Photovoltaik-Anlage, kann in Gebieten mit niedrigem Netzentgelt-Arbeitspreis und bei geringem Gesamtstromverbrauch der Wärmepumpe auch Modul 1 günstiger sein.

Es ist also sehr wichtig, bei der Planung der Wärmepumpe auch den elektrischen Netzanschluss unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. So können die Gesamtkosten für den Strombezug erheblich verringert werden.

EVU-Sperrzeiten-Regelungen vor 2024

Berücksichtigung von Sperrzeiten bei der Leistungsberechnung

Wärmepumpen werden in aller Regel mit einem vergünstigten Heizstromtarif betrieben, der jedoch mit sogenannten "Sperrzeiten" verbunden ist, in denen die Wärmepumpe nicht mit Strom versorgt wird und somit auch keine Wärme produzieren kann. Die Stromzufuhr kann jedoch maximal nur 3 x 2 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden und zwischen zwei Sperrzeiten muss die Zeit mindestens so lang sein wie die vorangegangene Sperrzeit.

Während dieser Unterbrechung können die Wärmepumpen nicht betrieben werden, was bedeutet, dass die Wärmemenge, die während der Sperrzeiten des Energieversorgungsunternehmens (EVU) für die Beheizung des Gebäudes benötigt wird, vorproduziert und üblicherweise in einem Pufferspeicher zwischengespeichert wird.

Alle Netzbetreiber kommunizieren generelle Angaben zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mittels der Technischen Anschlussregel (TAR) 4100 bzw. der jeweiligen TAB. Viele Netzbetreiber machen jedoch gar keine konkreten Angaben zu Sperrzeiten für Wärmepumpen. Einige veröffentlichen konkrete Anforderungen und fordern Steuereinrichtungen, steuern diese jedoch nicht an. Wieder andere fordern Steuergeräte an Wärmepumpen, die jeweiligen Sperrzeiten sind jedoch dann explizit beim Netzbetreiber anzufragen.

Letztlich veröffentlichen laut einer Studie der Bergischen Universität Wuppertal

  • rund 15% der Netzbetreiber feste Sperrzeiten, an denen die Wärmepumpen täglich zu einer festen Uhrzeit gesperrt werden, und
  • etwa 10% der Netzbetreiber veröffentlichen flexible Sperrzeiten mit einer maximalen Sperrzeit pro Tag und einer maximalen Sperrzeit pro Sperrung.
Tabelle: Beispiele für flexible Sperrzeiten für Wärmepumpen von Netzbetreibern (Quelle: Bergische Universität Wuppertal)
Flexible Sperrzeit Max. Abschaltzeit pro Tag Max. Abschaltzeit pro Abschaltung
Sperrzeit 6/2 6 Stunden 2 Stunden
Sperrzeit 2/2 2 Stunden 2 Stunden
Sperrzeit 3/1,5 3 Stunden 1,5 Stunden

Berechnung individueller Sperrzeitfaktoren nach EVU-Vorgaben

Um nach einer Wärmepumpensperrzeit ausreichend Leistung zu haben, muss bei der Auslegung ein Sperrzeitfaktor für die Wärmepumpenleistung mit berücksichtigt werden. Die nötige Leistungserhöhung entspricht dabei dem Anteil der Sperrzeiten. Diese Unterbrechungszeiten werden mittels eines Faktors zur Ermittlung des Leistungsbedarfes berücksichtigt. Der erforderliche Sperrzeitfaktor wird nach folgender Formel ermittelt:

Sperrzeitfaktor = 24 h / (24 h - Sperrzeit)

Betragen die EVU Sperrzeiten z. B. 3 x 2 Stunden, also insgesamt 6 Stunden, berechnet sich der Sperrzeitfaktor der Wärmepumpe wie folgt:

Sperrzeitfaktor = 24 h / (24 h - 6 h) = 1,33

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Überbrückung von Sperrzeiten im Neubau mit Fußbodenheizung

In der Praxis können in einem Neubau mit Fußbodenheizung, durch die hohe Speichermasse des Fußbodenestrichs, der wie ein großer Pufferspeicher wirkt, kleinere Sperrzeitfaktoren verwendet werden. Daher beträgt der Sperrzeitfaktor für Wärmepumpen im Neubau mit Fußbodenheizung für 1 x 2 Stunden = 1,05, für Sperrzeiten von z. B. 2 x 2 Stunden = 1,10 und für EVU Sperrzeiten von 3 x 2 Stunden = 1,15.

Im Allgemeinen reicht bei Neubauten mit Wärmepumpe und Fußbodenheizung das vorhandene Wärmespeichervermögen aus, um eine etwa 2-stündige Sperrzeit ohne Wärmeeinbußen zu überbrücken. Wegen der erforderlichen Wiederaufheizung der Speichermasse des Fußbodens sollte jedoch trotzdem eine Leistungserhöhung der Wärmepumpe in Betracht gezogen werden. 

Besonderheiten der Sperrzeitüberbrückung mit Pufferspeichern

In Altbauten dienen in aller Regel Pufferspeicher, um die Sperrzeiten des EVU zu überbrücken. Da die EVU die Sperrzeiten mittels Rundsteuerempfänger entsprechend der tatsächlichen Last steuern, entsprechen die resultierenden Sperrzeiten in der Praxis nicht immer den maximal möglichen Sperrzeiten, sodass sich mit einem normal dimensionierten Pufferspeicher mit z. B. 400 Litern Volumen für eine Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus Abkühlungen von 1 bis 2 Kelvin auffangen lassen.

Lediglich wenn der Temperaturfühler im Pufferspeicher bei Eintritt der Sperrzeit gerade das "Ein"-Signal zum Anlauf der Wärmepumpe sendet, kann es zu größeren Abkühlungen kommen, da für die Sperrzeit vom EVU kein Vorsignal gegeben wird und sich dann kein oder nur ein geringes nutzbares Temperaturniveau im Pufferspeicher befindet.

Um die vom Stromversorger vorgegebene Sperrzeiten mit dem Pufferspeicher zu überbrücken, muss auch das Speichervolumen daran ausgerichtet werden. Mit folgender Formel lässt sich dann das benötigte Volumen überschlägig berechnen:

(Heizleistung in kW x Überbrückungsdauer in h) / (spezifische Wärmekapazität von Wasser 1,163 Wh/(kg*K) x Temperaturdifferenz Vorlauf-Rücklauf in K) = Pufferspeichervolumen in m3.

Planungsfehler bei Nichtberücksichtigung der Sperrzeiten

Oftmals werden die EVU Sperrzeiten bei der Leistungsbestimmung einer Wärmepumpe nicht richtig oder garnicht berücksichtigt. Im Betrieb fällt dies nicht weiter auf, da dann der Elektroheizstab die Sperrzeiten zu überbrücken hilft. Jedoch verschlechtert sich die Jahresarbeitszahl und der Stromverbrauch der Wärmepumpe wird unnötig erhöht.

Dies gilt ebenso für eine Nachtabsenkung oder -Abschaltung, die den gleichen Effekt auf die Leistung der Wärmepumpe hat wie die Sperrzeiten. Daher sollte beim Kauf der Wärmepumpe beim Heizungsbauer deutlich nachgefragt werden, ob diesem die EVU Sperrzeiten bekannt sind und, ob diese in die Auslegung der Wärmepumpe mit eingerechnet wurden.

Falls nicht, so sollte der Heizungsbauer beim Elektroinstallateur nachfragen, der den Zählerantrag für die Wärmepumpe stellt und auch über die Sperrzeiten des EVU Kenntnis hat.

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FAQ: Häufige Fragen zu den Sperrzeiten von Wärmepumpen

Wer bestimmt die Sperrzeit?

Werden Wärmepumpen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG betrieben, darf der Netzbetreiber diese Anlagen zur Entlastung des Stromnetzes einsetzen. Dies kann er entweder durch eine direkte Steuerung der Wärmepumpe vornehmen (intelligente Messgeräte, Steuerboxen, Rundsteuerempfänger) oder durch fest vorgegebene Abschaltzeiten (Zeitschaltuhr). Die Ausgestaltung der Sperrzeit und die dafür verwendete Technik werden von jedem Netzbetreiber individuell vorgenommen.

Dürfen die Sperrzeiten elektrisch überbrückt werden?

In der Zeit, in der die Wärmepumpe durch den Netzbetreiber abgeschaltet wird, ist diese für die Wärmeerzeugung beim Letztverbraucher gesperrt. Während der Sperrung der Wärmepumpe muss der Letztverbraucher seinen Wärmebedarf aus einem Pufferspeichersystem oder einer nichtelektrischen Wärmeerzeugung decken. Eine anderweitige elektrische Wärmeerzeugung ist durch den Netzbetreiber während der Sperrzeit verboten.

Wie wirken sich Sperrzeiten auf die Wärmepumpen-Leistung aus?

Besitzt der Letztverbraucher keinen weiteren nichtelektrischen Wärmeerzeuger, muss das Pufferspeichersystem den Letztverbraucher während der Sperrzeit mit Wärme versorgen. Gleichzeitig muss die Wärmepumpe größer dimensioniert werden, damit diese auch am kältesten Tag des Jahres das Pufferspeichersystem mit Wärmeenergie aufladen kann. Daher ist das Wissen um die maximale Sperrzeit pro Tag und pro Sperrvorgang von Bedeutung, um das Wärmesystem entsprechend der Netzrestriktionen auslegen zu können.

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