Letzte Aktualisierung: 28.03.2012

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Strom- und Gasrechnungen richtig prüfen und rügen

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Strom- und Gasrechnungen richtig prüfen und rügen (Foto: Dominik Janning - aboutpixel)

Verbraucher, die Mängel an ihrer Strom- oder Gasrechnung befürchten und genau prüfen wollen, sollten nicht nur auf den angegebenen Verbrauch achten. Strom- und Gasrechnungen müssen nämlich auch verständlich, vollständig und fristgerecht ausgestellt sein. Daher lohnt es sich, bei der Prüfung einer Stromrechnung oder Gasrechnung auf folgende Kriterien zu achten.

Laut novelliertem Energiewirtschaftsgesetz müssen auf einer Strom- und Gasrechnung die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden genannt werden. Neben dem aktuellen Verbrauch, sollte auch der Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden zu finden sein.

Ist die Rechnung vollständig, so sollten die Angaben zur Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen geprüft werden. Hier hilft, sich Rechnungen der Vorjahre als Vergleich zu nehmen. Zudem könnten Zählernummer und Zählerstände nochmals abgeglichen werden, um wirklich sicherzugehen, dass die richtigen Werte die Rechnungsrundlage bilden. Bei Unklarheiten sollte beim Energieversorger nachgefragt und um Klärung gebeten werden. Dies lässt sich meist telefonisch recht unkompliziert lösen.

Bei der Prüfung der Gas- und Stromrechnung sollte auch auf Dauer und Fristen geachtet werden Die Abrechnungsperiode darf dabei 12 Monate nicht wesentlich überschreiten und die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine Rechnung erhält, sollte unbedingt beim Energieversorger nachfragen, da eine fehlende Rechnung nicht die Forderung ersetzt oder verjährt.

Wer eine fehlerhafte Rechnung aufgrund von berechtigten Mängeln nicht bezahlen will, der sollte seinem Energieversorger schriftlich, am besten per Einschreiben, den Mangel mitteilen, rügen und auffordern, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten ist der Energieversorger nach einer Ankündigung berechtigt, die Strom- oder Gasversorgung zu unterbrechen. Und das ist bereits ab relativ geringen Beträgen von mindestens 100 Euro möglich.

Auf eine so eingelegte Beschwerde muss der Energieversorger dann innerhalb von 4 Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Deren Entscheidung ist für den Kunden kostenfrei. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde sollten sich ebenfalls auf der Rechnung finden.

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