Durch die Novelle der 1. BImSchV sollen die europäischen Klimaschutzziele erfüllt werden. Die neue Regelung bezieht sich nun auch auf Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung ab 4 Kilowatt. Darüber hinaus wurden die Grenzwerte für Schadstoffemissionen von Holz-Feuerstätten modifiziert. Waren früher hauptsächlich größere Feuerstätten ab einer Heizleistung von 11 KW im Einsatz, stieg die Zahl der kleineren Kaminöfen oder Holzherde in den letzten Jahren kontinuierlich an.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen wurde die Heiztechnik für das Heizen mit Festbrennstoffen immer weiter optimiert, zum anderen sind Wohnräume zunehmend besser isoliert, weshalb kleinere Heizeinheiten ausreichen, um Wohnraum zu beheizen.
Im Zuge der Novellierung wird eine Typprüfung der einzelnen Feuerstätten vorgenommen. Anhand der Typenschilder kann ermittelt werden, welche Feinstaubgrenzen eingehalten werden müssen. Kamine und andere Feuerstätten für Festbrennstoffe, die vor 1975 in Betrieb genommen wurden, müssen als erstes nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden, und zwar bis zum 31.12.2014. Wer zwischen 1995 und 2010 einen Kaminofen oder eine offene Feuerstätte eingerichtet hat und nutzt, muss erst im Jahr 2024 an die Umrüstung denken.
Auf der sicheren Seite sind alle, die jetzt einen Kaminofen oder einen Heizeinsatz kaufen. Diese Produkte erfüllen meist die geforderten Grenzwerte. Einige Hersteller haben Ihre Kamineinsätze oder Kamine schon so optimiert, dass sie bereits die strengeren Regelungen erfüllen. Neue Kaminöfen haben zudem einen weiteren Vorteil. Durch die Optimierung der Heizleistung wird gleichzeitig weniger Brennstoff verbraucht. Ein Faktum, das sich vor allem im Geldbeutel bemerkbar macht.