Wärmepumpen-Stromkosten 2023: Erstattung mit Musterschreiben beantragen
Betreiber einer Wärmepumpe mit einem eigenen Zählpunkt können für den genutzten Netzstrom die Rückerstattung der sogenannten KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage für das Jahr 2023 beantragen.
Insgesamt winkt eine nachträgliche Rückerstattung von etwa einem Cent pro Kilowattstunde. Um Ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, müssen Sie jetzt die Stromkosten-Erstattung jetzt bei Ihrem Energieversorger beantragen.
Der Bundestag hatte diese Entlastungen im Rahmen des Energiefinanzierungsgesetzes beschlossen, allerdings fehlt noch die abschließende beihilferechtliche Genehmigung dieser Entlastungen durch die EU.
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Nachträgliche Rückerstattung von etwa einem Cent pro Kilowattstunde möglich
Für das Jahr 2023 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,591 Ct/kWh und die KWKG-Umlage 0,357 Ct/kWh. Nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verringert sich der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf null (0,00 Ct/kWh).
Zusammengerechnet könnten Sie also inklusive fälliger Mehrwertsteuer eine nachträgliche Rückerstattung von etwa einem Cent pro Kilowattstunde erhalten. Bei einem Heizstrom-Verbrauch von 5.000 kWh kann man dann für 2023 rund 50€ erstattet bekommen.
Eine grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Beantragung der Rückerstattung ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe. Dieser ist erforderlich, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Die Umlage-Rückerstattung kommt daher für bis zu 1.000.000 Wärmepumpen infrage.
So funktioniert die Stromkosten-Rückerstattung
Um die „Privilegierung für Wärmepumpen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz“ in Anspruch nehmen zu können, muss aus rechtlicher Sicht der "Netznutzer" rechtzeitig bis zum 28. Februar 2024 eine Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Netzbetreiber einreichen.
Allerdings stehen normale Haushaltsstromkunden in aller Regel nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber. Daher ist in diesem Fall der Stromversorger der Netznutzer. Der Stromversorger muss dann den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen.
Daher müssen Sie im Fall einer Zustimmung durch die EU die Entlastung aktiv tätig werden und Ihren Anspruch vorsorglich gegenüber Ihrem Energieversorgungsunternehmen einige Tage vor dem Fristablauf erklären, damit dieses Ihren Anspruch für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Februar beim Netzbetreiber angemeldet haben muss.
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Musterschreiben für Umlage-Erstattung zum Download
Wenn Sie vorsorglich Ihren Anspruch auf diese Entlastung anmelden wollen, empfehlen wir Ihnen, die vom Bundesverband Wärmepumpe vorgefertigten Musterschreiben zu nutzen:
Musterschreiben zur Stromkosten-Erstattung für Wärmepumpen (pdf)
Sie sollten sich aber beeilen und Ihren Antrag mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zum Stichtag für die Meldung des Energieversorgungsunternehmens gegenüber dem Netzbetreiber (28.02.) auf den Weg bringen. Sie sollten also einen Versand per E-Mail oder den Posteingang beim Netzbetreiber bis spätestens 21.02.2024 anstreben.
Wird die Frist zum 28. Februar 2024 versäumt, gibt es noch eine zweite Chance bis zum 31. März 2024. Allerdings werden die beiden Umlagen dann nicht um 100 %, sondern nur noch um 80 % verringert.
Auch für Jahr 2024 winkt eine mögliche Entlastung: Die Offshore-Netzumlage sinkt zwar deutlich auf 0,275 Ct/kWh. Gleichzeitig steigt die KWKG-Umlage aber auf 0,656 Ct/kWh. Damit fällt die mögliche Gesamterstattung inklusive Mehrwertsteuer mit 1,108 Ct/kWh nur geringfügig niedriger aus.