Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) sieht seit 1. Januar 2009 Regelungen für die Verwendung Erneuerbarer Energien zum Heizen und Kühlen in Neubauten vor. Die Nutzung der Abwärme aus Gebäuden in Wärmerückgewinnungssystemen in Raumlufttechnischen (RLT) Anlagen wurde gemäß § 7 Absatz 1.a) dabei als Ersatzmaßnahme zur Erfüllung der geforderten Quoten definiert. So sind die Anforderungen des EEWärmeG mit Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen erfüllt, wenn mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes daraus gedeckt werden.
Diese Anforderungen werden laut Fachverband Gebäude-Klima (FGK) bei den meisten Gebäudetypen durch Wärmerückgewinnung als alleinige Maßnahme nicht erfüllt. Das EEWärmeG lässt hier aber alle Arten von Kombinationen zwischen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen zu. Welche Maßnahmen geeignet sind, um die Anforderungen des EEWärmeG zu erfüllen, beschreibt der FGK Status-Report 20 "Die Bewertung von Wärmerückgewinnung und Regenerativen Energien in RLT-Anlagen für Nichtwohngebäude nach EEWärmeG".
Der FGK Status-Report erklärt anschaulich die gängigen Systeme der Kälteerzeugung in Klimaanlagen (Elektrische Kälteerzeugung, Freie Kühlung über Rückkühler, Thermische Kälteerzeugung, Wärme- und Kältenutzung, Verdunstungskühlung und Sorptionsklimasysteme), verdeutlicht die jeweiligen Regenerativanteile und gibt Empfehlungen für die Berechnung und Nachweisführung.
Der FGK Status-Report 20 "Die Bewertung von Wärmerückgewinnung und Regenerativen Energien in RLT-Anlagen für Nichtwohngebäude nach EEWärmeG" steht » hier zum Download zur Verfügung.