Wer mit seiner Photovoltaik-Anlage Strom erzeugt und diesen in das Stromnetz gegen ein Entgelt einspeist, der gilt grundsätzlich als Unternehmer und kann daher auch die beim Kauf der Photovoltaik-Anlage mitbezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshofs in einem Urteil (C-219/12) entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Stromerzeugung "nachhaltig" ist.
Finanzamt: Betrieb der Photovoltaik-Anlage muss wirtschaftlich sein
Im jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union beurteilten Fall ging es um einen österreichischen Betreiber einer PV-Anlage, der seinen gesamten Strom in das Stromnetz einspeist und die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte. Da der eigene Stromverbrauch des Betreibers jedoch immer über der von der Photovoltaikanlage produzierten Strommenge liegt und er seinen Strom zum selben Preis wie die Einspeisevergütung vom gleichen Energieversorger bezog, verweigerte das Finanzamt die Erstattung der gezahlten Mehrwertsteuer mit der Begründung, dass dauerhaft ein Verlust erzielt werde und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege.
Gerichtshof: Stromeinspeisung gegen Entgelt ist nachhaltig
Der Gerichtshof der Europäischen Union widersprach dem Finanzamt und stellte fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Dies sei der Fall, wenn ein als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Gewinne erzielt werden. Der Betrieb der Photovoltaikanlage des Österreichers ist daher nachhaltig und die Vorsteuer entsprechend muss zurückerstattet werden. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen sie dies insbesondere dann geboten, wenn auf den Weiterverkauf des produzierten Stroms vom Energieversorger wieder Mehrwertsteuer erhoben wird.
Eigenverbrauch von PV-Strom ist unentgeltliche Wertabgabe
Während frühere Regelungen des EEG auch die Vergütung von selbst verbrauchtem Strom vorsahen und ebenfalls eine entsprechende Umsatzsteuerregelung greift, wird der Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr vergütet. Wird also der vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom nicht mehr ins Stromnetz eingespeist, sondern selbst verbraucht, so ist dies aus steuerlicher Sicht eine unentgeltliche Wertabgabe, die jedoch auch über die Einkommensteuer zu versteuern ist. Als Bemessungsgrundlage sind hierzu die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes heranzuziehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage sind dann für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend zu verteilen.